134/A-BR BR

Eingelangt am: 25.03.2003
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ANTRAG

der Bundesräte Herwig HÖSELE, Anna Elisabeth HASELBACH, Jürgen WEISS, Ludwig
BIERINGER, Prof. Albrecht KONECNY und Univ.Prof. Dr. Peter BÖHM


betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungs-
rechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzes-
vorschlägen)

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates
wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird:

Artikel 41 a lautet:

"Artikel 41 a. (1) Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates zu verteilen.

(2)    Der Ausschuss des Bundesrates, dem ein Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren
zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss des
Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.

(3)     Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates."


ERLÄUTERUNGEN

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz soll durch die Einfügung
eines neuen Art. 41 a eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Stellungnahmeverfahren
des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren geschaffen werden. Eine
detailliertere Ausformulierung erfolgt durch einen neuen § 23a in der Geschäftsordnung des
Bundesrates.

Der gegenständliche Antrag ist wortgleich mit dem Antrag Nr. 125/A-BR/2000, der mit Ablauf
der XXI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates verfallen ist.

Der Präsident wolle diesen Antrag dem Ausschuss für Verfassung und Föderalismus
zuweisen.