Parlamentskorrespondenz Nr. 1214 vom 18.11.2020

Neu im Verfassungsausschuss

Dienstrechtsnovelle bringt u.a. Ausweitung der Pflegefreistellung für behinderte Kinder

Wien (PK) – Die von der Regierung dem Nationalrat vorgelegte Dienstrechtsnovelle 2020 (461 d.B.) bringt wieder zahlreiche Detailänderungen für den öffentlichen Dienst. Unter anderem ist vorgesehen, den sogenannten "Papamonat" von vier Wochen auf bis zu 31 Kalendertage auszudehnen und werdende Mütter während des Mutterschutzes finanziell besserzustellen. Demnach sollen bei der Berechnung der auszuzahlenden Leistung auch – vor Beginn der Schwangerschaft – regelmäßig geleistete Überstunden und andere Nebengebühren berücksichtigt werden. Das soll gemäß den Erläuterungen vor allem für Exekutivbeamtinnen Verbesserungen bringen. Wer ein behindertes Kind hat, erhält das Recht auf eine zweite Woche Pflegefreistellung, selbst wenn dieses das 12. Lebensjahr bereits überschritten hat.

Neuerlich adaptiert werden die Bestimmungen in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten, welche für die Gehaltseinstufung maßgeblich sind. Künftig wird – in Anlehnung an ein EuGH-Urteil – zwischen "gleichwertigen" und "nützlichen" Berufstätigkeiten vor Eintritt in den öffentlichen Dienst unterschieden, wobei in Bezug auf nützliche Berufserfahrungen die erst vor kurzem abgeschaffte Anrechnungs-Höchstgrenze von zehn Jahren wieder eingeführt wird. Gleichwertige Berufstätigkeiten werden weiterhin zur Gänze angerechnet, dabei müssen die Aufgaben im Rahmen der Vortätigkeit zu mindestens 75% der Arbeitsplatzbeschreibung des neuen Jobs entsprechen.

Richterinnen und Richtern wird ermöglicht, ihre Auslastung ab dem 55. Lebensjahr herabsetzen zu lassen, und zwar um 25% nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie um 25% bzw. 50% nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Damit will man vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit bzw. Burn-Out vorbeugen. Allerdings dürfen der Herabsetzung dienstliche Interessen – etwa ein Mangel an geeignetem Ersatz – nicht entgegenstehen. Ein Widerruf der Herabsetzung seitens des Richters bzw. der Richterin wird nicht möglich sein, die Dienstbehörde soll aufgrund von Notwendigkeiten aber eine – freiwillige – Reaktivierung vorschlagen können.

Darüber hinaus will die Regierung im Bereich der Justiz einer Empfehlung der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) Rechnung tragen. Demnach ist die Justizministerin bzw. der Justizminister künftig angehalten, den zuständigen Personalsenaten schriftlich mitzuteilen, wenn sie bzw. er beabsichtigt, deren Empfehlungen bei der Besetzung von Richter-Planstellen nicht zu folgen. Das komme allerdings ohnehin nur in Ausnahmefällen vor, wird dazu in den Erläuterungen festgehalten. Neu ist außerdem, das RechtspraktikantInnen grundsätzlich eine finanzielle Abgeltung zusteht, wenn sie den ihnen gebührenden Freistellungsanspruch während des Praktikums nicht wahrnehmen konnten.

Ein wesentlicher Teil der Novelle betrifft den Bildungsbereich. Hierbei geht es unter anderem darum, Bildungsreformen und organisatorische Änderungen in der Schulverwaltung bei den Richtverwendungen nachzuvollziehen, die vor einiger Zeit eingeführten neuen Bestimmungen betreffend Auswahl- und Besetzungsverfahren an Schulen auf die den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen auszudehnen und den Pädagogischen Hochschulen mehr Flexibilität bei der Ernennung von Lehrpersonal einzuräumen. Zudem soll die Betreuung von Abschlussarbeiten an 3,5-jährigen technischen Fachschulen extra vergütet werden.

Geplant sind außerdem mehr Flexibilität bei fallweisem anlassbezogenen Teleworking, eine Besserstellung für behinderte SpitzensportlerInnen im Bereich des Bundesheers und eine Anpassung der Schutzbestimmungen im öffentlichen Dienst an die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG). Während vorläufiger Suspendierungen soll es künftig keine Bezugskürzungen mehr geben. Die durch ein VfGH-Urteil erzwungene Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft ist im Dienstrecht nachzuvollziehen.

Die budgetären Mehrkosten der Maßnahmen werden mit insgesamt rund 1,2 Mio. € beziffert, wobei der größte Ausgabenbrocken auf die neuen Mutterschutz-Regelungen entfällt (1,37 Mio. €), während die Möglichkeit der Arbeitszeitreduktion für RichterInnen im Gegenzug Einsparungen in der Höhe von rund einer halben Million Euro bringen soll. (Schluss) gs