136/A-BR/2003
Eingebracht am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Bundesräte Jürgen Weiss, Hans Ager, Anna Elisabeth
Haselbach, Ludwig Bieringer,
Prof. Albrecht Konecny, Univ.Prof. Dr. Peter Böhm und Stefan Schennach
betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß Art. 41 Abs. l
B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird
dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Artikel 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Einspruch des Bundesrates kann sich auch auf
einzelne in einem Gesetzesbeschluss des
Nationalrates zusammengefasste Gesetze beziehen. In diesem Fall können die vorn
Einspruch
nicht erfassten Teile des Gesetzesbeschlusses beurkundet und kundgemacht
werden."
Erläuterungen:
Nach dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen
Legistischen Richtlinien ist grundsätzlich
jede Änderung einer Rechtsvorschrift mit einem gesonderten Gesetz vorzunehmen.
Änderungen
sachlich zusammengehörender Gesetze dürfen ausnahmsweise in einer
Sammelnovelle
zusammengefasst werden.
Von dieser Ausnahmebestimmung wird seit längerer Zeit
zunehmend und in intensiver Weise
Gebrauch gemacht. So umfassen
sogenannte Sammelnovellen teilweise nahezu hundert einzelne
Gesetze, enthalten nicht nur
Novellierungen sondern auch die Erlassung neuer Rechtsvorschriften
und beruhen nicht immer auf einem sachlichen
Zusammenhang. Abgesehen davon, dass diese
gesetzgeberische Praxis - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis zum
Pensionsreformgesetz 2000 angemerkt hatte - der Erkennbarkeit des Rechts
äußerst abträglich
ist, schränkt sie die Mitwirkung des Bundesrates an der
Bundesgesetzgebung erheblich ein.
Der Bundesrat kann eine Sammelnovelle nur als Ganzes in
Verhandlung nehmen und Beschlüsse
können sich nur auf den Gesetzesbeschluss in seiner Gesamtheit
beziehen. Auf diese Weise wird
dem Bundesrat die Möglichkeit genommen, einzelne in einer Sammelnovelle
enthaltene Gesetze
unterschiedlich zu behandeln. Demgegenüber besteht im Nationalrat die
Möglichkeit, in zweiter
Lesung über einzelne Teile eines Gesetzes getrennt abzustimmen.
Der Antrag zielt darauf ab, diesen Mangel dadurch zu
beheben, dass dem Bundesrat die
Möglichkeit gegeben wird, zu jedem einzelnen Gesetzesteil einer Sammelnovelle
Einspruch
erheben zu können. Dabei soll klargestellt werden, das die
unbeeinspruchten Gesetze einer
Sammelnovelle trotzdem beurkundet und kundgemacht werden können.
Die angestrebte Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
steht nicht in Widerspruch zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union und führt zu keinem finanziellen
Mehraufwand.
In formeller
Hinsicht wird die Zuweisungen an den Ausschuss für Verfassung und Föderalismus
vorgeschlagen.