Parlamentskorrespondenz Nr. 1310 vom 27.11.2020

Neu im Verkehrsausschuss

Geplante Änderungen im Eisenbahngesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung und Seilbahngesetz

Wien (PK) – Dem Verkehrsausschuss sind mehrere Regierungsvorlagen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zugegangen. Mit einer umfangreichen Novelle des Eisenbahngesetzes soll die so genannte technische Säule des 4. Eisenbahnpakets der EU umgesetzt werden.

Im Gelegenheitsverkehr-Gesetz soll eine weitgehend freie Preisvereinbarung für Taxifahrten, die mittels Kommunikationsdienst bestellt werden, vorgesehen werden.

Mit dem 4. COVID-19-Gesetz wurden in der Straßenverkehrsordnung und im Seilbahngesetz bis Jahresende 2020 befristete Regelungen geschaffen. Diese sollen nun verlängert werden.

Technische Säule des 4. Eisenbahnpakets der EU soll umgesetzt werden

Die Europäische Union hat das Ziel, einen einheitlichen Eisenbahnraum zu schaffen und den Schienenverkehr in Europa zu stärken. Durch eine Harmonisierung des Rechts und der beim Eisenbahnverkehr anzuwendenden Vorschriften sollen noch vorhandene unterschiedliche Vorgaben der Mitgliedstaaten überwunden werden. Durch eine Vereinheitlichung unterschiedlicher technischer Systeme im notwendigen Umfang soll nach und nach ein interoperables Schienennetz in ganz Europa möglich werden. Gleichzeitig soll ein einheitlicher Eisenbahnmarkt geschaffen werden, zu dem jeder zu gleichen Bedingungen Zugang erhält und in dem sowohl der Wettbewerb der Eisenbahnen untereinander als auch die Position der Eisenbahn im Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern gestärkt wird.

Seit 2001 wurden in diesem Sinne drei so genannte Eisenbahnpakte der EU beschlossen und in nationales Recht umgesetzt. 2016 wurde das 4. Eisenbahnpaket mit drei Richtlinien erlassen. Davon wurde die Richtlinie, welche die marktrelevante Säule des Eisenbahnpakets betrifft – die neue EU-Richtlinie bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur – bereits umgesetzt.

Offen blieb bisher die Umsetzung der beiden weiteren Richtlinien – fachsprachlich als technische Säule des 4. Eisenbahnpakets bezeichnet – nämlich der EU-Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems sowie der EU-Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit. Diese soll nun mit Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes erfolgen. Neben der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsystems ist die Eisenbahnsicherheit ein zentrales Ziel der Novelle (470 d.B.).

Die geplanten gesetzlichen Maßnahmen betreffen unter anderem die Einführung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen durch die Eisenbahnagentur oder, falls nur ein nationaler Einsatz eines Schienenfahrzeugs erfolgt – durch das BMK. Die bisherige Sicherheitsbescheinigung soll durch eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ersetzt werden. Die Möglichkeit zur Erlassung nationaler Sicherheitsvorschriften wird eingeschränkt. Außerdem werden Regelungen über Anforderungen und Funktionen des Instandhaltungssystems für die Stellen festgelegt, die für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig sind. Die Befugnisse der Eisenbahnbehörden im Zuge einer Überprüfung und Überwachung werden detailliert geregelt.

Freie Preisvereinbarung für Taxifahrten, die mittels Kommunikationsdienst bestellt werden

Ins Gelegenheitsverkehrs-Gesetz soll eine Bestimmung aufgenommen werden, für Taxifahrten, die mittels Kommunikationsdienst bestellt werden, eine weitgehend freie Preisvereinbarung zu ermöglichen, auch wenn die Fahrt in einem Tarifgebiet stattfindet (473 d.B.). Hintergrund des Gesetzesvorschlags ist, dass das Gelegenheitsverkehrsgesetz den Landeshauptleuten erlaubt, per Verordnung für bestimmte Gebiete verbindliche Taxitarife festzulegen. Das sei bei der Aufnahme eines Taxis auf der Straße oder am Standplatz sinnvoll, da den KundInnen kein Preisvergleich möglich sei, heißt es in der Problemanalyse des BMK. Anders sei es jedoch, wenn das Taxi im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werde (Telefon, Internet, etc.). Hier sei die vorgeschlagene Änderung sinnvoll.

Möglichkeit der Suspendierung vom Fahrverboten wird verlängert

Im Zuge des 4. COVID-19-Gesetzes wurde der Verkehrsministerin in der Straßenverkehrsordnung ermöglicht, die Gültigkeit des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots durch Verordnung zu suspendieren. Außerdem kann durch Verordnung das Gehen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen erlaubt werden. Die Bestimmungen wurden bis 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie erachtet die Bundesregierung diese zeitliche Befristung der Regelungen als nicht ausreichend. Daher soll die Regelung zur Suspendierung des Wochenendfahrverbots bis 31. Dezember 2021, die Regelung zum Begehen gesperrter Fahrbahnen bis 30. Juni 2021 verlängert werden (464 d.B.).

Verlängerung von Fristhemmungen im Seilbahngesetz

Ebenfalls im Zuge des 4. COVID-19-Gesetzes wurde im Seilbahngesetz die Möglichkeit geschaffen, den Ablauf gewisser Fristen mittels Verordnung zu hemmen. Die Regelung ist mit 31. Dezember 2020 befristet, was vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pandemie als nicht mehr ausreichend gesehen wird. Als Vorsichtsmaßnahme erachtet es die Bundesregierung als notwendig, die Möglichkeit der Fristhemmung um ein weiteres Jahr zu verlängern, also bis zum 31. Dezember 2021 (477 d.B.). (Schluss) sox