Parlamentskorrespondenz Nr. 658 vom 22.06.2020

Neu im Wirtschaftsausschuss

Bundesregierung legt Investitionskontrollgesetz zur Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen vor

Wien (PK) – Für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union ist ab 11. Oktober 2020 eine entsprechende EU-Verordnung anzuwenden. Im Hinblick auf zunehmende Direktinvestitionen aus Drittstaaten, die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen können, sollen in diesem Zusammenhang nun die geltenden österreichischen Bestimmungen, die derzeit im Außenwirtschaftsgesetz enthalten sind, geändert und in einem neuen Gesetz, dem Investitionskontrollgesetz (Gesetz über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen) zusammengefasst werden, so die entsprechende Regierungsvorlage (240 d.B.).

Senkung der Prüfeintrittsschwelle in besonders sensiblen Bereichen

Geplant ist damit unter anderem bei ausländischen Direktinvestitionen in "besonders sensiblen Bereichen" eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle von derzeit 25 auf 10 Prozent der Stimmrechtsanteile. Mit einer Genehmigungspflicht geht es dabei etwa um besonders verteidigungsrelevante Unternehmen sowie Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben, wie in der Vorlage ausgeführt wird. Es sollen Übernahmen von Unternehmen kontrolliert werden, die von strategischer Bedeutung sind, da sie Tätigkeiten ausüben, die für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in Österreich unverzichtbar sind, so die Erläuterungen. Über die 10%-Schwelle hinaus soll in diesem Bereich eine weitere Genehmigungspflicht bestehen, wenn ein Stimmrechtsanteil von 25% und wenn ein Stimmrechtsanteil von 50% erreicht oder überschritten wird.

Konkret umfasst sein soll damit neben Verteidigung auch das Betreiben kritischer Energieinfrastruktur und kritischer digitaler Infrastruktur, Wasser, das Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten sowie Forschung und Entwicklung im Bereich Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung. Letzterer Bereich soll vorerst befristet bis 31. Dezember 2022 der 10%-Schwelle unterliegen und dann evaluiert werden.

Für weitere, "kritische" Bereiche, etwa bei Infrastrukturen, Technologien und Ressourcen bzw. Versorgung, in denen es zu einer Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge kommen kann, sollen die Genehmigungspflichten bei Erreichen oder Überschreiten eines Stimmrechtsanteils von 25% und von 50% festgelegt werden. Hier soll laut Erläuterungen also wie bisher die 25%-Schwelle gelten. Umfasst werden sollen hier jene Bereiche, deren Störung, Zerstörung, Ausfall oder Verlust schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde.

Die jeweiligen Bereiche werden in der Vorlage aufgelistet. Keiner Genehmigungspflicht unterliegen demnach in diesem Zusammenhang ausländische Direktinvestitionen, bei denen das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro ist.  

Unabhängig von einem konkreten Schwellenwert sollen auch andere Fälle des Erwerbs eines Einflusses sowie sogenannte "Asset-Deals" erfasst werden, bei denen nicht Anteile am ganzen Unternehmen, sondern einzelne Vermögenswerte des Unternehmens erworben werden, heißt es in der Vorlage. Dabei sollen in Zukunft neben unmittelbaren auch mittelbare Erwerbsvorgänge erfasst werden, um Umgehungen wirksam vorzubeugen.

Derzeit sind im Fall einer Genehmigungspflicht nur erwerbende Personen zur Einholung der Genehmigung und zur Einbringung des Genehmigungsantrags verpflichtet. Um auch in Fällen, in denen diese ihrer Pflicht zur Einbringung eines Genehmigungsantrags nicht nachkommen, ein Verfahren zur Feststellung von möglichen Gefährdungen für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung zu ermöglichen, wird eine zusätzliche Anzeigepflicht für das österreichische Unternehmen eingeführt. Schließlich wird im Fall der Verletzung der Genehmigungspflicht – unbeschadet der zivil- und strafrechtlichen Sanktionen – auch die Möglichkeit zur amtswegigen Einleitung eines Genehmigungsverfahrens eingeräumt, so die Erläuterungen.

Es soll aber auch die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen bestimmten Erwerbsvorgang zu erlangen. Die Beibehaltung der Voranfrage werde daneben nicht mehr für erforderlich gehalten.

Wie laut Vorlage schon bisher im Außenwirtschaftsgesetz wird auch im neuen Gesetz ein Beirat (Komitee für Investitionskontrolle) zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, derzeit die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, eingerichtet. Dessen Zusammensetzung soll sich an jener des Außenwirtschaftsbeirats orientieren. Bei den Mitgliedern aus dem Bereich der Bundesregierung wird unter anderem jedoch eine flexiblere Gestaltung gewählt, die vom konkreten Tätigkeitsbereich des österreichischen Unternehmens abhängt.

Geregelt wird schließlich auch das Kooperationsverfahren auf EU-Ebene betreffend Direktinvestitionen in Österreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten, wobei nach überprüften und nicht überprüften Direktinvestitionen unterschieden wird. Diese Regelungen mit Informationspflichten sollen die Voraussetzungen schaffen, damit Österreich fristgerecht ab 11. Oktober 2020 in vollem Umfang am Kooperationsmechanismus gemäß der EU-FDI-Screening-Verordnung teilnehmen kann, so die Erläuterungen.

Das Inkrafttreten der Gesetzesvorlage soll teils für den 11. Oktober, teils mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt festgelegt werden. (Schluss) mbu


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