Parlamentskorrespondenz Nr. 558 vom 24.05.2022

Neu im Gesundheitsausschuss

Koalition mit Anträgen zu Kurzarbeit und Freistellung für Schwangere

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben dem Gesundheitsausschuss zwei Anträge zu Arbeitsthemen vorgelegt. Sie wollen darin die Kurzarbeitsbeihilfen für Unternehmen mit nicht-saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehend erhöhen. Außerdem beantragen sie, dass der Arbeitsminister die coronabedingte Sonderfreistellung von Schwangeren künftig per Verordnung regeln darf.

Koalition beantragt Änderungen bei Kurzarbeit

ÖVP und Grüne beantragen vorübergehend höhere Kurzarbeitsbeihilfen für Betriebe mit nicht-saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihre Ursache außerhalb des Unternehmens haben. Bis Ende Dezember 2022 sollen diese Betriebe höhere Beihilfen erhalten als im Gesetz vorgesehen. Konkret soll die Beihilfenhöhe wie in der Phase 5 der Corona-Kurzarbeit um 15% weniger betragen als die ursprünglich COVID-bedingt gewährte Kurzarbeitsbeihilfe. Damit soll ein möglichst hohes Beschäftigungsniveau trotz aufrechter wirtschaftlicher Schwierigkeiten gesichert werden, heißt es in der Begründung des Antrags.

Festzulegen ist die Beihilfe durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats des AMS. Der Antrag der Koalitionsfraktionen zielt daher auf eine Änderung des Arbeitsmarktgesetzes und des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes ab (2592/A). In letzterem wird die Verordnungsermächtigung für den Arbeitsminister insofern erweitert, dass er nun auch zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Obergrenze für Kurzarbeit von 1 Mrd. € für die Jahre 2020 bis 2022 anpassen darf. Bisher galt dies nur für die Bewältigung der COVID-19-Krise. Mit einer Änderung des Berufsausbildungsgesetzes soll zudem die Kurzarbeit für Lehrlinge bis Ende 2022 verlängert werden.

ÖVP und Grüne für Regelung der Sonderfreistellung von Schwangeren per Verordnung

Mit einer Änderung des Mutterschutzgesetzes (2593/A) wollen die Koalitionsfraktionen den Arbeitsminister ermächtigen, die coronabedingte Sonderfreistellung von Schwangeren künftig per Verordnung zu regeln. Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister soll dieser ab 1. Juli 2022 durch eine Verordnung festlegen können, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab der 14. Schwangerschaftswoche freigestellt werden dürfen. Das soll ermöglichen, auf neue Varianten des Coronavirus und rascher zu reagieren.

Als Kriterien für die Beurteilung der epidemiologischen Situation gelten unter anderem die Übertragbarkeit der Virusvariante, der Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und der immunologische Schutz von Schwangeren durch Impfung oder Genesung. Weil der Arbeitsminister in der Verordnung auch den Zeitraum festlegen kann, wird ermöglicht, dass etwa über die Sommermonate kein Anspruch besteht, wenn die epidemiologische Situation es zulässt. Voraussetzungen, unter denen Schwangere nicht beschäftigt werden dürfen, könnten laut Erläuterungen etwa Arbeiten mit Personenkontakt ohne ausreichend Abstand oder eine Maskenpflicht bzw. 3G-Pflicht sein.

Liegen Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vor, muss der Dienstgeber oder die Dienstgeberin in einem ersten Schritt prüfen, ob die Arbeitsbedingungen für die Schwangere geändert werden können (etwa durch Homeoffice). Ist das nicht möglich, muss die Schwangere unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, wobei der Bund den Arbeitgeber:innen die Lohnkosten ersetzt. Die Verordnungsermächtigung soll bis Ende Dezember 2022 gelten. (Schluss) kar