Parlamentskorrespondenz Nr. 1039 vom 30.10.2019

Neu im Budgetausschuss

Anträge von SPÖ, NEOS und ÖVP zum Thema Pensionen

Wien (PK) – Während die SPÖ dafür eintritt, auch BeamtInnen eine abschlagsfreie Pension zu gewähren, wenn diese 45 Arbeitsjahre vorweisen können, wollen die NEOS mehrere im September gefasste Nationalratsbeschlüsse zugunsten von PensionistInnen wieder rückgängig machen. Die ÖVP schlägt erweiterte Möglichkeiten vor, gegen Bescheide der Pensionsversicherung Widerspruch zu erheben.

Abschlagsfreie Pension bei 45 Arbeitsjahren: SPÖ fordert Nachbesserungen

Der Nationalrat hat kurz vor den Wahlen auf Initiative der SPÖ eine pensionsrechtliche Verbesserung für Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren beschlossen. Sie können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden. Die Regelung gilt allerdings nur für Versicherte nach dem ASVG, BSVG und GSVG und nicht für BeamtInnen. Nun fordert die SPÖ mit einem Entschließungsantrag Nachbesserungen (3/A(E)).

Den Abgeordneten Josef Muchitsch und Rainer Wimmer geht es nicht nur darum, die neue Regelung auf den gesamten öffentlichen Dienst und ehemalige Staatsbetriebe auszudehnen, sie wollen auch eine Neuberechnung der Pensionsleistungen für jene erwirken, die zwischen 2014 und 2020 trotz vorliegender 540 Beitragsmonate mit Abschlägen von bis zu 12,6% in den Ruhestand getreten sind. Außerdem sollen Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes als Beitragsmonate der Erwerbsarbeit angerechnet werden.

Begründet wird der Antrag von der SPÖ damit, dass die BeamtInnen und definitiv gestellten Bediensteten der Post und Bahn nur deshalb nicht in die Neuregelung einbezogen wurden, weil dies gesetzestechnisch nicht möglich war. Zudem sollten Muchitsch und Wimmer zufolge Langzeitversicherte mit 45 Arbeitsjahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2020 in Pension gegangen sind, nicht benachteiligt werden und ab 2020 ebenfalls eine abschlagsfreie Pension bekommen.

NEOS wollen teure Pensionszuckerln wieder rückgängig machen

Auf wenig Gegenliebe wird der SPÖ-Antrag wohl bei den NEOS stoßen. Sie schlagen im Gegenteil vor, einige der im September beschlossenen pensionsrechtlichen Änderungen wieder rückgängig zu machen (32/A). Das betrifft nicht nur die abschlagsfreie Pension bei 45 Arbeitsjahren, sondern auch den Entfall der einjährigen Wartefrist auf die erste Pensionserhöhung und die abschlagsfreie Auszahlung des Sonderruhegelds für NachtschwerarbeiterInnen. Die beiden letztgenannten Maßnahmen waren auf gemeinsame Initiative von SPÖ und FPÖ verabschiedet worden.

In der Begründung des Antrags machen Gerald Loacker und Karin Doppelbauer geltend, dass die vorgenommenen pensionsrechtlichen Änderungen von zahlreichen ExpertInnen kritisiert wurden. Insbesondere die abschlagsfreie Frühpension und die Nichtanwendung der Wartefrist für die erste Pensionsanpassung würden sich langfristig budgetär massiv auswirken und die Finanzierbarkeit des Pensionssystems gefährden, warnen sie vor Zusatzkosten in Milliardenhöhe. Zudem sei eine abschlagsfreie Alterspension mit 62 für die nächsten Jahre "ein reines Männerprogramm" und laufe dem Ziel entgegen, das tatsächliche Pensionsalter an das gesetzliche heranzuführen.

ASVG-Novelle soll Sozialgerichte entlasten

Die ÖVP schlägt vor, das im ASVG verankerte Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Erstgutschrift am Pensionskonto auf weitere pensionsrechtliche Leistungsbescheide auszudehnen (37/A). So sollen Versicherte ab 2020 u.a. auch Bescheide betreffend den Anspruch auf Versicherungsleistungen, den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, die Feststellung von Schwerarbeitszeiten, die Feststellung der Berufsunfähigkeit und den Anspruch auf Sonderruhegeld sowie Ausgleichszulagenbescheide mittels Widerspruch bekämpfen können.

Mit einem Widerspruch wird eine interne Prüfung des Bescheids ausgelöst, wobei einer der eigens eingerichteten Widerspruchs-Ausschüsse beizuziehen ist, wenn die Pensionsversicherung den Widerspruch als unbegründet erachtet. Den Ausschüssen haben je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sowie ein Bediensteter des Pensionsversicherungsträgers anzugehören. Als Frist für die Entscheidung der Pensionsversicherung sieht der Antrag sechs Monate vor, dabei gilt ein Verschlechterungsverbot. Zugesagte Leistungen sind außerdem bereits während des laufenden Widerspruchsverfahrens auszuzahlen.

Ziel der von August Wöginger und Klaus Fürlinger eingebrachten ASVG-Novelle ist die Entlastung der Sozialgerichte. Sie sollen erst nach Vorliegen eines Widerspruchbescheids angerufen werden können. Zudem erwarten sich die beiden Antragsteller eine Hebung bzw. Sicherung der Entscheidungsqualität der Pensionsversicherungsträger und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen durch die Versicherten. Die Bestimmungen sollen nicht nur für die allgemeine Pensionsversicherungsanstalt sondern auch für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gelten. (Schluss) gs