Parlamentskorrespondenz Nr. 1059 vom 05.10.2021

Neu im Gesundheitsausschuss

Gesetzesinitiativen von ÖVP und Grünen sehen Fristverlängerungen bei Zweckzuschüssen vor

Wien (PK) – ÖVP und Grüne schlagen eine Novellierung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes vor, wobei es vor allem um eine Verlängerung der vielfältigen Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden bis Ende März 2022 geht. Weitere Initiativanträge der Koalitionsparteien enthalten Anpassungen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, im Medizinproduktegesetz, im ASVG sowie diversen anderen Sozialversicherungsgesetzen.

ÖVP und Grüne: Zweckzuschüsse für die Länder und Gemeinden werden bis Ende März 2022 verlängert

Damit die Länder die vom Bund im Zuge der Bewältigung der COVID-19-Epidemie vorgesehenen Zweckzuschüsse noch bis Ende März 2022 erhalten, haben ÖVP und Grüne einen Initiativantrag eingebracht. Es handelt sich dabei unter anderem um den Ersatz der Kosten für Schutzausrüstung, für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 (inklusive Infrastruktur-, Recruiting- und Schulungsmaßnahmen), für sogenannte Barackenspitäler oder für diverse medizinische Produkte. Mit Ende März 2022 begrenzt werden zudem die Regelungen für Kostenersatz für bevölkerungsweite Testungen im Rahmen von Screening-Programmen und für COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken sowie für Zweckzuschüsse für Aufwandsentschädigungen für nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen, für Impfstellen und für den COVID-19-bedingten Mehraufwand von Rettungs- und Krankentransportdiensten (1925/A).

Aufgrund des Fortbestehens der Pandemie müssen auch Änderungen im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) sowie im Medizinproduktegesetz vorgenommen werden, heißt es in einem weiteren Antrag von ÖVP und Grünen (1924/A). Die für den Fall einer Krisensituation vorgesehene grundsätzliche Ermächtigung, wonach die Landesregierungen per Verordnungen Ausnahmen von bestimmten Anforderungen wie z.B. in Zusammenhang mit Errichtungs- und Betriebsbewilligungen von Krankenanstalten festlegen können, gilt derzeit nur bis 18. Dezember 2021. Diese Bestimmung soll nun bis zum 30. Juni 2022 ausgedehnt werden. Auch bei der Novellierung des Medizinproduktegesetzes kommt es zu einer Fristenänderung. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer einer Sonderbestimmung bis zum 31. März 2022 soll die Verfügbarkeit von SARS-CoV-2- Schnelltests, die im Fall einer Pandemie auch zur Eigenanwendung verwendet werden können.

Durch Änderungen im ASVG und diversen Sozialversicherungsgesetzen werden einige Bestimmungen an die bereits im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2009 erfolgten Änderungen des Landesvertragslehrergesetzes sowie des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes angepasst. Außerdem kommt es zu redaktionellen Berichtigungen (1923/A). (Schluss) sue