Parlamentskorrespondenz Nr. 814 vom 01.07.2022

Neu im Innenausschuss

15a-Zusatzvereinbarung soll Grund- und Erstversorgung für Geflüchtete aus der Ukraine sicherstellen

Wien (PK) – Eine im Jahr 2004 zwischen Bund und Ländern abgeschlossene 15a-Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen zur Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde beinhaltet Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben. Diese wurden zuletzt im Juli 2016 erhöht. Zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine sowie um der Teuerung gerecht zu werden, ist laut Regierungsvorlage durch eine Zusatzvereinbarung eine erneute Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze erforderlich – insbesondere zur raschen Schaffung der benötigten Quartierskapazitäten in den Ländern (1584 d.B.).

Die dafür vorgesehenen Leistungen betreffen die Unterbringung und Verpflegung in organisierten Unterkünften, die Verpflegung bei individueller Unterbringung für Erwachsene, Minderjährige und unbegleitete minderjährige Fremde sowie die Miete bei individueller Unterbringung für Einzelpersonen und Familien. Die Kostenhöchstsätze sollen nach Erhöhung 260 € für Erwachsene, 145 € für Minderjährige, 260 € für unbegleitete Minderjährige, 165 € für eine Einzelperson und 330 € für Familien ab zwei Personen betragen. Die Vorfinanzierung habe durch die Länder zu erfolgen und könne durch diese rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.

Während die Kosten der Grundversorgung zwischen Bund und Länder im Verhältnis 60% zu 40% aufgeteilt werden, trägt die Kosten der Erstversorgung der Vertriebenen in den Ankunftszentren vollständig der Bund. Die Leistungen der Länder im Rahmen der Erstversorgung des zu erwartenden Zustroms aus der Ukraine, soll in Form einer Erstversorgungspauschale durch den Bund abgegolten werden. Diese wird pro aufgenommener Person ausgezahlt und ist unabhängig davon, ob ein weiterer Verbleib in Österreich oder eine Weiterreise erfolgt. Damit fallen auch jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung, deren Einreise für den Zweck der Durchreise gestattet wurde. Der pauschale Kostenbeitrag beträgt 190 € und wird vom Bund nach Vorlage eines Nachweises über die durch die Länder erfolgte Erstversorgung geleistet, womit sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten werden sollen. (Schluss) wit