Parlamentskorrespondenz Nr. 707 vom 29.06.2020

Neu im Gesundheitsausschuss

Rechtliche Basis für elektronischen Impfpass, Änderungen im Ärztegesetz und im ASVG

Wien (PK) – Die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den "Elektronischen Impfpass", die Umsetzung eines VfGH-Erkenntnisses in Bezug auf die Führung der Ärzteliste sowie die Festlegung eines Preisbandes für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten im Jahr 2021 stehen im Fokus von vier Initiativen der Regierungsparteien.

Rechtliche Grundlage für elektronischen Impfpass sowie ELGA-Erweiterung

Die Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen für die E-Health-Anwendung "Elektronischer Impfpass" (E-Impfpass) steht im Mittelpunkt einer Regierungsvorlage, die Änderungen im Gesundheitstelematikgesetz vornimmt (232 d.B.). Außerdem sollen die Nutzungsmöglichkeiten von zentralen ELGA-Komponenten für E-Health-Anwendungen erweitert und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Evaluierung von Verweisregister-Metadaten ermöglicht werden.

Der E-Impfpass stellt zweifellos ein Vorhaben von bundesweiter Bedeutung im Hinblick auf die mit den Ländern vereinbarte gemeinsame Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens dar, heißt es im Vorblatt. Obwohl der papierbasierte Impfpass über viele Jahre in Österreich verwendet wurde, erfülle er aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr die Anforderungen an ein modernes Gesundheitswesen. So sei etwa die Dokumentation des Impfstatus einer Person häufig unvollständig oder nicht durchgängig; überdies würden Impfungen von vielen verschiedenen Gesundheitsdiensteanbietern durchgeführt. Aus dem Papierimpfpass gehe oftmals nicht klar hervor, gegen welche Erreger die erhaltenen Impfungen schützen bzw. ob der jeweilige Schutz noch aufrecht sei. Im Sinne des  Schutzes der öffentlichen Gesundheit sei es zudem sehr wichtig, über eine valide Datengrundlage zu verfügen, um z.B. auf akute Ausbrüche rasch reagieren zu können. Auch die Bestimmbarkeit von Durchimpfungsraten wäre mangels Datenbasis nicht möglich.

Kernstück der E-Health-Anwendung ist ein von der ELGA GmbH zu errichtendes zentrales Impfregister, das der Dokumentation aller Impfungen dient und aus dem vor allem der individuelle E-Impfpass generiert wird. Die darin gespeicherten Daten sind zehn Jahre nach Sterbedatum, spätestens 120 Jahre nach Geburt der BürgerIn zu löschen. Die Umsetzung des E-Impfpasses soll vorerst in Form eines regional, personell und funktional eingeschränkten Pilotprojekts erfolgen, das etwa ein Jahr dauert. Danach soll eine Evaluierung durchgeführt werden und eine für zwei Jahre angesetzte Rollout-Phase starten. Als erstes Vollbetriebsjahr wird 2023 angepeilt.

ÖVP und Grüne: Änderungen im Ärztegesetz aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses notwendig

Primär der Umsetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs aus dem Vorjahr dient ein von ÖVP und Grünen eingebrachter Entwurf auf Änderung des Ärztegesetzes (706/A). Der VfGH erachtete es vor allem als unzulässig, die Ärztekammern in den Bundesländern mit der Führung der Ärzteliste zu betrauen, da sie Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen der Landesvollziehung, jedoch keine dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden sind. Mit den vorgeschlagenen Regelungen werden aufgrund des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit zahlreiche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Ärztekammer in den übertragenen Wirkungsbereich verschoben, wie etwa die Ausstellung von Bestätigungen (ÄrztInnenausweis), Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten, Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation oder eben die Führung der Ärzteliste. In der Novelle festgeschrieben wird auch, dass die Österreichische Ärztekammer - entsprechend anderer Berufsregister im Gesundheitssektor - aus Gründen des Patientenschutzes, der Qualitätssicherung und der Transparenz eine Website einzurichten hat, in der ein Teil der für die Führung der Ärzteliste erforderlichen Daten öffentlich ist und in die jede Person Einsicht nehmen kann. Die Ärzteliste-Verordnung, die u.a. Inhalt und Form des ÄrztInnenausweises festlegt, soll zukünftig wieder der Gesundheitsminister selbst erlassen, um eine bestmögliche Steuerung durch die oberste Verwaltungsbehörde sicherzustellen. Um die Reparaturfrist des VfGH einzuhalten, sollen die Gesetzesänderungen mit 1. September 2020 in Kraft treten.

Dazu brachten die Regierungsfraktionen auch einen Entschließungsantrag ein, in dem Gesundheitsminister Anschober ersucht wird, bis längstens 30. Juni 2021 eine datenschutzkonforme Regelung vorzulegen, die sich auf den Zugang von entsprechend zu definierenden Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer bezieht. Da den Landesgesundheitsfonds die Kompetenz zur integrativen und sektorenübergreifen Planung, Steuerung und Finanzierung übertragen wurden, müssen sie über ausreichende "Daten zur Gesamt-Ressourcen-Situation im ärztlichen Bereich" verfügen, argumentieren die AntragstellerInnen (705/A(E)).

ASVG-Änderung: Preisband für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten und Erleichterungen für Insolvenz-Entgelt-Fonds

Wie in den Jahren 2017 und 2019 soll auch im Jahr 2021 ein Preisband für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten festgelegt werden, um nach wie vor bestehende Preisunterschiede zu verringern, lautet die Begründung eines Antrags der Regierungsfraktionen auf Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (707/A). Außerdem soll ermöglicht werden, dass die noch offenen Beiträge vom Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) wie bisher im Rahmen der Jahresabrechnung an die Krankenversicherungsträger bezahlt werden. Wenn die Zahlungen bereits vor Kenntnis der Quote erfolgen müssten, wäre eine dauerhafte Auf- und Gegenrechnung erforderlich; dies würde den Prüfaufwand deutlich erhöhen. (Schluss) sue