134/A-BR BR
Eingelangt am: 25.03.2003
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ANTRAG
der Bundesräte Herwig HÖSELE, Anna
Elisabeth HASELBACH, Jürgen WEISS, Ludwig
BIERINGER, Prof. Albrecht KONECNY und
Univ.Prof. Dr. Peter BÖHM
betreffend Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes (Schaffung einer verfassungs-
rechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu
Gesetzes-
vorschlägen)
Der
Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung
mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates
wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur
geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung
von 1929 geändert wird:
Artikel 41 a lautet:
"Artikel 41 a. (1)
Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates zu
verteilen.
(2) Der Ausschuss des Bundesrates, dem ein
Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren
zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss des
Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.
(3) Nähere Bestimmungen
trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates."
ERLÄUTERUNGEN
Mit der gegenständlichen
Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz soll durch die Einfügung
eines neuen Art. 41 a eine verfassungsrechtliche Grundlage für das
Stellungnahmeverfahren
des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren geschaffen werden.
Eine
detailliertere Ausformulierung erfolgt durch einen neuen § 23a in der
Geschäftsordnung des
Bundesrates.
Der gegenständliche
Antrag ist wortgleich mit dem Antrag Nr. 125/A-BR/2000, der mit Ablauf
der XXI. Gesetzgebungsperiode des
Nationalrates verfallen ist.
Der Präsident wolle diesen Antrag dem Ausschuss für
Verfassung und Föderalismus
zuweisen.