Parlamentskorrespondenz Nr. 1267 vom 24.11.2020

Neu im Sozialausschuss

Änderungen im Ausbildungspflichtgesetz, im Zivildienstgesetz und im Sozialversicherungsrecht

Wien (PK) – Die Regierung hat einen Gesetzentwurf mit technischen Änderungen im Ausbildungspflichtgesetz vorgelegt. Zudem wurden von den weit mehr als ein Dutzend Anträgen, die die Koalitionsparteien Freitagabend kurz vor Sitzungsende im Nationalrat eingebracht haben, drei dem Sozialausschuss zur Vorberatung zugewiesen. Sie betreffen Änderungen im Mutterschutzgesetz, im Zivildienstgesetz und im Sozialversicherungsrecht, wobei konkrete Inhalte zum Teil noch fehlen.

Ausbildungspflicht für Jugendliche: Nur noch drei Meldetermine für Schulen

Bereits 2016, unter der damaligen rot-schwarzen Regierung, hat das Parlament eine Ausbildungspflicht für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr beschlossen. Demnach sind Jugendliche angehalten, eine sonstige Ausbildung zu machen, wenn sie weder eine Schule besuchen noch eine Lehre absolvieren. Um zu verhindern, dass einzelne Jugendliche durch das Auffangnetz schlupfen, sind Schulen verpflichtet, Abgänge bzw. Neuzugänge regelmäßig zu melden. Bisher sind vier Meldetermine normiert, diese sollen im Sinne einer bürokratischen Entlastung nunmehr auf drei Stichtage reduziert und mit 1. März, 10. Juni und 10. November neu festgelegt werden (466 d.B.). Gleichzeitig wird die bereits bestehende Praxis der Abgabe von Leermeldungen gesetzlich verankert.

Eine weitere Bestimmung greift geplanten Änderungen im Bildungsdokumentationsgesetz vor. Demnach sollen die Schulen bei ihren Meldungen anstelle der Sozialversicherungsnummer auch – verschlüsselte – bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) verwenden können. Davon erwartet sich die Regierung Verbesserungen beim Datenschutz.

Corona-Sonderregelungen im Zivildienst-Bereich sollen bis Ende August 2021 verlängert werden

Eine von den Koalitionsparteien vorgelegte Novelle zum Zivildienstgesetz (1103/A) zielt auf die Verlängerung verschiedener Corona-Sonderregelungen bis Ende August 2021 ab. Dabei geht es vor allem um die Zuteilung außerordentlicher Zivildiener inklusive verfahrensbeschleunigender Maßnahmen. So soll es etwa weiterhin möglich sein, Zivildiener abseits der klassischen Aufgabengebiete im Bereich der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge einzusetzen. Gleiches gilt für auf Gewinn ausgerichtete Unternehmen, wobei diesfalls dem Staat voller Kostenersatz für zugeteilte Zivildiener zu leisten ist. Bei der administrativen Abwicklung kann sich die Zivildienstagentur weiter eines externen Rechtsträgers bedienen. Geregelt sind auch Vergütungs- und Urlaubsansprüche, wobei Zivildiener, die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst außerordentlichen Zivildienst leisten, gemäß den geltenden Bestimmungen Anspruch auf eine zusätzliche Dienstfreistellung im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Monat haben.

Novelle zum Mutterschutzgesetz, Änderungen im Sozialversicherungsrecht

In erster Linie redaktionelle Änderungen enthalten zwei weitere von den Koalitionsparteien vorgelegte Gesetzesanträge. So soll etwa mit einer Novelle zum Mutterschutzgesetz (1104/A) klargestellt werden, dass Karenzanspruch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes gebührt. Im ASVG und weiteren Sozialversicherungsgesetzen (1105/A) werden Zitatberichtigungen vorgenommen bzw. eine obsolete Bestimmung gestrichen. Dazu kommt eine begleitende Änderung im Pensionsgesetz, die sicherstellen soll, dass ehemaligen Angehörigen von Gesundheitsberufen weiterhin keine Pensionsleistungen gestrichen werden, wenn sie zum Zweck der Pandemiebekämpfung vorübergehend wieder ins Berufsleben zurückkehren. (Schluss) gs