98/A-BR BR

Antrag
der Bundesräte Dr. Schambeck, Weiss, Haselbach, Konecny, Dr. Riess-Passer
und Kollegen
betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates.
Der Bundesrat wolle beschließen:
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Der Bundesrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 50/1996, wird geändert wie folgt:
1. § 13a hat zu lauten:
"§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
gemäß Art.23e und 23f B-VG wird im Bundesrat ein Ausschuß für
Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuß) nach den Grundsätzen
des § 13 gewählt. Der EU-Ausschuß kann zu diesen Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union auch wiederholt
1. Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs.1 B-VG abgeben
oder
2. dem Bundesrat die Abgabe einer bestimmten Stellungnahme empfehlen.
(2) Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte
der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuß
verlangt, ist die Abgabe der Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten.
Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-
Ausschuß in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in
welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG verhandelt wird, dem
Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a
Abs.1 Z 2 enthalten kann.
(3) Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union
gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu
setzen, wenn dies
1. das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt
oder
2. jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein
Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt
oder
3. ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer
Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten
Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird,
wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen
stellen können."
2. § 13b hat zu lauten:
"§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art.23e und 23f
B-VG finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen
des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen
Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise
von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
(3) Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der
Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter
Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Auf Antrag eines
Ausschußmitgliedes kann aus wichtigen Gründen - auch für Teile der
Beratung - die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und
Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des
Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-
Ausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender
Stimme anwesend zu sein.
(5) Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister
beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das
Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des
zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(6) Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann
jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im
Sinne des § 13a Abs. 1 einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben
Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein
Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der
Zustimmung des Bundesrates bedürfte.
(7) Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt,
sofern weder ein Antrag nach Abs. 6 noch ein Vertagungsantrag gestellt
wurde.
(8) Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche
Übermittlung der Stellungnahmen an den Bundeskanzler, den Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten und an das zuständige Mitglied der
Bundesregierung zu sorgen. Wenn der EU-Ausschuß nichts anderes
beschließt, sind Stellungnahmen weiters an alle Mitglieder des
Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die
Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des
Europäischen Parlaments zu verteilen.
(9) Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden - sofern der
Ausschuß nicht anderes beschließt oder ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2
gestellt wurde - auszugsweise Darstellungen verfaßt, welche dem Amtlichen
Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über
öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den
Stenographischen Protokollen herauszugeben."
3. § 16 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
"§ 16. (1) 1 it. b:
Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder
der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein
Beschluß gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 gefaßt oder ein Verlangen
gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde;
4. Die bisherigen lit. b bis j des § 16 Abs. 1 erhalten die neuen
Bezeichnungen c bis k.
5. In § 16 werden ferner im Abs. 2 das Zitat "Abs.1 lit.g bis i" durch
das Zitat "Abs.1 lit.h bis j" ersetzt und im Abs.3 das Zitat "Abs.1 lit.a
bis e" durch das Zitat "Abs.1 lit.a bis f" ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 wird das Zitat "§ 16 Abs. 1 lit.a bis f und i" durch
das Zitat "§ 16 Abs. 1 lit.a bis g und j" ersetzt.
7. Nach § 18 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 4 eingefügt:
"(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG
sind vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz in geeigneter Form an die Fraktionen zu verteilen. Sie
liegen für die Mitglieder des Bundesrates in der Parlamentsdirektion zur
Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen
Union zulassen. Den Bundesräten sind über ihr schriftliches Verlangen in
geeigneter Form die Eingangslisten der EU-Vorlagen sowie einzelne, genau
bezeichnete Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen
zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG
zur Verfügung zu stellen.
(4) Sobald Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen
zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f BVG
auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses stehen, werden sie an die
Mitglieder des EU-Ausschusses verteilt. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Z.
2 und Abs. 2 erfolgt die Verteilung an alle Bundesräte. Ausnahmsweise
kann der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der
Präsidialkonferenz anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu
unterbleiben hat."
8. In § 19 Abs. 1 wird das Zitat "§ 16 Abs. 1 lit.a bis e" durch das
Zitat "§ 16 Abs. 1 lit.a und c bis f" ersetzt.
9. § 32 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:
"§ 32. (2) lit. e:
für die Anträge zum Verhandlungsgegenstand § 43 und 43a mit der Maßgabe,
daß solche Anträge keiner Unterstützung bedürfen;"
10. § 43a hat zu lauten:
"§ 43a. Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG
eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von
drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden
sinngemäß Anwendung."
11. § 63 Abs. 5 hat zu lauten:
"§ 63. (5) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt,
eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Bundesräte
Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jede Bundesratsfraktion, mit
Ausnahme der Fraktion des Fragestellers, berücksichtigt wird. Bundesräte
ohne Fraktionszugehörigkeit sollen gleichfalls im Verlauf der Fragestunde
in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere
Bundesräte gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so
bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze des § 47 Abs. 2. Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 62 Abs.
2 entsprechen.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit
Kraft.
FRLÄUTERUNGEN
Durch die Bundesverfassungsgesetznovellen 1994 und 1996 (BGBl . Nr.
1013/1994 und BGBl. Nr. 437/1996) wurde das Mitwirkungsrecht des
Bundesrates bei EU-Vorhaben geschaffen.
Dieses Mitwirkungsrecht soll im Regelfall vom EU-Ausschuß des Bundesrates
wahrgenommen werden. Mit der gegenständlichen Änderung der
Geschäftsordnung des Bundesrates werden die diesbezüglichen Verfahrens-
bestimmungen geschaffen.
Schließlich soll durch die Änderung des § 63 Abs. 5 ermöglicht werden,
daß neben dem Fragesteller auch je ein Vertreter der übrigen
Bundesratsfraktionen ebenfalls jeweils eine Zusatzfrage stellen kann.
Zu Z 1 (§ 13a Abs 2):
Die sinngemäße Anwendung des § 16 Abs. 3 ermöglicht die sofortige
Verhandlung von EU-Vorhaben im Bundesrat ohne Vorberatung und
Berichterstattung durch den EU-Ausschuß.
Hat der Bundesrat einen Beschluß gemäß § 13a Abs. 2 gefaßt und erstattet
der EU-Ausschuß dem Bundesrat einen Bericht, welcher keinen Antrag gemäß
§ 13a Abs. 1 Z 2 enthält, so ist ein vom Vorsitzenden und von einem
Schriftführer gefertigter Text (Kommunique), in welchem jedenfalls die
Redner, das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und allfällige
Ausschußfeststellungen aufzunehmen sind, zur Veröffentlichung zu
erstellen und an die Bundesräte sowie - analog zu den Ausschußberichten -
an einem darüber hinaus gehenden Personenkreis zu verteilen.
Zu Z 2 (§ 13b Abs. 4):
Da der FU-Ausschuß anstelle des Plenums tätig wird, kann jeder Bundesrat
mit beratender Stimme an der Ausschußsitzung teilnehmen. Der Vorsitzende
erteilt den mit beratender Stimme anwesenden in Österreich gewählten
Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kurzen Stellungnahmen das Wort,
um insbesondere den Diskussionsstand im Europäischen Parlament, seinen
Ausschüssen oder Fraktionen zum Verhandlungsgegenstand in die Beratungen
einzubringen.
Zu Z 7 (§ 18 Abs. 3):
Die bisherige Form der Verteilung in zwei Exemplaren an die Klubs bzw.
bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten eine Verteilung in
gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg soll beibehalten werden,
wobei in jedem Falle auf die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen
Union Bedacht zu nehmen ist.
Zu Z 8 (§ 19 Abs. 1):
Es hat daher keine Zuweisung der EU-Vorhaben durch den Präsidenten des
Bundesrates an den EU-Ausschuß zu erfolgen.
Zu Z 11 (§ 63 Abs. 5):
Der Fragesteller selbst soll eine Zusatzfrage und darüber hinaus je ein
Vertreter der übrigen Bundesratsfraktionen ebenfalls jeweils eine
Zusatzfrage stellen können.