Parlamentskorrespondenz Nr. 637 vom 28.05.2021

Neu im Sozialausschuss

Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen von ArbeiterInnen und Angestellten, weitere Aufstockung der Notstandshilfe

Wien (PK) – Die Kündigungsfristen für ArbeiterInnen hätten ursprünglich bereits Anfang 2021 an jene der Angestellten angeglichen werden sollen. Aufgrund der Krisensituation in Folge der Corona-Pandemie hat das Parlament das Vorhaben vergangenen Herbst jedoch auf 1. Juli verschoben. Nun soll die Frist um weitere drei Monate erstreckt werden. ÖVP und Grüne haben eine entsprechende Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und des Landarbeitsgesetzes beantragt (1698/A). Demnach sollen die bereits 2017 beschlossenen Bestimmungen erst auf Kündigungen, die nach dem 30. September ausgesprochen wurden, Anwendung finden. Auch diese nochmalige Verschiebung wird mit der Corona-Krise begründet.

Mit ihrer Initiative schlagen Tanja Graf (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) darüber hinaus vor, auch in den Monaten Juli bis September eine höhere Notstandshilfe auszuzahlen. Wie schon seit Mitte März vergangenen Jahres soll diese im betreffenden Zeitraum auf das Niveau des Arbeitslosengeldes aufgestockt werden. Damit wollen die Koalitionsparteien NotstandshilfebezieherInnen einen finanziellen Ausgleich für zusätzliche Belastungen aufgrund der Corona-Pandemie gewähren.

Spezielle Kündigungsfristen für LeiharbeiterInnen

Die bevorstehende Angleichung der Kündigungsfristen ist auch Anlass für eine Novelle zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, die ÖVP und Grüne gemeinsam mit der SPÖ beantragt haben (1667/A). Für LeiharbeiterInnen gelten spezielle Kündigungsregelungen, die auch nach einer Angleichung der Kündigungsfristen von ArbeiterInnen und Angestellten aufrecht bleiben können sollen. Die Kollektivvertragspartner werden demnach – ähnlich wie für Saisonbranchen – ermächtigt, abweichende Regelungen von den betreffenden Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festzulegen.

In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf weisen Tanja Graf (ÖVP), Alois Stöger (SPÖ) und Markus Koza (Grüne) auf die besonderen Bedürfnisse und Anforderungen im Bereich der Leiharbeit hin. Grundsätzlich sieht das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vor, wobei eine Kündigung erst eine Woche nach Ende einer Überlassung ausgesprochen werden darf. Auch müssen Arbeitskräfte bei einem bevorstehenden Ende der Überlassung vorgewarnt werden. (Schluss) gs