Parlamentskorrespondenz Nr. 425 vom 29.04.2022

Neu im Sozialausschuss

Koalition will diverse Corona-Sonderregelungen verlängern sowie Gesundheits- und Krankenpflegegesetz adaptieren

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben mehrere Gesetzesanträge eingebracht, die eine Verlängerung diverser Corona-Sonderregelungen zum Inhalt haben. Das betrifft insbesondere einschlägige Bestimmungen im Epidemiegesetz, berufsrechtliche Sonderregelungen für verschiedene Gesundheitsberufe sowie die Dienstfreistellungsregelung für Beschäftigte mit COVID-19-Risiko-Attest. Die Bestimmungen hätten sich bewährt, zudem könnten niedrigere Temperaturen im Herbst bzw. Winter die Verbreitung des Coronavirus wieder beschleunigen, werden die Anträge begründet. Mit einer Adaptierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes reagieren die Koalitionsparteien überdies auf die angespannte Personalsituation in Krankenanstalten und anderen Gesundheitseinrichtungen.

Epidemiegesetz

Konkret schlagen Gabriela Schwarz (ÖVP) und Ralph Schallmeiner (Grüne) vor, die coronaspezifischen Bestimmungen im Epidemiegesetz bis zum 30. Juni 2023 in Kraft zu lassen (2489/A). Dabei geht es etwa um gesetzliche Grundlagen für die Durchführung von Screeningprogrammen, die Dokumentation von Infektionsfällen, die Weitergabe personenbezogener Daten, die Ausstellung von Impf- und Testzertifikaten, die Verhängung von Ausreisebeschränkungen aus lokalen Epidemiegebieten, die Mitwirkung der Exekutive bei der Kontrolle pandemiebedingter Auflagen und die Registrierung von nach Österreich einreisenden Personen. Auch wird es im Bedarfsfall weiterhin möglich sein, Gastronomiebetriebe und Veranstalter zur Erhebung von Kontaktdaten ihrer Gäste bzw. BesucherInnen zu verpflichten sowie Infektionsfälle an den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin zu melden. Ebenso bleiben spezielle Strafbestimmungen aufrecht.

Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten

Gleichfalls bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden soll eine Sonderbestimmung im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (2488/A). Damit sollen die Länder im Falle einer Krisensituation weiterhin von bestimmten Auflagen für Krankenanstalten – etwa in Zusammenhang mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung – absehen können, sofern der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

Dienstfreistellung für Beschäftigte mit COVID-19-Risiko-Attest

Bis Jahresende 2022 in Kraft lassen wollen August Wöginger (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) jene Bestimmungen im ASVG und im Beamten-Kranken- und Unfallgesetz, die zu Beginn der Corona-Pandemie speziell für COVID-19-Risikogruppen eingeführt wurden (2491/A). Damit werden Beschäftigte mit bestimmten Vorerkrankungen – unter voller Entgeltfortzahlung – neuerlich vom Dienst freigestellt werden können, sollte sich die Pandemielage wieder zuspitzen und die Betroffenen keine Möglichkeit haben, im Homeoffice bzw. an einem besonders geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Inwieweit und für welchen Zeitraum diese Regelung tatsächlich benötigt wird, ist von den jeweils zuständigen Ministern per Verordnung festzulegen.

Berufsrechtliche Sonderbestimmungen für Gesundheitspersonal

Schließlich ist es ÖVP und Grünen ein Anliegen, einige berufsrechtliche Sonderbestimmungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, im MTD-Gesetz und im Sanitätergesetz um eineinhalb Jahre, bis Ende 2023, zu prolongieren (2492/A). Dabei geht es beispielsweise um Labortätigkeiten für medizinisch-technisches Gesundheitspersonal ohne ärztliche Anordnung, die Durchführung von Corona-Impfungen und Corona-Tests durch SanitäterInnen sowie das Aussetzen der Registrierungspflicht von Angehörigen von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen mit ausländischem Bildungsabschluss.

Um der angespannten Personalsituation in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen entgegenzuwirken, sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus vor, Angehörigen von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, die im Ausland ausgebildet wurden und noch nicht alle Auflagen für eine volle Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in Österreich erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Berufsausübung zu ermöglichen. Das betrifft zum einen die Pflegassistenz und zum anderen die Pflegefachassistenz, wobei die bedingte Eintragung in das Gesundheitsberuferegister auf zwei Jahre befristet und nicht verlängerbar ist. (Schluss) gs