94/A-BR BR

der Bundesräte Dr. Schambeck
und Kollegen
betreffend eine Novelle zum Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von
Anteilsrechten an der ,,Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichischen Länderbank
Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder
Bankholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr.323/1987 abgeändert
wird BGBl. Nr.163/1991
Gern. Art. 41 Abs. 1 B-VG wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesantrag zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Novelle zum Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten
an der ,‚Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichischen Länderbank
Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder
Bankholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr.323/1987 abgeändert
wird BGBl. Nr.163/1991 (Ermächtigungsgesetz-Novelle 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der
,,Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft" und
zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankholdinggesellschaften erteilt sowie das
Bundesgesetz BGBl. Nr.323/1987 abgeändert wird, BGBl. Nr.163/1991, wird geändert wie
folgt:
1. Artikel III lautet:
"Eine Veräußerung von in Artikel I und II genannten Anteilsrechten darf weder an
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht an Gebietskörperschaften, noch
an von Gebietskörperschaften betriebene Unternehmungen, an Unternehmungen, an denen
Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, oder an öffentlich-rechtliche
Fonds, deren Abgänge eine Gebietskörperschaft zu decken verpflichtet ist, erfolgen."
2. Dem Artikel III wird folgender Artikel IV angefügt:
"Artikel IV
1. Artikel III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Dezember
1996 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
Der vorliegende durch ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates eingebrachte
Gesetzesantrag ist im Sinne des Art. 41 Abs. 1 B-VG in der Fassung der
Bundesverfassungsgesetz-Novelle BGBl. Nr.276/1992. als Gesetzesvorschlag dem
Nationalrat zu übermitteln.
Begründung:
Durch die Novelle soll sichergestellt werden, daß es sich bei diesen Privatisierungen des
Bundes um "echte" Privatisierungen handelt.