136/A-BR/2003

Eingebracht am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Bundesräte Jürgen Weiss, Hans Ager, Anna Elisabeth Haselbach, Ludwig Bieringer,
Prof. Albrecht Konecny, Univ.Prof. Dr. Peter Böhm und Stefan Schennach

betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. l B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird
dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung
unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Artikel 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einspruch des Bundesrates kann sich auch auf einzelne in einem Gesetzesbeschluss des
Nationalrates zusammengefasste Gesetze beziehen. In diesem Fall können die vorn Einspruch
nicht erfassten Teile des Gesetzesbeschlusses beurkundet und kundgemacht werden."

Erläuterungen:

Nach dem vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Legistischen Richtlinien ist grundsätzlich
jede Änderung einer Rechtsvorschrift mit einem gesonderten Gesetz vorzunehmen. Änderungen
sachlich zusammengehörender Gesetze dürfen ausnahmsweise in einer Sammelnovelle
zusammengefasst werden.

Von dieser Ausnahmebestimmung wird seit längerer Zeit zunehmend und in intensiver Weise
 Gebrauch gemacht. So umfassen sogenannte Sammelnovellen teilweise nahezu hundert einzelne
 Gesetze, enthalten nicht nur Novellierungen sondern auch die Erlassung neuer Rechtsvorschriften


und beruhen nicht immer auf einem sachlichen Zusammenhang. Abgesehen davon, dass diese
gesetzgeberische Praxis - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum
Pensionsreformgesetz 2000 angemerkt hatte - der Erkennbarkeit des Rechts äußerst abträglich
ist, schränkt sie die Mitwirkung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung erheblich ein.

Der Bundesrat kann eine Sammelnovelle nur als Ganzes in Verhandlung nehmen und Beschlüsse
können sich nur auf den Gesetzesbeschluss in seiner Gesamtheit beziehen. Auf diese Weise wird
dem Bundesrat die Möglichkeit genommen, einzelne in einer Sammelnovelle enthaltene Gesetze
unterschiedlich zu behandeln. Demgegenüber besteht im Nationalrat die Möglichkeit, in zweiter
Lesung über einzelne Teile eines Gesetzes getrennt abzustimmen.

Der Antrag zielt darauf ab, diesen Mangel dadurch zu beheben, dass dem Bundesrat die
Möglichkeit gegeben wird, zu jedem einzelnen Gesetzesteil einer Sammelnovelle Einspruch
erheben zu können. Dabei soll klargestellt werden, das die unbeeinspruchten Gesetze einer
Sammelnovelle trotzdem beurkundet und kundgemacht werden können.

Die angestrebte Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes steht nicht in Widerspruch zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union und führt zu keinem finanziellen Mehraufwand.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisungen an den Ausschuss für Verfassung und Föderalismus
vorgeschlagen.