Parlamentskorrespondenz Nr. 512 vom 10.05.2019

Neu im Forschungsausschuss

Vorgaben für Barrierefreiheit auf Websites des Bundes

Wien (PK) – Mit einem neuen Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) will die Bundesregierung das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf einen barrierefreien Webzugang umsetzen (574 d.B.).

Der Gesetzestext formuliert Vorgaben, die Websites und mobile Anwendungen des Bundes künftig in Hinblick auf die Barrierefreiheit erfüllen müssen, damit sie für die NutzerInnen und insbesondere für Menschen mit Behinderungen besser zugänglich werden. Die Bestimmungen sollen auch für jene Einrichtungen gelten, die Aufgaben im allgemeinen Interesse erfüllen, teilrechtsfähig sind und überwiegend vom Bund finanziert bzw. von ihm beaufsichtigt werden. Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind allerdings explizit vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Im Gesetz enthalten sind auch Bestimmungen, die es betroffenen NutzerInnen ermöglichen, Mängel bei der Einhaltung dieser Anforderungen anzuzeigen und ihre Beseitigung durchzusetzen. Festgelegt werden auch die Aufgaben der Stelle, die die Webzugänglichkeit zu überprüfen hat. Eine solche Stelle kann durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt werden. Solange das nicht erfolgt, gilt die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) als zuständig.

Für gewisse digitale Ressourcen sind im WZG unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Barrierefreiheit vorgesehen, bzw. gelten Stichtage. Diese betreffen vor allem Anwendungen, die nicht für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden, unter anderem Online-Karten, Kartendienste und Reproduktionen von Stücken aus Kulturgutsammlungen, wenn technische Gründe die vollständige Barrierefreiheit erschweren. Websites und Anwendungen im Bereich des Bundes, die nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind (Extranets und Intranets) müssen die Vorgaben erst bei einer grundlegenden Überarbeitung ab dem Stichtag 23. September 2019 erfüllen. (Schluss) sox