Parlamentskorrespondenz Nr. 1230 vom 20.11.2020

Neu im Sportausschuss

Regierungsvorlage: Anpassung der Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Welt-Anti-Doping-Code

Wien (PK) – Österreich hat sich den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes verpflichtet, weshalb ab 1. Jänner 2021 das neue Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG 2021) zur Implementierung eines neuen Dopingtatbestandes und zur Neustrukturierung der Dopingprävention in Kraft treten soll (482 d.B.).

Damit soll die Möglichkeit einer Sperrminderung und Verfahrensbeschleunigung für SportlerInnen geschaffen werden, die den ihr oder ihm vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens eingestehen. Außerdem sollen FreizeitsportlerInnen und "besonders schutzwürdige Personen" (dazu zählen im Elitebereich etwa Personen unter 16 Jahren) künftig im Falle einer Sanktionierung wegen eines Anti-Doping-Verstoßes von verminderten Disziplinarmaßnahmen profitieren. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte kann bei FreizeitsportlerInnen auf die Veröffentlichung der verhängten Entscheidung verzichtet werden. Bei SportlerInnen, die am Wettkampfgeschehen teilnehmen, besteht allerdings jedenfalls Interesse an der Publikation der Sicherungsmaßnahmen, heißt es in den Gesetzeserläuterungen.

Der Begriff "FreizeitsportlerIn" wird nun genau definiert und trifft dann zu, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre nicht an internationalen Bewerben, oder nicht an mehr als fünf Wettkämpfen auf nationaler Ebene teilgenommen wurde.

Sperren von drei Monaten sollen künftig verhängt werden können, sofern die Aufnahme von "Substanzen mit Missbrauchspotenzial" – damit sind Gesellschaftsdrogen, die nicht der Leistungssteigerung dienen, gemeint – nachgewiesen wird. Diese Sperre kann auf einen Monat verkürzt werden, wenn eine Suchtbehandlung absolviert wird. WhistleblowerInnen, also Personen, die einer Behörde Informationen hinsichtlich eines möglichen Anti-Doping-Verstoßes liefern, sollen künftig besser geschützt werden.

In den nationalen Testpool aufgenommen werden sollen künftig zum Top- und Basissegment auch die Mannschaftssportarten der höchsten und zweithöchsten Spielklassen in einem eigenen Segment. Über die Aufnahme in den Testpool ist vorgesehen, dass die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA Austria) eine sportartbezogene wie auch individuelle Risikoabschätzung durchführt.

Gestärkt werden soll auch die Unabhängigkeit der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) und der Unabhängigen Schiedskommission (USK), welche die Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren treffen bzw. prüfen. Sie werden so umgestaltet, dass nun aus einem Pool die konkreten Mitglieder für ein Verfahren auszuwählen sind. Außerdem wird eine Quote eingefügt, die Geschlechterparität garantieren soll. Der Gesetzesentwurf sieht außerdem die Einrichtung einer SportlerInnen-Kommission vor, um die Rechte und Pflichten der AthletInnen im Rahmen der Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen zu wahren.

Wesentliches Element des Welt-Anti-Doping-Codes ist die umfassende Harmonisierung zentraler Elemente im Bereich der Dopingpräventions-Arbeit, weshalb internationale Standards, technische Details und Maßnahmen zur Verhinderung von Doping durch Datenaustausch zwischen den nationalen Organisationen in das Gesetz überführt werden. Zu den Präventionsstandards zählt etwa die Erstellung eines dokumentierten Bildungsplans und entsprechende Schulungen der NADA-Beauftragten. Angepasst werden ferner datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Die Auszahlung von Sportförderungen soll außerdem an die Anti-Doping-Verpflichtungen der jeweiligen Sportorganisationen gekoppelt werden. Die Bundessportfachverbände haben demnach künftig gemeinsam mit dem Förderantrag einen umzusetzenden Dopingpräventionsplan vorzulegen, weshalb mit der Regierungsvorlage auch das Bundes-Sportförderungsgesetz adaptiert wird. (Schluss) fan


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