98/A-BR BR
Antrag
der Bundesräte Dr. Schambeck, Weiss, Haselbach,
Konecny, Dr. Riess-Passer
und Kollegen
betreffend Änderung der Geschäftsordnung
des Bundesrates.
Der Bundesrat wolle beschließen:
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30.
Juni 1988, BGBl. Nr. 361,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 50/1996, wird
geändert wie folgt:
1. § 13a hat zu lauten:
"§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im
Rahmen der Europäischen Union
gemäß Art.23e und 23f B-VG wird im Bundesrat
ein Ausschuß für
Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß)
nach den Grundsätzen
des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß
kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union auch wiederholt
1. Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs.1
B-VG abgeben
oder
2. dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme
empfehlen.
(2) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils
mehr als die Hälfte
der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn
der Beratungen im EU-Ausschuß
verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat
vorbehalten.
Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung
des § 16 Abs. 3 hat der EU-
Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn
der Bundesratssitzung, in
welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und
23f B-VG verhandelt wird, dem
Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen
Antrag gemäß § 13a
Abs.1 Z 2 enthalten kann.
(3) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben
der Europäischen Union
gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung
eines EU-Ausschusses zu
setzen, wenn dies
1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung
verlangt
oder
2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte
dreier Länder oder ein
Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt
oder
3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens
48 Stunden vor einer
Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich
in der nächsten
Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen
werden wird,
wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein
solches Verlangen
stellen können."
2. § 13b hat zu lauten:
"§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des
EU-Ausschusses gemäß Art.23e und 23f
B-VG finden die für die Ausschüsse des
Bundesrates geltenden Bestimmungen
des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung,
sofern in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben
im Rahmen der
Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften
der Europäischen
Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben
beziehungsweise
von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben
im Rahmen der
Europäischen Union sind unbeschadet des Abs.
2 öffentlich, wobei der
Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen
Möglichkeiten, unter
Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt
wird. Auf Antrag eines
Ausschußmitgliedes kann aus wichtigen Gründen
- auch für Teile der
Beratung - die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Ton- und
Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß
beschließt.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich
gewählten Mitglieder des
Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei
den Verhandlungen des EU-
Ausschusses in Angelegenheiten der Europäischen
Union mit beratender
Stimme anwesend zu sein.
(5) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben
im Rahmen der
Europäischen Union kann der Vorsitzende dem
zuständigen Bundesminister
beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen
des Ressorts das
Wort zu einem einleitenden Bericht über das
Vorhaben und die Haltung des
zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben
erteilen.
(6) Nach Eröffnung der Debatte über den
Verhandlungsgegenstand kann
jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge
auf Beschlüsse im
Sinne des § 13a Abs. 1 einbringen. Anträge
auf Stellungnahmen haben
Ausführungen darüber zu enthalten, ob das
Vorhaben durch ein
Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach
Art. 44 Abs. 2 B-VG der
Zustimmung des Bundesrates bedürfte.
(7) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der
Rednerliste erledigt,
sofern weder ein Antrag nach Abs. 6 noch ein Vertagungsantrag
gestellt
wurde.
(8) Der Präsident des Bundesrates hat für
die unverzügliche
Übermittlung der Stellungnahmen an den Bundeskanzler,
den Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten und an das
zuständige Mitglied der
Bundesregierung zu sorgen. Wenn der EU-Ausschuß
nichts anderes
beschließt, sind Stellungnahmen weiters an
alle Mitglieder des
Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates,
die Landtage, die
Landeshauptmänner sowie an die in Österreich
gewählten Mitglieder des
Europäischen Parlaments zu verteilen.
(9) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses
werden - sofern der
Ausschuß nicht anderes beschließt oder
ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2
gestellt wurde - auszugsweise Darstellungen verfaßt,
welche dem Amtlichen
Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen
über
öffentliche Teile von Verhandlungen sind als
Beilage zu den
Stenographischen Protokollen herauszugeben."
3. § 16 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
"§ 16. (1) 1 it. b:
Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG,
über die die zuständigen Mitglieder
der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten
haben, sofern ein
Beschluß gemäß § 13a Abs. 1
Z 2 oder Abs. 2 gefaßt oder ein Verlangen
gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde;
4. Die bisherigen lit. b bis j des § 16 Abs.
1 erhalten die neuen
Bezeichnungen c bis k.
5. In § 16 werden ferner im Abs. 2 das Zitat
"Abs.1 lit.g bis i" durch
das Zitat "Abs.1 lit.h bis j" ersetzt und
im Abs.3 das Zitat "Abs.1 lit.a
bis e" durch das Zitat "Abs.1 lit.a bis
f" ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 wird das Zitat "§
16 Abs. 1 lit.a bis f und i" durch
das Zitat "§ 16 Abs. 1 lit.a bis g und
j" ersetzt.
7. Nach § 18 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis
4 eingefügt:
"(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen
und Mitteilungen zu
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß
Art. 23e und 23f B-VG
sind vom Präsidenten nach Rücksprache mit
den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz in geeigneter Form an die
Fraktionen zu verteilen. Sie
liegen für die Mitglieder des Bundesrates in
der Parlamentsdirektion zur
Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften
der Europäischen
Union zulassen. Den Bundesräten sind über
ihr schriftliches Verlangen in
geeigneter Form die Eingangslisten der EU-Vorlagen
sowie einzelne, genau
bezeichnete Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen
und Mitteilungen
zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
gemäß Art. 23e und 23f B-VG
zur Verfügung zu stellen.
(4) Sobald Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen
und Mitteilungen
zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
gemäß Art. 23e und 23f BVG
auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses stehen, werden
sie an die
Mitglieder des EU-Ausschusses verteilt. In den Fällen
des § 13a Abs. 1 Z.
2 und Abs. 2 erfolgt die Verteilung an alle Bundesräte.
Ausnahmsweise
kann der Präsident nach Rücksprache mit
den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz anordnen, daß eine
Vervielfältigung und Verteilung zu
unterbleiben hat."
8. In § 19 Abs. 1 wird das Zitat "§
16 Abs. 1 lit.a bis e" durch das
Zitat "§ 16 Abs. 1 lit.a und c bis f"
ersetzt.
9. § 32 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:
"§ 32. (2) lit. e:
für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand
§ 43 und 43a mit der Maßgabe,
daß solche Anträge keiner Unterstützung
bedürfen;"
10. § 43a hat zu lauten:
"§ 43a. Sobald die Debatte zu einem Vorhaben
gemäß Art. 23e und 23f B-VG
eröffnet ist, können hiezu schriftliche
Anträge auf Stellungnahmen von
drei Bundesräten gestellt werden. § 43
Abs. 2 bis 4 und 6 finden
sinngemäß Anwendung."
11. § 63 Abs. 5 hat zu lauten:
"§ 63. (5) Nach Beantwortung der Anfrage
ist der Fragesteller berechtigt,
eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch
andere Bundesräte
Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jede Bundesratsfraktion,
mit
Ausnahme der Fraktion des Fragestellers, berücksichtigt
wird. Bundesräte
ohne Fraktionszugehörigkeit sollen gleichfalls
im Verlauf der Fragestunde
in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Melden sich mehrere
Bundesräte gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage
zum Wort, so
bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter
Bedachtnahme auf die
Grundsätze des § 47 Abs. 2. Jede Zusatzfrage
muß in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen
des § 62 Abs.
2 entsprechen.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung des
Bundesrates tritt mit
Kraft.
FRLÄUTERUNGEN
Durch die Bundesverfassungsgesetznovellen 1994 und
1996 (BGBl . Nr.
1013/1994 und BGBl. Nr. 437/1996) wurde das Mitwirkungsrecht
des
Bundesrates bei EU-Vorhaben geschaffen.
Dieses Mitwirkungsrecht soll im Regelfall vom EU-Ausschuß
des Bundesrates
wahrgenommen werden. Mit der gegenständlichen
Änderung der
Geschäftsordnung des Bundesrates werden die
diesbezüglichen Verfahrens-
bestimmungen geschaffen.
Schließlich soll durch die Änderung des
§ 63 Abs. 5 ermöglicht werden,
daß neben dem Fragesteller auch je ein Vertreter
der übrigen
Bundesratsfraktionen ebenfalls jeweils eine Zusatzfrage
stellen kann.
Zu Z 1 (§ 13a Abs 2):
Die sinngemäße Anwendung des § 16
Abs. 3 ermöglicht die sofortige
Verhandlung von EU-Vorhaben im Bundesrat ohne Vorberatung
und
Berichterstattung durch den EU-Ausschuß.
Hat der Bundesrat einen Beschluß gemäß
§ 13a Abs. 2 gefaßt und erstattet
der EU-Ausschuß dem Bundesrat einen Bericht,
welcher keinen Antrag gemäß
§ 13a Abs. 1 Z 2 enthält, so ist ein vom
Vorsitzenden und von einem
Schriftführer gefertigter Text (Kommunique),
in welchem jedenfalls die
Redner, das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und
allfällige
Ausschußfeststellungen aufzunehmen sind, zur
Veröffentlichung zu
erstellen und an die Bundesräte sowie - analog
zu den Ausschußberichten -
an einem darüber hinaus gehenden Personenkreis
zu verteilen.
Zu Z 2 (§ 13b Abs. 4):
Da der FU-Ausschuß anstelle des Plenums tätig
wird, kann jeder Bundesrat
mit beratender Stimme an der Ausschußsitzung
teilnehmen. Der Vorsitzende
erteilt den mit beratender Stimme anwesenden in Österreich
gewählten
Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kurzen
Stellungnahmen das Wort,
um insbesondere den Diskussionsstand im Europäischen
Parlament, seinen
Ausschüssen oder Fraktionen zum Verhandlungsgegenstand
in die Beratungen
einzubringen.
Zu Z 7 (§ 18 Abs. 3):
Die bisherige Form der Verteilung in zwei Exemplaren
an die Klubs bzw.
bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten
eine Verteilung in
gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg soll
beibehalten werden,
wobei in jedem Falle auf die Geheimhaltungsvorschriften
der Europäischen
Union Bedacht zu nehmen ist.
Zu Z 8 (§ 19 Abs. 1):
Es hat daher keine Zuweisung der EU-Vorhaben durch
den Präsidenten des
Bundesrates an den EU-Ausschuß zu erfolgen.
Zu Z 11 (§ 63 Abs. 5):
Der Fragesteller selbst soll eine Zusatzfrage und
darüber hinaus je ein
Vertreter der übrigen Bundesratsfraktionen ebenfalls
jeweils eine
Zusatzfrage stellen können.