Parlamentskorrespondenz Nr. 1356 vom 26.11.2018

Neu im Unterrichtsausschuss

ÖVP und FPÖ für Kopftuchverbot in der Volksschule

Wien (PK) – Mit einem Initiativantrag (495/A ) wollen die Regierungsfraktionen ÖVP und FPÖ das sogenannte Kopftuchverbot für Schülerinnen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres als Verfassungsbestimmung im Schulunterrichtsgesetz verankern. Die Abgeordneten Walter Rosenkranz (FPÖ), Karl Nehammer (ÖVP), Rudolf Taschner (ÖVP) und Wendelin Mölzer (FPÖ) führen darin mit Verweis auf die Bundesverfassung aus, weswegen aus ihrer Sicht die Verhüllung des Haupts aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen bei Kindern unzulässig ist.

Die Orientierung an religiösen Werten dürfe nicht den Zielen des österreichischen Bildungssystems widersprechen, weisen die Antragsteller unter anderem auf den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau hin. In einigen islamischen Strömungen signalisiere eine Verhüllung des Kopfes jedoch die Geschlechtsreife einer Frau und trage somit zu einer geschlechtsabhängigen Segregation bei. Neben den betroffenen Kindern, denen gemäß der Bildungsziele eine erfolgreiche soziale Entwicklung und Integration ermöglicht werden soll, wolle man mit dem Gesetzesvorschlag auch jene Musliminnen schützen, die das Tragen eines Kopftuchs ablehnen bzw. nicht praktizieren.

Zwar stelle die vorgeschlagene Bestimmung bei Personen, für die das Kopftuch geübte Praxis ist, einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit dar, räumen Rosenkranz, Nehammer, Taschner und Mölzer ein. Doch müssten bei der Grundrechtsabwägung die verfassungsrechtlich verankerten Rechte des Kindes im Vordergrund stehen. Daher habe die Schulleitung unverzüglich die zuständige Bildungsdirektion zu informieren, falls das Verbot missachtet wird, und die Eltern seien von Bildungsdirektion zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. Verstoßen diese trotz schriftlich festgehaltener Aufklärung über die Gründe für das Verbot und den damit verbundenen Konsequenzen erneut gegen die Bestimmung, ist im Gesetzesentwurf eine Geldstrafe von bis zu 440 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen. (Schluss) rei


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