Parlamentskorrespondenz Nr. 1151 vom 09.11.2020

Weiterhin maßvoller Umgang mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen

Justizministerin Zadič berichtet über Einsatz von Lauschangriff und Rasterfahndung

Wien (PK) – Dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte nach wie vor maßhaltend und verhältnismäßig mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen umgehen, bestätigt der nun dem Parlament vorliegende Bericht (III-187 d.B.) von Justizministerin Alma Zadič über den Einsatz von Lauschangriff und Rasterfahndung im Jahr 2019. Die im Zuge der Strafprozessreform 1997 eingeführten Instrumente haben sich als unabdingbare Mittel zur Aufklärung schwerer Delikte erwiesen und bieten ungeachtet ihrer restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchtgiftkriminalität, des organisierten Verbrechens und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, heißt es darin einmal mehr.  

Fundamentale Grundrechtspositionen blieben weitgehend unangetastet

Die geringe Zahl von Anlassfällen zeige erneut, dass von der Befugniserweiterung für die Strafverfolgungsbehörden mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch gemacht wurde und fundamentale Grundrechtspositionen wie Privatsphäre oder faires Strafverfahren weitgehend unangetastet blieben. Für das Justizministerium sind die überwiegend erfolgreichen Ergebnisse der Anwendungsfälle des Lausch- und Spähangriffs zudem ein Beleg dafür, dass diese Maßnahmen nur in notwendigen Fällen zur Anwendung gelangten - und zwar, wenn aufgrund vorhergehender Ermittlungen ausreichende Erfolgsaussichten anzunehmen waren.

Wie schon in den vergangenen Jahren warnt auch der aktuelle Bericht davor, aus der weiterhin geringen Zahl der Fälle den Schluss zu ziehen, dass die erweiterten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich wären. Damit würde man die Präventivwirkung des Gesetzes übersehen, mit dessen erweiterten Befugnissen Österreich signalisiert, entschlossen gegen organisierte und andere schwere Formen der Kriminalität vorzugehen.

Zahl der Anlassfälle konstant niedrig

So hielten sich auch 2019 die Anzahl der Anordnungen von Lausch- und Spähangriffen auf konstant niedrigem Niveau. Anträge auf Bewilligung dieser Ermittlungsmaßnahmen wurden in keinem Fall vom Gericht abgelehnt. Dies zeige, dass die Prüfung durch die Staatsanwaltschaften hinsichtlich Verhältnismäßigkeit und Einschätzung des Tatverdachts sehr genau vorgenommen werde, unterstreicht der Bericht.

Konkret wurde 2019 in zehn Fällen eine optische und/oder akustische Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO (großer Späh- und Lauschangriff) angeordnet. Sechs Mal wurde ein so genannter kleiner Lausch- und Spähangriff nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO bewilligt. Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 1 Z 1 – die sogenannte Videofalle - wurden 2019 in 161 Fällen angeordnet, wobei in 68 Fällen die Überwachung erfolgreich war. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs, der Rasterfahndung nach § 141 StPO, wurde in keinem Fall angeordnet. (Schluss) hof