Parlamentskorrespondenz Nr. 662 vom 23.06.2020

Neu im Wissenschaftsausschuss

Bildungsminister strebt bessere Qualitätssicherung für FHs, Privathochschulen und Pädagogische Hochschulen an

Wien (PK) - Mit der Änderung mehrerer Gesetze im Hochschulbereich will Bildungs- und Wissenschaftsminister Heinz Faßmann die Modernisierung der Universitäts- und Hochschulorganisation und die Qualitätssicherung und Profilbildung im Hochschulsektor vorantreiben. Dazu hat er zwei Regierungsvorlagen vorgelegt, die Auswirkungen auf Fachhochschulen und Privatuniversitäten sowie auf die Pädagogischen Hochschulen haben.

Pädagogische Hochschulen werden ins System der externen Qualitätssicherung aufgenommen

Zu den wesentlichen Inhalten der Novelle gehört die Aufnahme der Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ins System der externen Qualitätssicherung nach dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG). Damit wären künftig alle österreichischen Hochschulen vom System der externen Qualitätssicherung nach HS-QSG erfasst.

Weiters ist die Umbenennung des bisherigen Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) in Fachhochschulgesetz (FHG) geplant, das mit neuen Bestimmungen versehen wird. Zudem soll mit der Novelle auch ein Bundesgesetz über Privathochschulen (PrivHG) erlassen werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung der Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), der bisherigen gesetzlichen Grundlage für die Errichtung von Privatuniversitäten. Ab 2021 würde demnach das PUG durch das neue PrivHG abgelöst. Alle diese Änderungen sollen einer qualitäts- bzw. kapazitätsorientierten Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten dienen, die mit den Bologna-Zielen konform geht, heißt es dazu in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (234 d.B.).

Mit der Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Fachhochschulen, dem FHStG, zum FHG wird die Bezeichnung "Fachhochschule" für alle Erhalter von FH-Studiengängen verankert. Außerdem sind inhaltliche Klarstellungen und Änderungen zu bereits bestehenden Regelungen im FHStG in den Bereichen des Studienrechts und des Berichtswesens der Fachhochschulen vorgesehen.  

Das PrivHG soll das bisherige PUG, aus dem es wesentliche Teile übernimmt, ablösen. Ziel ist eine innere Differenzierung im Sektor der privaten Hochschulen zu schaffen. Um die qualitative Weiterentwicklung zu unterstützen, werden die Akkreditierungsvoraussetzungen ergänzt und Bestimmungen hinsichtlich Veröffentlichung wesentlicher Informationen über die Hochschule, z.B. studienrechtliche Mindeststandards oder zum Berichtswesen, verankert. Das Fehlen solcher Bestimmungen wurde bisher immer wieder bemängelt.

Vorgesehen ist, dass eine erstmalige Akkreditierung grundsätzlich als Privathochschule erfolgen soll. Im Rahmen der Verlängerung der Akkreditierung soll es dann künftig die Möglichkeit geben, als Privathochschule weiter zu bestehen oder sich als Privatuniversität akkreditieren zu lassen. Mit dieser Differenzierung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hochschulische Institutionen Zeit brauchen, um Strukturen für Doktoratsstudienprogramme und Forschung zu etablieren, bzw. dass es private Hochschulen geben kann, deren institutionellen Zielsetzungen keine solche Entwicklungen vorsehen, wird in den Erläuterungen zu der Novelle erklärt.

Qualitätssicherung von Pädagogischen Hochschulen durch AQ Austria

Mit einer Novelle zum Hochschulgesetz 2005 soll laut der Regierungsvorlage von Bildungsminister Heinz Faßmann ein professionelles Management an den Pädagogischen Hochschulen sichergestellt werden. Außerdem ist es das Ziel, das Qualitätsmanagementsystem an den Pädagogischen Hochschulen weiterzuentwickeln und eine regelmäßige Durchführung von internen und externen Evaluierungen sicherzustellen (235 d.B.). Für jede öffentliche Pädagogische Hochschule wird demnach künftig alle sieben Jahre ein Audit (externe Evaluierung) durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vorgesehen. Die Kosten pro Jahr werden mit 32.000 € veranschlagt.

Eine gesetzliche Klarstellung ist bei den Vergütungen gemäß dem Lehrbeauftragtengesetz vorgesehen. Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen werden gewisse Auslagen, etwa Reisekosten, ersetzt. Nunmehr wird klargestellt, dass für die Reisekosten von Lehrbeauftragten an Pädagogischen Hochschulen die Reisegebührenvorschrift wie für Bundesbedienstete anzuwenden ist. Da dies in der Verwaltungspraxis schon bisher so gehandhabt wurde, entsteht hieraus kein zusätzlicher budgetärer Aufwand für den Bund, wird in der Wirkungsfolgenabschätzung zur Novelle festgehalten. (Schluss) sox


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