101/A-BR BR

Antrag
der Bundesräte Dr. Günther Hummer, Anna Elisabeth Haselbach, Jürgen Weiss,
Ludwig Bieringer und Albrecht Konecny
betreffend Änderung der Bundesrat-Geschäftsordnung 1988.
Der Bundesrat wolle beschließen:
Änderung der Bundesrat-Geschäftsordnung 1988
der Bundesrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361,
zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 50/1996, wird geändert wie folgt:
§ Z3a samt Überschrift lautet:
"Stellungnahmeverfahren
§ 23a. (1) Gesetzesvorschläge werden gleichzeitig mit der Verteilung an
die Mitglieder des Nationalrates an die Mitglieder des Bundesrates
verteilt.
(2) Der Präsident hat sofort nach Einlangen dieser
Gesetzesvorschläge deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(3) Der Ausschuß, dem ein solcher Gesetzesvorschlag zugewiesen
wurde, kann bis zum Abschluß der Beratungen im Ausschuß des Nationalrates
eine Stellungnahme dazu beschließen, die zu vervielfältigen und vom
Präsidenten des Bundesrates dem Präsidenten des Nationalrates zu
übermitteln und an die Mitglieder des Bundesrates zu verteilen ist.
(4) Für die Einberufung des Ausschusses gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.
Darüber hinaus kann ein Viertel der Mitglieder eines Ausschusses oder
mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder verlangen, daß der
Ausschuß vom Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen zur Fassung von
Stellungnahmen gemäß Abs. 3 einzuberufen ist.
(5) Jeder Bundesrat ist berechtigt, bei den Verhandlungen des
Ausschusses über die Fassung einer Stellungnahme mit beratender Stimme
anwesend zu sein.
Artikel II
Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit .......in
Kraft.
ERLÄUTERUNGEN
Mit der gegenständlichen Novelle soll in der Geschäftsordnung des
Bundesrates das Recht verankert werden, daß Bundesratsausschüsse zu
Gesetzesvorschlägen Stellungnahmen beschließen können.
Zu § 23a betreffend das Stellungnahmeverfahren:
Die Einfügung des § 23a betreffend ein Stellungnahmeverfahren geht von
der Philosophie aus, daß den Mitgliedern des Bundesrates schon im
Vorverfahren im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit eingeräumt
werden soll, politische Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen abzugeben.
Dadurch erfährt der Bundesrat eine verstärkte Einwirkung in das
Gesetzgebungsverfahren in seiner Gesamtheit.
Dafür ist es erforderlich, daß Gesetzesvorschläge gleichzeitig mit der
Verteilung an die Mitglieder des Nationalrates auch an die Mitglieder des
Bundesrates verteilt werden.
Um ein möglichst rasches Reagieren auf diese Gesetzesvorschläge zu
ermöglichen, hat der Präsident des Bundesrates sofort nach Einlangen
dieser Gesetzesvorschläge deren Zuweisung an einen Ausschuß verfügt.
Der Ausschuß, dem ein solcher Gesetzesvorschlag zugewiesen wurde, kann
diesen zur Beschlußfassung einer Stellungnahme in Verhandlung nehmen. Im
Rahmen dieser Stellungnahme, die vom Präsidenten des Bundesrates dem
Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln und an die Mitglieder des
Bundesrates zu verteilen ist, kann der zuständige Bundesratsausschuß
seinen politischen Willen ausdrücken und darüber hinaus auch Vorschläge
(eventuell zur Abänderung oder Ergänzung der Vorlage) unterbreiten.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß er dieses Recht nur so lange ausüben
kann, so lange die Beratungen im Nationalratsauschuß noch andauern. Es
obliegt daher dem Bundesratsausschuß, so rechtzeitig seine Beratungen
vorzunehmen, daß eine Stellungnahme noch beschlossen werden kann. Der
Ausschuß des Nationalrates wird jedenfalls in dem Recht, seine
Ausschußtermine nach den im Geschäftsordnungsgesetz vorzugehen
Verfahren einzuberufen, nicht beeinträchtigt.
Über die "gewöhnliche" Art der Einberufung eines Ausschusses hinaus wird
einer Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Ausschusses das
Recht eingeräumt, die Einberufung eines Ausschusses zur Fassung von
Stellungnahmen innerhalb von acht Tagen zu verlangen. Diesem Verlangen
hat der Vorsitzende zu entsprechen.
Eine verfassungsrechtliche Absicherung dieses neuen Rechtes des
Bundesrates soll durch die Einfügung eines Art. 41a in das Bundes-
verfassungsgesetz vorgenommen werden. Der diesbezügliche Antrag wird von
denselben Antragstellern gleichzeitig eingebracht.
Da der Ausschuß anstelle des Plenums tätig wird, soll jeder Bundesrat die
Möglichkeit haben, seine Argumente in der Ausschußsitzung zur Geltung zu
bringen.