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der Bundesräte Ing. Penz, Platzer, Dr. Kaufmann, Farthofer, Schaufler, Helga Markowitsch,
Schöls, Winter, Ing. Grasberger, Mag. Wilfing
und Kollegen
betreffend Sicherung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren
Das Führerscheingesetz, das seit 1. November 1997 in Kraft ist, schreibt für Lenker von
Lastkraftwagen eine höchstzulässige Alkoholgrenze im Blut von 0,1 Promille vor. Diese
strenge Regelung trägt der hohen Verantwortung der Berufskraftfahrer Rechnung.
Diese sinnvolle und notwendige Maßnahme hat aber auch dazu geführt, daß Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehren, die im ländlichen Raum die Voraussetzung für den Brand - und
Katastrophenschutz bilden, an die 0,1 Promillegrenze gebunden sind. Dies hat nun insofern
problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner
einem ständigen und totalen Alkoholverbot in ihrem Privatleben gleichkommt, da sie immer
für einen Einsatz bereit sein müssen.
Keinem Freiwilligen, der sein Leben im Interesse der Allgemeinheit im Brand - und
Katastrophenfall aufs Spiel setzt, kann zugemutet werden, dafür bestraft zu werden.
Nach zahlreichen Protestschreiben haben die zuständigen Regierungsmitglieder und die
parlamentarischen Fraktionen der Regierungsparteien eine für die Freiwilligen Feuerwehren
zufriedenstellende Lösung angekündigt:
- Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehr, die mit 0,1 bis 0,5 Promille zum oder vom
Einsatz mit dem LKW fahren, machen sich nach dem Verwaltungsstrafrecht nicht
strafbar,
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die mit 0,1 bis 0,5 Promille zum oder vom Einsatz
mit dem LKW fahren und einen Verkehrsunfall verursachen, haben keinen
Versicherungsregreß zu befürchten,
Feuerwehrleute der Freiwilligen Feuerwehr haben auf dem Weg zum Einsatz zum Zweck
der Aufrechterhaltung des Betriebes und der schnellen Hilfe keine Alko -Tests zu
erwarten.
Die unterzeichneten Bundesräte stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Bundesrat möge beschließen:
Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht,
1. die angekündigten Lösungsansätze im Interesse der Freiwilligen Feuerwehren und
somit im Interesse der Allgemeinheit sobald wie möglich umzusetzen;
2. alle nötigen Maßnahmen zu veranlassen, damit der Brand - und Katastrophenschutz in
Österreich nicht gefährdet und die verdienstvolle Arbeit der Freiwilligen Feuerwehren
nicht behindert werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuß für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr zuzuweisen.