Parlamentskorrespondenz Nr. 687 vom 17.06.2019

Neu im Verfassungsausschuss

SPÖ fordert Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz

SPÖ unternimmt neuen Vorstoß zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses

Wien (PK) – Anträge der NEOS und der Parlamentsfraktion JETZT zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses liegen bereits im Verfassungsausschuss. Nun unternimmt auch die SPÖ einen diesbezüglichen Vorstoß. Die Abgeordneten Peter Wittmann und Walter Bacher haben dazu nicht nur eine Verfassungsnovelle (889/A), sondern auch einen umfangreichen Gesetzentwurf für ein ausführendes Informationsfreiheitsgesetz (890/A) vorgelegt. Beide Entwürfe knüpfen an jene Vorschläge an, die bereits in der vergangenen Gesetzgebungsperiode zur Diskussion standen, letztlich – trotz weitgediehener Verhandlungen – aber gescheitert sind (siehe dazu 395 d.B. aus der XXV. Gesetzgebungsperiode).

Informationsverpflichtung für öffentliche Stellen

Ziel der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und der Verankerung einer Informationsverpflichtung für öffentliche Stellen ist es, staatliches Handeln transparenter zu machen und den Zugang von BürgerInnen zu Informationen zu erleichtern. In diesem Sinn sollen unter anderem die Ministerien, die Landesverwaltungen, das Parlament, die Gerichte und weitere Organe des Bundes und der Länder verpflichtet werden, Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der BürgerInnen auf Zugang zu Informationen vorgesehen.

Die von der SPÖ vorgeschlagene Verfassungsnovelle enthält allerdings auch einige Einschränkungen. So soll etwa weiter Geheimhaltungspflicht bestehen, wenn die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch Veröffentlichungen oder Auskunftserteilungen gefährdet würde, wenn dies zur Wahrung von wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Gebietskörperschaften geboten ist oder wenn es zwingende außenpolitische Gründe erfordern. Ebenso bliebe der Öffentlichkeit der Zugang zu Dokumenten, die der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, verwehrt. Besonders berücksichtigt werden muss zudem das Grundrecht auf Datenschutz.

Besondere Bestimmungen sind für staatsnahe Unternehmen und für das parlamentarische Interpellationsrecht vorgesehen.

Auskunftserteilung binnen acht Wochen

Detaillierte Ausführungsbestimmungen zur Verfassungsnovelle enthält der begleitend vorgelegte Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz. Demnach wären die vom Gesetz erfassten Stellen verpflichtet, Informationsansuchen grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nachzukommen, wobei diese Frist in Ausnahmefällen um weitere acht Wochen verlängert werden könnte. "Offensichtlich schikanöse" Anfragen sollen allerdings nicht beantwortet werden müssen. Gleiches gilt für Anfragen, deren Beantwortung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Werden durch die Informationserteilung Rechte dritter Personen berührt, sind diese laut Antrag "nach Tunlichkeit" anzuhören. Anfragen an eine unrichtige Stelle wären grundsätzlich so schnell wie möglich weiterzuleiten.

Verweigert eine Stelle die gewünschte Auskunft, etwa mit Berufung auf einen Ausnahmetatbestand, könnte sich der bzw. die Betroffene an das Verwaltungsgericht wenden. Für den dazu notwendigen Bescheid soll allerdings eine Gebühr von 20 € fällig werden.

Für staatsnahe Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, soll das Informationsfreiheitsgesetz laut Antrag in eingeschränkter Form gelten. So sollen diese etwa nicht dazu verpflichtet sein, von sich aus Informationen von allgemeinem Interesse im Internet bereitzustellen. Auch müssten sie keine Auskünfte erteilen, wenn ihre Wettbewerbsfähigkeit oder ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigt wären. Gänzlich ausgenommen wären börsennotierte Gesellschaften bzw. Unternehmen, die unter dem beherrschenden Einfluss börsennotierter Gesellschaften stehen. Bei unzulässigen Auskunftsverweigerungen will die SPÖ die BeschwerdeführerInnen auf den Zivilrechtsweg verweisen, erste Instanz soll jenes Landesgericht sein, in dessen Sprengel das informationspflichtige Unternehmen seinen Sitz hat.

Sowohl die beantragte Änderung der Bundesverfassung als auch das Informationsfreiheitsgesetz benötigen eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat.

Datenschutzgesetz: SPÖ pocht auf Verbandsklagerecht

Die von der SPÖ vorgelegte Novelle zum Datenschutzgesetz (891/A) sieht zum einen eine Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz vor. Zum anderen wollen Peter Wittmann und Walter Bacher gemeinnützigen Datenschutzorganisationen ein Verbandsklagerecht in Datenschutzangelegenheiten einräumen. Es gab bereits mehrere Anläufe in dieser Sache, die jedoch bislang erfolglos waren.

Die vorgeschlagene Neuformulierung des Grundrechts auf Datenschutz lehnt sich an frühere Vorschläge der rot-schwarzen bzw. der türkis-blauen Regierung an. Allerdings will die SPÖ ergänzend dazu auch das in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthaltene Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung von Daten ausdrücklich in §1 des Datenschutzgesetzes verankern. Ebenso soll das weitgehende Verbot der Verarbeitung sensibler Daten – Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung, politische Meinungen, etc.  – explizit angeführt werden. Um etwaige Missinterpretationen auszuschließen, soll im Konfliktfall die Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung Vorrang haben.

Was das Verbandsklagerecht betrifft, sollen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen, die im Bereich des Datenschutzes tätig sind, die Möglichkeit erhalten, auch unabhängig vom Auftrag einer betroffenen Person Beschwerden bei der Datenschutzbehörde einzureichen. Voraussetzung wäre, dass die satzungsmäßigen Ziele dieser Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegen und sie ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. Wittmann und Bacher verweisen in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auf eine entsprechende Ermächtigungsklausel im EU-Datenschutzrecht.

Die Datenschutz-Novelle kann vom Nationalrat ebenfalls nur mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet werden. (Schluss) gs