Parlamentskorrespondenz Nr. 1259 vom 24.11.2020

Neu im Justizausschuss

Regierung legt Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz vor

Wien (PK) – Mit dem Hass-im–Netz-Bekämpfungsgesetz legt die Regierung nun ein Maßnahmenpaket vor, das vor allem auf einen besseren Schutz der Opfer abzielt. Zentrale Punkte sind dabei die Einführung eines immateriellen Schadenersatzes bei Verletzung der Privatsphäre, die Ausweitung des strafrechtlichen Bildnisschutzes durch Einführung des Tatbestands des "Upskirting" und insgesamt die verbesserte Durchsetzung des Löschens von verletzenden und diskriminierenden Mitteilungen und Darbietungen aus dem Netz.

Eine Änderung des Verbraucherkreditgesetzes reagiert zudem auf ein Spannungsverhältnis zwischen der Rechtsprechung des EuGH und der österreichischen Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bei vorzeitiger Kreditrückzahlung.

Maßnahmenpaket gegen Hass im Netz

Mit einem Bündel gesetzlicher Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen will die Regierung gegen Hass im Netz vorgehen. Ziel eines entsprechenden Entwurfs (481 d.B.) ist neben der Schaffung eines zivilrechtlichen Rechtsrahmens vor allem auch eine raschere Rechtsdurchsetzung, wobei der Fokus überdies auf die Ausweitung der Prozessbegleitung auf bestimmte Opfer von Hass-im-Netz-Delikten gelegt wird. So sieht die Vorlage die Ermöglichung eines immateriellen Schadenersatzes bei Verletzung der Privatsphäre ohne Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen und ein vereinfachtes Unterlassungsverfahren bei Hasspostings einschließlich sofortiger Vollstreckbarkeit vor.

Im materiellen Strafrecht sind verschiedene Verschärfungen im Bereich des Cyber-Crimes sowie des Bildnisschutzes geplant. So soll durch die Ausweitung des § 107c StGB nunmehr bereits ein einmaliges Tätigwerden durch Verfassen eines gegen die Ehre gerichteten Hasspostings sowie ein einmaliges Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafrechtlich verfolgt werden können. Der strafrechtliche Bildnisschutz wiederum soll durch Schaffung eines neuen Tatbestands gegen unbefugte Bildaufnahmen, das so genannte "Upskirting", sowie deren Verbreitung verbessert werden. Der Bildnisschutz wird zudem auf entsprechende Aufnahmen in Wohnräumen erweitert. Unter den Tatbestand der "Verhetzung" schließlich sollen in Zukunft auch Individualbeleidigungen gegen Angehörige geschützter Gruppen fallen, wenn sie die Menschenwürde verletzen.

Detaillierte Änderungen im Mediengesetz zielen auf einen besseren Persönlichkeitsschutz und vor allem bessere Durchschlagskraft gegen Hass im Netz ab. Im Zentrum steht dabei die Durchsetzung des primären Anliegens der Opfer von Hass im Netz, dass die betreffenden Mitteilungen und Darbietungen so rasch und so umfassend wie möglich aus dem Netz genommen werden.

Die Änderungen in der Strafprozessordnung betreffen Verbesserungen im Bereich des Opferschutzes und sollen Opfern, aber auch minderjährigen ZeugInnen von Gewalt im sozialen Nahraum die Möglichkeit der Inanspruchnahme psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung einräumen. Geplant ist auch, bei Privatanklageverfahren wegen übler Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung und Beleidigung die Ausforschung des Täters zu erleichtern, wenn die Delikte unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden. Opfer derartiger Taten sollen zu diesem Zweck einen Antrag auf Anordnung der Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten stellen können.

Verbraucherkreditgesetz wird an EuGH-Rechtsprechung angepasst

Eine von der Regierung vorgelegte Änderung des Verbraucherkreditgesetzes (478 d.B.) reagiert auf ein Spannungsverhältnis zwischen der Rechtsprechung des EuGH und der österreichischen Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bei vorzeitiger Kreditrückzahlung. Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Urteil die betreffende Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst, wogegen die entsprechende Bestimmung des Verbraucherkreditgesetzes nur die laufzeitunabhängigen Kosten nennt. Zur Sicherstellung einer richtlinienkonformen Rechtslage soll daher nun eine Anpassung im Sinn der Rechtsprechung des EuGH erfolgen. Parallel dazu sieht die Regierungsvorlage auch wortgleiche Änderungen im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz vor. (Schluss) hof