Parlamentskorrespondenz Nr. 1091 vom 18.11.2019

Neu im Budgetausschuss

ÖVP legt Dienstrechts-Novelle für den öffentlichen Dienst vor

Wien (PK) – Das Dienstrecht für öffentlich Bedienstete wird regelmäßig angepasst. In der Regel ist es die Regierung, die dem Parlament – meist ein bis zwei Mal im Jahr – oft sehr umfangreiche Sammelnovellen vorlegt. Für die 3. Dienstrechts-Novelle 2019 (46/A) ist nun allerdings die ÖVP als Antragsteller eingesprungen. Der Gesetzentwurf enthält wie immer zahlreiche Detailregelungen für den öffentlichen Dienst, angefangen vom Urlaubsverfall über den "Papamonat" bis hin zur Schulevaluation. Insgesamt werden 14 Gesetze geändert.

Konkret wird mit der Novelle u.a. auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Frage des Urlaubsverbrauchs reagiert. Demnach wird sich der Dienstgeber künftig nicht mehr automatisch auf die gesetzliche Bestimmung berufen können, wonach Urlaubsansprüche grundsätzlich verfallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bzw. – aufgrund dienstlicher Umstände – ein Jahr später aufgebraucht wurden. Vielmehr soll der bzw. die Vorgesetzte nachweisen müssen, dass er bzw. sie rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Urlaubs gedrängt und diesen auch ermöglicht hat.

Um BeamtInnen den Verbrauch von Resturlaub zu erleichtern, sieht der ÖVP-Antrag begleitend dazu außerdem vor, dass Erklärungen und Anträge auf Ruhestandsversetzung in Hinkunft frühestens drei Monate – statt zwei Monate – nach Einbringen wirksam werden.

Weitere Punkte der Novelle betreffen dienstrechtliche Sonderbestimmungen für BeamtInnen und Vertragsbedienstete der Schulevaluation (inkl. des Amtstitels "Schulevaluatorin" bzw. "Schulevaluator"), die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen durch HochschullehrerInnen sowie die unbefristete Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit. Diese hat sich laut Erläuterungen bewährt und soll damit ins Dauerrecht übernommen werden.

Was den geltenden Rechtsanspruch auf den sogenannten Papamonat betrifft, soll normiert werden, dass für öffentlich Bedienstete ausschließlich die bereits 2011 beschlossenen dienstrechtlichen Regelungen maßgeblich sind. Damit will man Auslegungs- und Vollzugsprobleme vermeiden. Beseitigt werden auch eine Reihe von Redaktionsversehen, etwa in Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung britischer StaatsbürgerInnen nach dem Brexit. (Schluss) gs