Parlamentskorrespondenz Nr. 1367 vom 30.11.2021

Neu im Justizausschuss

Urheberrechts-Novelle 2021 mit Themen Online-Nutzungen, Plattformen und Urhebervertragsrecht

Wien (PK) – Eine aktuelle Urheberrechts-Novelle aus dem Justizressort, die dem Nationalrat vorliegt, hat in Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien unter anderem eine Anpassung freier Werknutzungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld sowie eine Verbesserung der Lizenzierungspraxis und Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten zum Ziel. Darüber hinaus geht es laut Erläuterungen um einen Beitrag zu einem funktionsfähigen Markt für den Urheberrechtsschutz sowie um die Förderung der grenzüberschreitenden Verfügbarkeit europäischer Hörfunk- und Rundfunksendungen, aber auch um ein modernes Urhebervertragsrecht, das unfaire Knebelverträge verhindert und die Künstlerinnen und Künstler gegenüber den Produktions- und Vertriebsgesellschaften stärkt (1178 d.B.).

Anpassung freier Werknutzungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld

Konkret sollen im Urheberrecht freie Werknutzungen zugunsten des Text- und Data-Mining eingeführt sowie für digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre ausgebaut werden. Außerdem wird die freie Werknutzung für das Zitat um Nutzungen zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches auf Online-Plattformen erweitert. Darüber hinaus sollen Kulturerbeeinrichtungen Werke, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken vervielfältigen dürfen. Eingeschränkt wird das verwandte Schutzrecht des Lichtbildherstellers, damit nicht-kreative Abbildungen gemeinfreier Werke der bildenden Kunst frei genutzt werden können.

Urheberrechtliche Verantwortlichkeit großer Plattformen für den Upload geschützter Werke durch NutzerInnen

Zur Klärung der urheberrechtlichen Verantwortung großer Plattformen für den Upload geschützter Werke durch ihre NutzerInnen legt die Novelle fest, dass große Plattformen mit dem Upload ihrer NutzerInnen urheberrechtlich relevante Verwertungshandlungen vornehmen und daher eine Lizenz der UrheberInnen einholen müssen. Für NutzerInnen, wenn sie im Geltungsbereich dieser Erlaubnis liegen, reicht es der Vorlage zufolge diesfalls aus, dass sie eine der beiden negativen Voraussetzungen (keine gewerbliche Tätigkeit, keine erheblichen Einnahmen) erfüllen, um von der Erlaubnis für den Diensteanbieter mitumfasst zu sein.

Maßnahmen der Plattformen sollen jedenfalls nicht dazu führen, dass erlaubte Nutzungen unterbunden werden, auch im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit. Daher sind den Erläuterungen zufolge etwa Inhalte, bei denen die NutzerInnen anlässlich des Hochladens vorgebracht haben, dass diese erlaubt sind, zugänglich zu machen ("Pre-flagging"). Kleine Teile von Werken – die Rede ist beispielsweise von 15-Sekunden-Ausschnitten von Filmen oder Musik - sollen nicht automatisch blockiert werden. Wenn Plattformen systematisch überbordende Schutzmaßnahmen setzen, die dazu führen, dass erlaubte Nutzungen auf der Plattform unterbunden werden, habe die KommAustria als im Entwurf vorgeschlagene Aufsichtsbehörde ein Aufsichtsverfahren einzuleiten.

Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit UrheberInnen

Die Umsetzung des EU-weit harmonisierten Urhebervertragsrechts erfolgt laut Vorlage durch Einführung eines Grundsatzes der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, eines Vertragsanpassungsmechanismus bei unerwartetem Erfolg und mit Auskunftsansprüchen. Außerdem werde die Verhandlungsposition von UrheberInnen bzw. ausübenden KünstlerInnen gestärkt, etwa durch Einführung des Zweckübertragungsgrundsatzes und mit Regelungen über Rechte an unbekannten Verwertungsarten. Auch eine Stärkung der Rechtsgrundlagen für die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen soll damit erfolgen.

Darüber hinaus werden eine Reihe weiterer Regelungen umgesetzt. So kommt es den Erläuterungen zufolge zur Einführung eines Leistungsschutzrechts der HerstellerInnen von Presseveröffentlichungen, zu einer Erleichterung der Nutzung "vergriffener" bzw. "nicht verfügbarer" Werke durch Kulturerbeeinrichtungen mit Hilfe der "erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung" sowie zur Einführung der Wahrnehmung von Rechten durch Verwertungsgesellschaften auch für AußenseiterInnen auch über den Einsatz für vergriffene/nicht verfügbare Werke hinaus.

Durch eine Vertragshilfe des Schlichtungsausschusses soll die Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen gefördert werden. Zudem soll der grenzüberschreitende Zugang zu europäischen Rundfunksendungen erleichtert werden. Dabei geht es unter anderem um eine Ausdehnung des Ursprungslandprinzips auf bestimmte sendungsbegleitende Online-Dienste.(Schluss) mbu