Parlamentskorrespondenz Nr. 214 vom 06.03.2020

Besondere Ermittlungsmaßnahmen: Weiter geringe Zahl von Anwendungsfällen

Bericht des Justizministeriums attestiert den Behörden maßvollen Umgang mit Späh- und Lauschangriffen

Wien (PK) – Die Zahl der Anwendungsfälle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen hat sich auf einem äußerst niedrigen Niveau eingependelt und ist im Vergleich der letzten Jahre relativ konstant geblieben. Ein diesbezüglicher Bericht des Justizministeriums über das Jahr 2018 (III-107 d.B.) attestiert in diesem Sinn den Strafverfolgungsbehörden einen maßvollen Umgang mit den erweiterten Befugnissen und betont ausdrücklich, dass bei den so genannten Lausch- und Spähangriffen fundamentale Grundrechtspositionen weitgehend unangetastet geblieben sind. Auch die Verschiebung der Leitungsbefugnis des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft habe elf Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Strafprozessreform nichts an der für das österreichische Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht geändert, heißt es im Bericht von Justizministerin Alma Zadic.

2018 14 Lausch- und Spähangriffe, 154 "Videofallen", keine Rasterfahndung

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Zahlen und Daten des Berichtsjahrs. So wurde 2018 in sechs Fällen ein großer Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, in dessen Rahmen auch Wohnungen optisch und akustisch überwacht werden können, angeordnet. Der Rechtsschutzbeauftragte wurde mit den Anordnungen befasst und stellte fest, dass in einem der Fälle Anlass dazu bestand, die Anordnungsvoraussetzungen der Überwachung sowie die Erfolgswahrscheinlichkeit in Zweifel zu ziehen. Einer entsprechenden Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten gab das zuständige Oberlandesgericht aber nicht Folge. Acht Mal wurde ein kleiner Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO – hier beziehen sich die Maßnahmen auf eine Überwachung außerhalb von Wohnungen – angeordnet.

Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO – die so genannte Videofalle – wurden in 154 Fällen angeordnet. In 75 Fällen war die Überwachung erfolgreich, in 62 Fällen erfolglos. Bei den restlichen Fällen liegt derzeit noch kein Ergebnis vor. Die optischen und akustischen Überwachungen richteten sich gegen insgesamt 189 Verdächtige, wobei die den Maßnahmen zugrunde liegenden Delikte vorwiegend solche gegen fremdes Vermögen (69 Fälle) sowie Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (59 Fälle) betrafen. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs ("Rasterfahndung") wurde 2018 in keinem Fall angeordnet.

Besondere Ermittlungsmaßnahmen nach wie vor unabdingbar zur Aufklärung schwerer Delikte

Aus der niedrigen Zahl der Anwendungsfälle dürfe allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die erweiterten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich wären, warnt das Justizministerium wie schon in den vergangenen Jahren auch im aktuellen Bericht. Die den Strafverfolgungsbehörden in die Hand gegebenen Befugnisse stellen vielmehr auch im Hinblick auf die von der Kriminalität genutzte technische Entwicklung mehr denn je ein unabdingbares Mittel zur Aufklärung insbesondere mittlerer und schwerer Delikte dar und bieten ungeachtet der restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchgiftkriminalität, der organisierten Kriminalität und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, stellt das Ressort einmal mehr klar. (Schluss) hof