Parlamentskorrespondenz Nr. 399 vom 06.04.2021

Neu im Justizausschuss

Novelle mit Anpassungen in der Gerichtsorganisation

Wien (PK) - Mit einer Novelle zum Gerichtsorganisationsgesetz, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 sowie Bundesfinanzgerichtsgesetz sollen erforderliche legistische Anpassungen im Sinne der Anforderungen der gerichtlichen Praxis vorgenommen werden. Kernpunkte sind der Regierungsvorlage zufolge ein adäquates Sicherheits- und Bedrohungsmanagement bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie Verbesserungen im Bereich des Bürgerservice (769 d.B.).

Sicherheitsbeauftragte und zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen

So soll die in der Praxis bereits bewährte Funktion der Sicherheitsbeauftragten gesetzlich verankert, ihre wahrzunehmenden Aufgaben definiert und darüber hinaus die Grundlage für zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen geschaffen werden. Anlass dafür ist laut Vorlage, dass Justizbedienstete in zunehmendem Maße übergriffigem oder gar bedrohendem Verhalten ausgesetzt sind.

Künftig soll an jeder Dienststelle eine Person zur oder zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen sein. Was die zentralen Anlaufstellen betrifft, bedürfe es für ein zielorientiertes, ressourcenschonendes und umsichtiges Vorgehen einer engen Zusammenarbeit mit der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde. Es sei daher unabdingbar, in jedem Bundesland zumindest eine solche Anlaufstelle einzurichten, wobei die konkrete Ausgestaltung nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse zu erfolgen habe.

Zusätzliche zentrale Justiz-Servicecenter für BürgerInnen

Justiz-Servicecenter sollen nicht wie bisher nur für einen bestimmten Standort (einfache Justiz-Servicecenter), sondern auch unabhängig vom Standort zentral für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften (zentrale Justiz-Servicecenter) eingerichtet werden. Der rechtsuchenden Bevölkerung werde es dadurch ermöglicht, in jedem zentralen Justiz-Servicecenter einfache und rasch zu erledigende Ansuchen zu stellen und Auskünfte zu erlangen, unabhängig davon, welches Gericht oder welche Staatsanwaltschaft in der konkreten Angelegenheit zuständig sei. Einen Vorteil stelle diese Möglichkeit insbesondere für jene Bürgerinnen und Bürger dar, deren Beschäftigungsort vom Wohnort divergiert. Die bisher bestehenden Möglichkeiten, sich an ein für einen bestimmten Standort eingerichtetes (einfaches) Justiz-Servicecenter oder direkt an ein zuständiges Gericht zu wenden, bleiben demnach unverändert bestehen.

Weitere Punkte der Novelle umfassen unter anderem eine konkrete Regelung, dass mit Strafverfahren, die Sexualdelikte zum Gegenstand haben, gebündelt speziell geschulte Richterinnen und Richter befasst werden sollen, die über besondere Kenntnisse und ausreichende Erfahrung im Umgang mit den Opfern solcher Straftaten verfügen sollen. (Schluss) mbu