Parlamentskorrespondenz Nr. 788 vom 25.06.2021

Neu im Sozialausschuss

Neuregelung der Verwaltungsstrafen für Lohn- und Sozialdumping, Einführung einer Identitätskarte für BauarbeiterInnen

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat eine umfangreiche Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorgelegt, wobei es vorrangig darum geht, die Strafbestimmungen in Anlehnung an Urteile des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte neu zu fassen und das Gesetz an aktuelle EU-Vorgaben anzupassen. Zudem wurde dem Sozialausschuss ein gemeinsamer Antrag von ÖVP, SPÖ und Grünen auf Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zugewiesen. Er hat die Einführung einer Identitätskarte am Bau (Bau-ID) zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und zur Verminderung von Bürokratie zum Ziel.

Lohn- und Sozialdumping: Kumulationsprinzip bei Verwaltungsstrafen wird abgeschafft

Einer der Eckpfeiler der von der Regierung vorgelegten Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (943 d.B.) ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips bei Verwaltungsstrafen für Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen. Damit will die Regierung einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 Rechnung tragen. Dieser hatte die österreichischen Strafdrohungen zum Teil als unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig gewertet, was in weiterer Folge auch in der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt wurde. Die betroffenen Bestimmungen sind laut den Erläuterungen somit nicht mehr anwendbar, was dazu führe, dass Lohn- und Sozialdumping nicht mehr mit der gebotenen Effektivität bekämpft werden könne. Das soll durch die Neufassung der Strafbestimmungen geändert werden.

Konkret schlägt die Regierung vor, die Strafen künftig unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu staffeln. Demnach sollen Geldbußen von bis zu 250.000 € für Unterentlohnung drohen, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts über 100.000 € liegt. Ist die Unterentlohnung bewusst erfolgt und wurde den Beschäftigten durchschnittlich mehr als 40% des Entgelts vorenthalten, steigt die Strafdrohung auf 400.000 €. Bei geringerer Schadenshöhe bzw. voller Kooperation des Arbeitgebers sollen die Maximalstrafen demgegenüber sinken. Zudem ist für Kleinunternehmen mit maximal neun Beschäftigten eine Sonderregelung vorgesehen: Sie könnten mit einer Strafe von maximal 20.000 € davonkommen, wenn die Unterentlohnung in Summe unter 20.000 € liegt und sie zum ersten Mal belangt werden.

Wer Lohnunterlagen nicht bereithält oder übermittelt bzw. Lohnkontrollen vereitelt, muss laut Entwurf mit Strafen bis zu 20.000 € bzw. 40.000 € rechnen. Davon sind grundsätzlich auch ArbeitnehmerInnen betroffen. Auch Verstöße gegen Meldepflichten in Zusammenhang mit der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich sollen demnach mit bis zu 20.000 € geahndet werden können. Gänzlich neu gefasst werden auch die Bestimmungen über Sicherheitsleistungen, wobei die Behörde unter bestimmten Umständen auch Zahlungsstopps für geleistete Arbeiten anordnen können soll, um das Eintreiben von Geldstrafen zu erleichtern.

Einige weitere Detailänderungen sind durch die Anpassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes an neue unionsrechtliche Vorgaben bedingt. So wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Entsendungen ausländischer Beschäftigter nach Österreich nach 12 bzw. 18 Monaten grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht und heimische Kollektivverträge anzuwenden sind, mit nur wenigen Ausnahmen z.B. was Einstellungs- und Kündigungsvorschriften betrifft. Damit sind künftig etwa auch Regelungen zur Pflegefreistellung umfasst, wie in den Erläuterungen angemerkt wird.

Bei kürzeren Entsendungen ist in Hinkunft außerdem nicht nur – wie schon bisher – der heimische Mindestlohn (inklusive Sonderzahlungen) zu zahlen. Den betroffenen Beschäftigten steht vielmehr auch der übliche Aufwandsersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei Reisebewegungen innerhalb Österreichs zu. Was das sogenannte Montageprivileg betrifft, kommt es hingegen zu Lockerungen: Demnach sollen Montagearbeiten für im Ausland hergestellte Betriebsanlagen, zugehörige Arbeiten zur Inbetriebnahme samt Schulungen sowie etwaig notwendige Reparatur- und Servicearbeiten durch nach Österreich entsendete ausländische ArbeitnehmerInnen künftig jeweils – und nicht insgesamt – drei Monate von der Pflicht zur Lohngleichstellung ausgenommen sein.

Explizit verankert wird außerdem, dass die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes nicht auf öffentlich Bedienstete eines ausländischen Staates anzuwenden sind. Das könnte den Erläuterungen zufolge etwa Gastprofessuren oder Austauschprogramme im Forschungs- und Bildungsbereich betreffen. Auch die Direktlieferung von Waren an KundInnen mit eigenem Firmenfahrzeug ist nicht vom Gesetz umfasst.

Bau-ID-Karte soll Lohndumping und illegale Beschäftigung am Bau verhindern

Eine verbesserte Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie von illegaler Beschäftigung ist auch die Stoßrichtung einer von ÖVP, SPÖ und Grünen gemeinsam beantragten Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1773/A), die die Einrichtung eines IT-Systems zur Ausstellung spezieller Identitätskarten für am Bau beschäftigte Personen zum Inhalt hat. Demnach wird die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ermächtigt, ein derartiges System zu betreiben, wobei die Abwicklung über eine eigene GmbH (Bau-ID GmbH) erfolgen soll. Zielgruppe des Vorhabens sind alle Unternehmen und Beschäftigten, die auf Baustellen arbeiten, auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der BUAK fallen. Die Teilnahme am System wird dem Entwurf zufolge allerdings sowohl für ArbeitgeberInnen als auch für ArbeitnehmerInnen freiwillig sein.

Voraussetzung für die Teilnahme am Identitätskarten-System wird in diesem Sinn jeweils ein individueller Vertrag des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers mit der Bau-ID GmbH sein. Gespeichert werden sollen unter anderem der Name des bzw. der Beschäftigten, Wohnadresse, ein Lichtbild, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, Arbeitsorte, die Art der Tätigkeit und der Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, vereinbarte Arbeitszeiten sowie bei entsendeten und überlassenen ausländischen ArbeitnehmerInnen auch die Baustellen-Identifikationsnummer, der zuständige Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.

Mit der ID-Karte soll der Arbeitnehmer dann zum Beispiel seine bei der BUAK erworbenen Ansprüche einsehen können, zudem braucht er Qualifizierungsnachweise wie etwa einen Kranführerschein nicht mehr in Papierform mitzuführen. Ist auch der Arbeitgeber mit im Boot, wird der bzw. die jeweilige Baustellenverantwortliche außerdem täglich vor Ort überprüfen können, ob die Beschäftigten ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und bei der BUAK angemeldet sind.

Locken will man ArbeitgeberInnen unter anderem mit erweiterten Funktionen zur Optimierung der Abläufe auf Baustellen und zur Kommunikation mit anderen am Auftrag beteiligten Unternehmen. Auch soll die Möglichkeit bestehen, diverse Unterlagen wie Lohnbescheinigungen und Entsendemeldungen zur Dokumentation und Überprüfbarkeit im System zu hinterlegen. Damit würden auch Kontrollen vereinfacht, wie in den Erläuterungen angemerkt wird. Allerdings soll es keine rechtlichen Konsequenzen haben, wenn keine ID-Karte vorliegt bzw. diese nicht mitgeführt wird. (Schluss) gs