101/A-BR BR
Antrag
der Bundesräte Dr. Günther Hummer, Anna
Elisabeth Haselbach, Jürgen Weiss,
Ludwig Bieringer und Albrecht Konecny
betreffend Änderung der Bundesrat-Geschäftsordnung
1988.
Der Bundesrat wolle beschließen:
Änderung der Bundesrat-Geschäftsordnung
1988
der Bundesrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30.
Juni 1988, BGBl. Nr. 361,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 50/1996, wird
geändert wie folgt:
§ Z3a samt Überschrift lautet:
"Stellungnahmeverfahren
§ 23a. (1) Gesetzesvorschläge werden gleichzeitig
mit der Verteilung an
die Mitglieder des Nationalrates an die Mitglieder
des Bundesrates
verteilt.
(2) Der Präsident hat sofort nach Einlangen
dieser
Gesetzesvorschläge deren Zuweisung an einen
Ausschuß zu verfügen.
(3) Der Ausschuß, dem ein solcher Gesetzesvorschlag
zugewiesen
wurde, kann bis zum Abschluß der Beratungen
im Ausschuß des Nationalrates
eine Stellungnahme dazu beschließen, die zu
vervielfältigen und vom
Präsidenten des Bundesrates dem Präsidenten
des Nationalrates zu
übermitteln und an die Mitglieder des Bundesrates
zu verteilen ist.
(4) Für die Einberufung des Ausschusses gilt
§ 28 Abs. 3 sinngemäß.
Darüber hinaus kann ein Viertel der Mitglieder
eines Ausschusses oder
mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier
Länder verlangen, daß der
Ausschuß vom Vorsitzenden innerhalb von acht
Tagen zur Fassung von
Stellungnahmen gemäß Abs. 3 einzuberufen
ist.
(5) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei den Verhandlungen
des
Ausschusses über die Fassung einer Stellungnahme
mit beratender Stimme
anwesend zu sein.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung des
Bundesrates tritt mit .......in
Kraft.
ERLÄUTERUNGEN
Mit der gegenständlichen Novelle soll in der
Geschäftsordnung des
Bundesrates das Recht verankert werden, daß
Bundesratsausschüsse zu
Gesetzesvorschlägen Stellungnahmen beschließen
können.
Zu § 23a betreffend das Stellungnahmeverfahren:
Die Einfügung des § 23a betreffend ein
Stellungnahmeverfahren geht von
der Philosophie aus, daß den Mitgliedern des
Bundesrates schon im
Vorverfahren im Rahmen der Bundesgesetzgebung die
Möglichkeit eingeräumt
werden soll, politische Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen
abzugeben.
Dadurch erfährt der Bundesrat eine verstärkte
Einwirkung in das
Gesetzgebungsverfahren in seiner Gesamtheit.
Dafür ist es erforderlich, daß Gesetzesvorschläge
gleichzeitig mit der
Verteilung an die Mitglieder des Nationalrates auch
an die Mitglieder des
Bundesrates verteilt werden.
Um ein möglichst rasches Reagieren auf diese
Gesetzesvorschläge zu
ermöglichen, hat der Präsident des Bundesrates
sofort nach Einlangen
dieser Gesetzesvorschläge deren Zuweisung an
einen Ausschuß verfügt.
Der Ausschuß, dem ein solcher Gesetzesvorschlag
zugewiesen wurde, kann
diesen zur Beschlußfassung einer Stellungnahme
in Verhandlung nehmen. Im
Rahmen dieser Stellungnahme, die vom Präsidenten
des Bundesrates dem
Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln
und an die Mitglieder des
Bundesrates zu verteilen ist, kann der zuständige
Bundesratsausschuß
seinen politischen Willen ausdrücken und darüber
hinaus auch Vorschläge
(eventuell zur Abänderung oder Ergänzung
der Vorlage) unterbreiten.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß er dieses
Recht nur so lange ausüben
kann, so lange die Beratungen im Nationalratsauschuß
noch andauern. Es
obliegt daher dem Bundesratsausschuß, so rechtzeitig
seine Beratungen
vorzunehmen, daß eine Stellungnahme noch beschlossen
werden kann. Der
Ausschuß des Nationalrates wird jedenfalls
in dem Recht, seine
Ausschußtermine nach den im Geschäftsordnungsgesetz
vorzugehen
Verfahren einzuberufen, nicht beeinträchtigt.
Über die "gewöhnliche" Art der
Einberufung eines Ausschusses hinaus wird
einer Minderheit von einem Viertel der Mitglieder
eines Ausschusses das
Recht eingeräumt, die Einberufung eines Ausschusses
zur Fassung von
Stellungnahmen innerhalb von acht Tagen zu verlangen.
Diesem Verlangen
hat der Vorsitzende zu entsprechen.
Eine verfassungsrechtliche Absicherung dieses neuen
Rechtes des
Bundesrates soll durch die Einfügung eines Art.
41a in das Bundes-
verfassungsgesetz vorgenommen werden. Der diesbezügliche
Antrag wird von
denselben Antragstellern gleichzeitig eingebracht.
Da der Ausschuß anstelle des Plenums tätig
wird, soll jeder Bundesrat die
Möglichkeit haben, seine Argumente in der Ausschußsitzung
zur Geltung zu
bringen.