106/A-BR BR
 

ANTRAG
 
 
der Bundesräte Rieser, Schaufler, Vindl, Ing. Grasberger
und Kollegen
 
 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. Nr.120/97) geändert
wird
 
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B - VG wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesantrag zur
geschäftsordnungsmaßigen Behandlung unterbreitet:
 
Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. Nr.120/97) geändert wird.
 
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz BGBl. Nr.120/97) wird wie folgt geändert:
 
 
1. In § 1 Abs. 6 wird folgender Satz ergänzt:

"Die unter Ziffer 1 bis Ziffer 3 genannte untere Altersgrenze von 16 Jahren gilt nicht
bei Ausstellung eines Mopedausweises gemäß § 31 Abs.3".
 
2. § 2 Abs. 1 Zi. 3.1. lit. c:

das Wort "unbesetzte" entfällt
 
3. § 2 Abs. 1 Zi. 6 lit. d lautet:

"landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, jeweils mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h sowie"
 
4. § 2 Abs. 2 Zi. 7 lautet:

"Klasse F: in Verbindung mit den in Abs. 1 Ziffer 6 lit. a bis d genannten
Zugfahrzeuge alle Anhänger, sofern dies nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist."
 
5. § 4 Abs. 8 lautet:

"Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Der Besitzer
der Lenkberechtigung hat der Anordnung zur Nachschulung innerhalb von vier
Monaten nachzukommen. Diese Frist kann von der Behörde in begründeten
Einzelfällen verlängert werden. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der
Anordnung zur Nachschulung nicht nach, so ist gemäß § 26 Abs. 6 vorzugehen."
 
6. § 6 Abs. 1 Zi. 1 lautet:

"16 Jahre:
Klasse F: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf landwirtschaftliche
Fahrzeuge."
 
7. § 7 Abs.4 Ziffer 5 lautet:

"eine strafbare Handlung gemäß § 28 Abs.2 bis 5, § 31 Abs.2 sowie § 32 Abs.2
Suchtmittelgesetz. BGBl. 112/1997, begangen hat."
 
8. § 7 Abs.7 letzter Halbsatz lautet:

es sei denn, die zuletzt verhängte Strafe wurde vor länger als fünf Jahren
verhängt".
 
9. § 8 Abs. 3 Ziffer 2 lautet:

"zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der
Voraussetzung geeignet, daß Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß nur
Kraftfahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwenden werden oder daß er sich
ärztlichen Kontrolluntersuchung unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet"
für die entsprechende Klasse zu lauten und jene Befristungen, Auflagen oder
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit anzuführen, bei
deren Einhaltung eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit
erteilt werden kann";
 
10. In den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Ziffer 1, 8 Abs. 3 Ziffer 2, 8 Abs. 4, 8 Abs. 6 Ziffer 1,
13 Abs.2, 16 Abs.1 Ziffer 5, 24 Abs. 1 Ziffer 2, 32 Abs. 2 Ziffer 2 und 40 Abs. 2
wird das Wort "Bedingung" durch das Wort "Voraussetzung" in der jeweils
richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

 
11. § 20 Abs. 4 lautet:

"Die Lenkberechtigung für die Klasse C ist bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
befristet zu erteilen. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr darf sie nur für jeweils fünf
Jahre, ab dem vollendeten 65. Lebensjahr nur mehr für jeweils zwei Jahre erteilt
werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.
Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die
Ausstellung des neuen Führerscheins im Zuge dieser Verlängerung sind von
Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit."
 
12. § 21 Abs. 2 lautet:

"Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
65.Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein
ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen
Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheins im
Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.
 
13. § 25 Abs.3 2. Satz lautet:

Wurden begleitende Maßnahmen angeordnet, so müssen diese binnen sechs Monaten
nach Ausfolgung des Führerscheines abgeschlossen sein; widrigenfalls ist die
Lenkberechtigung zu entziehen, bis die begleitende Maßnahme befolgt wurde."
 
14. In § 26 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz:

"Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Ziffer 4 oder Ziffer 5
genannten Übertretung -...".
 
15. In § 31 Abs. 3 Ziffer 1 wird folgender Satz angefügt:

"...; es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der
nötigen geistigen Reife und sozialen Verantwortung des Bewerbers,"
 
16. Die Überschrift des § 39 lautet:

"Vorläufige Abnahme des Führerscheines und des Mopedausweises"
 
17. Im § 39 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort "Führerschein" die Wortfolge "oder
den Mopedausweis" in der jeweils richtigen grammatikalischen Fassung ergänzt.

 
18. Nach dem ersten Satz des § 39 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
gemäß § 99 Absatz 1 lit. b oder c StVO besteht."
 
19. Nach dem zweiten Satz des § 39 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgender Satz ergänzt:

"..., sofern gleichzeitig ein in § 7 Abs. 3 Ziffer 3 genannter Umstand vorliegt."
 
20. § 40 Abs.5 lautet:

"Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 36
Monaten nach Vollendung des 50. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß
§ 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkberechtigung für die Gruppe C, die bei
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben,
müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Behörde hat die Besitzer der
Lenkberechtigungen der Gruppe C und D rechtzeitig und durch geeignete Maßnahmen
vom Ablauf der Befristung ihrer Lenkberechtigung bzw. von der notwendigen
ärztlichen Untersuchung des § 40 Abs.5 2.Satz in Kenntnis zu setzen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt eine derartige Lenkberechtigung als Lenkberechtigung für die
Unterklasse C1. Lenkberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1.
November 2002. Für Besitzer von Lenkberechtigungen der Klasse C und D wird bei
Verlängerung einer der beiden Lenkberechtigungen von Amtswegen generell auch die
Gültigkeit der jeweils anderen Lenkberechtigung verlängert, wenn die Gültigkeit der
anderen Lenkberechtigung innerhalb einer kürzeren Frist als 5 Jahre bzw. zwei Jahre
endet."
 
21. In § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

Bei Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen und diese nun auf
B + E erweitern wollen, entfällt die theoretische Prüfung; die Behörde hat diesen
Personen ein Merkblatt auszufolgen, das die spezifischen Vorschriften beinhaltet, die
beim Lenken derartiger Beförderungseinheiten erforderlich sind (erlaubte
Höchstgeschwindigkeiten, Gewichtsrelationen)."
 
22. In § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

"Die Anzeigepflicht des § 14 Abs. 5 tritt ab Fertigstellung der Einrichtung des
Zentralen Führerscheinregisters (§17) in Kraft."
 
 
 
Der vorliegende durch ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates eingebrachte Gesetzesantrag
 
ist im Sinne des Art. 41 Abs. 1 B - VG in der Fassung der Bundesverfassungsgesetz - Novelle,
BGBl. Nr.276/1992, als Gesetzesvorschlag dem Nationalrat zu übermitteln.
 
Begründung:

 
1. Die Bestimmung des Mopedausweises ab 15 Jahren wurde vergessen.
 
2. Mit der Lenkberechtigung der Klasse C sollen nicht nur unbesetzte Busse sondern auch
Busse mit bis zu 8 Personen, zB. bei Probe - und Überstellungsfahrten, gelenkt werden
können.
 
3. Die Bauartgeschwindigkeit von landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
liegt bei den meisten modernen Maschinen über 40 km/h.
 
4. Auch bei selbstfahrenden Zugfahrzeugen soll das Lenken eines Anhängers mit der
Lenkberechtigung der Klasse F erlaubt sein.
 
5. Diese Bestimmung soll eine Ausnahmeregelung sein für Personen, die der Nachschulung
zum festgesetzten Termin aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht
nachkommen können.
 
6. Die Klasse F ist nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt auf
landwirtschaftliche Fahrzeuge.
 
7. Das Führerscheingesetz kennt noch immer die Tatbestände gemäß § 12 Suchtgiftgesetz
1951. Das Suchtgiftgesetz wurde durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene
Suchtmittelgesetz ersetzt. Der Bestimmung des § 12 Suchtgiftgesetz entsprechen den
zitierten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (siehe BGBl. 112/1997 Artikel VIII
Ziffer 1 und 2).
 
8. Die derzeitige Rechtslage nach Abs.7 sieht vor, daß bis zehn Jahre zurück Vorstrafen
evident gehalten werden müssen. Dies widerspricht einerseits der Frist des § 55 Abs.2
VStG und andererseits ist die Evidenthaltung von Verwaltungsvorstrafen über so lange
Zeiträume derzeit technisch gar nicht mehr möglich, da die EDV - mäßige Strafevidenz
Vorstrafen nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab Fällung des Straferkenntnisses -
und nicht ab Zeitpunkt der Straftat-, ausscheidet.
 
9. und
10. Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 3 FSG wurde das Rechtsinstitut der Bedingung ins
Führerscheingesetz eingeführt. Wie bereits in der Regierungsvorlage (Seite 36) ausgeführt
ist, wird bei Nichterfüllung einer Bedingung die Lenkberechtigung ungültig. Es ist dem
österreichischem Rechtssystem völlig fremd, daß eine durch Nichterfüllung einer
Bedingung erloschene Berechtigung durch nachträgliche Erfüllung einer Bedingung
wieder aufleben kann. In der Praxis werden nun derzeit Bedingungen ebenso wie
zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einer Lenkberechtigung
durch Codes zum Ausdruck gebracht, wobei im Führerschein selbst nur diese Codes
(eventuell versehen mit einem in Klammer gesetzten Stichwort daneben) eingetragen sind.
Der Konsument erhält zwar ein Merkblatt über den Inhalt der Codes, doch ist es völlig
unrealistisch zu erwarten, daß der Inhalt dieses Merkblattes immer im Bewußtsein des
Führerscheininhabers verankert sein wird. So kann es passieren, daß die eine oder andere
Bedingung fallweise nicht ernst genommen wird; dies führt dann dazu, daß an Ort und
Stelle nur mehr festzustellen ist, daß die Lenkberechtigung aus diesem Grunde erloschen
ist (es ist nicht einmal mehr ein Entzugsverfahren durchzuführen, höchstens ein
Feststellungsbescheid kann noch erlassen werden). Durch die Nichterfüllung einer
derartigen Bedingung wird die betreffende Person wesentlich schlechter gestellt, als durch
 
Setzen eines Führerscheinentzugsgrundes, zumindest was die "harmloseren"
Führerscheinentzugstatbestände betriffi.
 
Hinzuweisen ist auch noch darauf, daß die Führerscheinrichtlinie der EU auch von
"Bedingung" spricht, allerdings ganz offensichtlich im Sinne von "Voraussetzungen",
"Anspruchsvoraussetzungen" "Auflagen" und dergleichen. Es kommt in der Richtlinie
auch vor, daß von "Ausstellungsbedingungen" (kann sich wohl nur an die Behörde
richten!) oder von "Bedingungen für die Ablegung von Prüfungen" gesprochen wird,
womit es offenkundig ist, daß der in der österreichischen Rechtsordnung gebräuchliche
Inhalt dieses Begriffes gar nicht gemeint sein kann bzw. nicht unbedingt gemeint sein muß.
Eine zwingende Notwendigkeit zur Übernahme dieses Begriffes aus der EU - Richtlinie ist
somit nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde bringt der oben formulierte Textvorschlag
eine Rückkehr zur "Auflage" sowie den üblichen auch bisher gebräuchlichen Formen der
zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung.
 
11. und
12. Es erscheint gerechtfertigt, daß die Lenkberechtigung der Klasse C erst ab dem
vollendeten 50. Lebensjahr auf 5 Jahre, und ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf zwei
Jahre befristet erteilt wird. Die Lenkberechtigung der Klasse D soll weiter auf fünf Jahre,
jedoch auch erst ab dem ab dem vollendeten 65. Lebensjahr auf zwei Jahre befristet
ausgestellt werden.
 
13. Vor allem in ländlichen Gebieten ist es den Besitzern der Lenkberechtigung oft
unmöglich, während der Führerscheinentzugszeit die angeordnete Nachschulung zu
absolvieren. Bei der Einräumung einer sechs Monatsfrist kann dieses Problem gelöst
werden. Wenn innerhalb dieser Frist die Nachschulung nicht absolviert wird, ist die
Lenkberechtigung wieder zu entziehen.
 
14. Der Entzug der Lenkberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, das technische
Mängeln gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 5 aufweist, soll statt 3 Monaten bei der ersten
Übertretung nur zwei Wochen und bei der zweiten Begehung innerhalb von zwei Jahren
sechs Wochen - statt, wie zur Zeit vorgesehen, 3 Monate - betragen.
 
15. Die verkehrspsychologische Untersuchung für Jugendliche ab 15 Jahren, die einen
Mopedausweis beantragen, soll entfallen, wenn die Erziehungsberechtigten die geistige
Reife und soziale Verantwortung des Jugendlichen bestätigen. Diese Regelung entspricht
der Regelung bei der vorgezogenen Lenkberechtigung der Klasse B (§17 Abs. 3 Ziffer 2
FSG - DV).
 
16. und
17. auch der Mopedausweis soll bei groben Übertretungen vorläufig abgenommen werden
können.
 
18. und
19. Die vorläufige Führerscheinabnahme soll nur auf jene Fälle reduziert werden, in denen
besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen.
 
20. Auch die Übergangsbestimmung ist an das vollendete 50. Lebensjahr anzupassen.
Weiters wird durch diese Änderung einem Entschließungsantrag des Bundesrates vom
Dezember 1997 Rechnung getragen der vorsieht, daß Besitzer der Lenkberechtigung der
Klasse C vor Ablauf ihres Führerscheins oder vor der notwendigen ärztlichen
Untersuchung ab dem 45. Lebensjahr - bzw. gemäß diesem Antrag ab dem 50. Lebensjahr
- von den Behörden rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Lenker, deren Daten bereits
EDV - mäßig erfaßt sind, sollen schriftlich alle anderen mit anderen geeigneten
Maßnahmen informiert werden.
Der letzte Satz sieht vor, daß Besitzer von Lenkberechtigungen der Klasse C und D, die
eine Verlängerung einer Lenkberechtigung beantragen, die andere Lenkberechtigung
automatisch und ohne Behördenverfahren verlängert wird.
 
21. Das Lenken speziell von schweren Anhängern setzt ein besonders Maß an
Verantwortungsgefühl voraus. Mit einer Lenkberechtigung der Klasse B dürfen nur
Anhänger gezogen werden wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
von Zugfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht übersteigt. Bei Übertretung dieser
Gewichtsgrenze erfolgt mangels Lenkberechtigung (der Klasse B+E) jedoch zur Zeit ein
dreimonatiger Führerscheinentzug. Durch eine Vereinfachung des Erwerbs der Klasse
B+E soll dieses vor allem für die Landwirte bestehende Problem gelöst werden. Auch die
entsprechende EU - Richtlinie sieht einen leichteren Zugang zur Klasse B+E vor.
Für zukünftige Bewerber von Führerscheinen der Klasse B sollen bereits in der
theoretischen Fahrprüfung Fragen zum Lenken eines PKW mit Anhänger enthalten sein.
Dazu wird der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aufgefordert, die
Fahrprüfungsverordnung entsprechend zu ändern.
 
22. In vielen Behörden ohne Elektronische Datenverarbeitung werden Meldungen gemäß § 14
Abs. 5 zurückgewiesen bzw. nur zur Kenntnis genommen. Diese Regelung wird daher erst
greifen, wenn alle Daten EDV - mäßig erfaßt werden. Es ist daher sinnvoll eine
Übergangsbestimmung einzuführen, die ein Inkrafttreten des § 14 Abs. 5 erst bei
Fertigstellung des Zentralen Führerscheinregisters vorsieht.