Parlamentskorrespondenz Nr. 708 vom 19.06.2019

Neu im Bautenausschuss

ÖVP und FPÖ sowie Liste JETZT wollen Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Wien (PK) – Nach Meinung von ÖVP und FPÖ soll es umfangreiche Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) geben. Ein wesentlicher Punkt eines Initiativantrags der beiden Fraktionen dazu ist, die Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) von derzeit 10 Jahren auf den Ablauf des fünften Jahres ab Bezug der Baulichkeit vorzuverlegen.

Von der Liste JETZT kommt ein Vorstoß, wonach gewerbsmäßige touristische Kurzzeitvermietungen im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit verboten werden sollen.

ÖVP und FPÖ: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz soll Eigentumsbildung fördern

Die Abgeordneten Josef Singer (ÖVP), Philipp Schrangl (FPÖ), Michaela Steinacker (ÖVP) und Peter Wurm (FPÖ) treten mit einem Initiativantrag für eine umfassende Novellierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ein (907/A).

Die AntragstellerInnen weisen darauf hin, dass gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) bereits jetzt einem rigiden Aufsichtsregime durch die Landesregierungen als Aufsichtsbehörden unterliegen. Zusätzlich werden sie einer jährlich vom Österreichischen Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen –Revisionsverband durchgeführten Gebarungsprüfung unterzogen, bei der nicht nur die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sondern überdies die Einhaltung des WGG geprüft werde. Mit der Novelle soll laut den Abgeordneten eine Stärkung der Aufsicht zum weiteren Schutz der gemeinnützigen Vermögenswidmung sichergestellt werden, damit GBV auch in Zukunft ihrer gesetzlich normierten Aufgabe gerecht werden können.

Die Abgeordneten betonen in der Begründung ihres Antrags auch, dass sie den Mietkauf als sozial orientierten Start ins Eigentum und wesentlichen Bestandteil der Wohnraumversorgung betrachten. Eigentum sei langfristig die angestrebte und günstigste Form des Wohnens. Diesen Grundsätzen folgend, werde mit der Novelle nun in der Geschäftskreisabgrenzung, also der Definition gesellschaftlich erwünschter Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Wohnungssektors, ausdrücklich positivrechtlich klargestellt, dass die nachträgliche Wohnungseigentumsbegründung zum steuerbegünstigten Hauptgeschäft von GBV zählt. Eingeführt werden soll auch ein "Sondertatbestand", mit dem auch Maßnahmen der sozialen Infrastruktur in den Bereichen Gesundheits- und Pflegewesen, Bildung (vor allem Kindergärten und Schulen) sowie Erholung berücksichtigt werden und grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Das gleiche gilt auch für "Beherbergungsbetriebe ohne touristische Nutzung", womit Objekte und Wohnungen gemeint sind, die einer kurzfristigen Wohnversorgung dienen, wie sie etwa aufgrund beruflicher Erfordernisse oder wegen prekärer familiärer Situationen (nach Scheidung oder bei Gewaltopfern) benötigt wird.

Im Sinne einer verstärkten Eigentumsbildung wollen die beiden Fraktionen die bisherige Möglichkeit der nachträglichen Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum), die es nach zehn Jahren ab Bezug der Baulichkeit gibt, auf den Ablauf des fünften Jahres ab Bezug der Baulichkeit vorverlegen. Künftig werde es somit den gemeinnützigen Bauvereinigungen ermöglicht, bereits nach dem fünften Jahr Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume freiwillig nachträglich in das Eigentum (Miteigentum und Wohnungseigentum) zu veräußern und zu übertragen.

Den MieterInnen soll die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund einer gesetzlichen Option nicht erst im Zeitraum nach Ablauf seines mindestens zehn- bis höchstens fünfzehnjährigen Mietvertrages, sondern bereits nach fünf bis maximal zwanzig Jahren (wonach die Option erlischt), einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen. Neu geschaffen werden soll auch die Möglichkeit, insgesamt drei Anträge statt bislang nur einen Antrag zu stellen. Auch diese Änderung sehen die AntragstellerInnen im Sinne der Stärkung der Eigentumsbildung im gemeinnützigen Wohnungswesen. Sie wollen dabei aber auch eine Spekulation mit gemeinnützig errichtetem Wohnbau verhindern und möglichst lange eine Sozialbindung bei gemeinnützig errichtetem Wohn- und Geschäftsraum aufrechterhalten. Daher sollen auch für nachträglich an die bisherigen Mieter übertragenes Eigentum oder im Fall von erfolgten Weiterveräußerungen bei Weitervermietung Mietzinsobergrenzen gelten.

Im WGG soll auch festgehalten werden, dass der von GBV errichtete Wohnraum in erster Linie zur Wohnversorgung österreichischer StaatsbürgerInnen und diesen Gleichgestellten gewidmet ist. Schließlich erfolge die Wohnraumschaffung im Wege einer steuerlichen Privilegierung von GBV sowie durch im Wesentlichen über heimische Wohnbauförderungsmittel generiertes Eigenkapital, das auch überwiegend von heimischen Arbeitnehmern und Unternehmen aufgebracht werde. Die Abgeordneten von ÖVP und FPÖ verweisen dabei auf geltende Wohnbauförderungsgesetze der Länder wie beispielsweise Oberösterreich und Wien.

Nach Vorstellung der AntragstellerInnen soll mit der Novellierung des WGG auch der Ausbau der erneuerbaren Energieträger verstärkt werden. Daher werden Bestimmungen aufgenommen, um Gebäudesanierungen, Gemeinschafts-Photovoltaik-Anlagen und Ladestationen in Mehrparteienhäusern leichter realisieren zu können. Vorgesehen ist daher eine Gleichstellung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, oder auch der vorbereitenden "Verrohrung" für Ladepunkte, mit Einrichtungen, die schon bisher als qualifizierte Erhaltungsarbeit definiert wurden. Daraus ergebe sich zwar für MieterInnen kein individuelles Recht auf Herstellung von Photovoltaik-Anlagen und ähnliche Schritte. Die GBV könne damit aber Kosten aus solchen Maßnahmen als Ausgabe für Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge verrechnen. Daher erwarten die Abgeordneten von ÖVP und FPÖ eine Forcierung dieser Maßnahmen.

JETZT gegen touristische Vermietung gemeinnütziger Wohnungen

Abgeordneter Wolfgang Zinggl (JETZT) spricht sich in einem Initiativantrag dafür aus, im WGG ein Verbot von gewerbsmäßigen touristischen Kurzzeitvermietungen im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit festzuschreiben (886/A). Aus seiner Sicht muss der zunehmenden Zweckentfremdung gemeinnütziger Wohnungen für touristische Nutzung, wodurch diese dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen werden, ein Riegel vorgeschoben werden. Zinggl erhebt auch die Forderung nach einer Gesetzesänderung, durch die Opfer von Gewalt bei Wohnungsvergaben bevorzugt werden. (Schluss) sox