Parlamentskorrespondenz Nr. 783 vom 24.06.2021

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlage mit Insolvenzrechtsreform und präventiver Restrukturierung für Unternehmen

Wien (PK) – Mit einer Regierungsvorlage aus dem Justizressort soll mit einer Insolvenzrechtsreform unter anderem eine Verkürzung der Entschuldungsfrist bei Insolvenz von fünf auf drei Jahre ermöglicht werden – coronabedingt nicht nur für Unternehmen, sondern für die kommenden fünf Jahre befristet auch für VerbraucherInnen. Darüber hinaus beinhaltet das Paket den Vorschlag für ein "präventives Restrukturierungsverfahren" für Unternehmen, das SchuldnerInnen ermöglichen soll, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - und damit die Insolvenz – im Vorfeld zu vermeiden (950 d.B.).

Was die Entschuldungsdauer in der Insolvenz betrifft, soll das auf drei Jahre verkürzte Abschöpfungsverfahren (wie in der EU-Richtlinie "Tilgungsplan" genannt) den Erläuterungen zufolge neben dem derzeitigen fünfjährigen Abschöpfungsverfahren eingeführt werden. Der Redlichkeitsmaßstab soll höher sein als nach der derzeitigen Gesetzeslage.

Restrukturierung mit Gläubigermehrheit

Herzstück des gerichtlichen - vorinsolvenzlichen - Restrukturierungsverfahrens ist den Erläuterungen zufolge ein Restrukturierungsplan mit Restrukturierungsmaßnahmen, vor allem eine Kürzung von Gläubigerforderungen. Welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden, liege am Schuldner. Im Rahmen des Verfahrens wird über den Plan abgestimmt. Zum Zustandekommen des Restrukturierungsplans bedarf es in erster Linie der Mehrheit der einbezogenen GläubigerInnen mit zumindest 75% der Gesamtsumme der Forderungen der einbezogenen Gläubiger. Wird die Gläubigermehrheit in jeder Gläubigerklasse erreicht, hat das Gericht über die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu entscheiden. Aber selbst wenn eine Zustimmung aller Gläubigerklassen nicht erreicht wird, kann der Plan aufgrund eines klassenübergreifenden "Cram-Down" bestätigt werden, so die Erläuterungen.

Umgesetzt werden soll mit den Neuerungen die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, womit das "Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen" geschaffen wird sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden.

Ziel dieser EU-Restrukturierungsrichtlinie ist demnach unter anderem ein europaweit harmonisierter präventiver Restrukturierungsrahmen, um so die unnötige Liquidation bestandfähiger Unternehmen zu begrenzen. (Schluss) mbu