Parlamentskorrespondenz Nr. 195 vom 28.02.2019

Neu im Landesverteidigungsausschuss

Regierung legt Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 vor

Wehrrecht soll an aktuelle Herausforderungen angepasst werden

Wien (PK) - Das Wehrrecht entspricht zum Teil nicht mehr dem aktuellen Stand und soll nun auf Basis der praktischen Erfahrungen modifiziert und an die neuen Herausforderungen angepasst werden. Vor diesem Hintergrund legt die Regierung ein Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 (509 d.B.) vor, das vor allem aus heutiger Sicht unzweckmäßige Verwaltungsvorgänge abbauen und die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten soll. Eine der zahlreichen Präzisierungen bezieht sich  etwa auf den Begriff der "allgemeinen Einsatzvorbereitung" im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen. Nunmehr wird klargestellt, dass Maßnahmen zur Ermittlung von Entscheidungsgrundlagen, ob sich das Bundesheer überhaupt an einem Auslandseinsatz beteiligen soll, unter den Begriff der " allgemeinen Einsatzvorbereitung" fallen. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die politische Entscheidung für die Beteiligung an einem bestimmten Auslandseinsatz gefallen ist, sind weitere Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen als Auslandseinsatz zu qualifizieren. Auch Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im In- und Ausland gelten als "allgemeine Einsatzvorbereitung".

Eine weitere Bestimmung der Novelle enthält die Klarstellung, dass alle erlassenen Bescheide über eine Befreiung oder einen Aufschub ex lege die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst bewirken. Für juristische Personen wiederum, die sich durch außergewöhnliche Leistungen um die militärische Landesverteidigung verdient gemacht haben, wird die Auszeichnung "Partner des Bundesheers" geschaffen. Anpassungen im Militärbefugnisgesetz schließlich betreffen unter anderem die Ausdehnung der Definition der "militärischen Rechtsgüter" auf Sachen von bestimmten Personen, die Befugniserweiterung zum Verlangen von Auskünften hinsichtlich Internet-Verbindungen im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr oder die Möglichkeit der erweiterten Einholung von Auskünften von Betreibern von Telekommunikationsdiensten während eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung. (Schluss) hof