154/A(E)-BR/2006
Eingebracht am 08.06.2006
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möglich.
Entschließungsantrag
der Bundesräte Wiesenegg
und GenossInnen
betreffend Berücksichtigung von kulturellen Veranstaltungen und volkskundlichen
Veranstaltungen bzw. solchen Veranstaltungen, die der Pflege der eigenen
Geschichte dienen, in der Sicherheitsgebühren-Verordnung
Nach geltendem
Recht sind Überwachungsgebühren für Sportveranstaltungen und
andere Vorhaben, bei denen ein öffentliches Interesse in Hinsicht auf die
Gesundheitsvorsorge besteht, und diese
Vorhaben nicht eigenen Erwerbsinteressen
des Veranstalters dienen, nach einem herabgesetzten Betrag
vorzuschreiben
(Normalsatz: 14,53 € pro halber Stunde für
einen Exekutivbeamten, herabgesetzter
Satz: 5,45 € pro halber Stunde für einen Exekutivbeamten).
Damit werden
Veranstalter von Sportveranstaltungen durch den Verordnungsgeber
gegenüber Veranstaltern, die kulturelle oder volkskundliche Veranstaltungen
bzw.
solche Veranstaltungen, die der Pflege der
eigenen Geschichte dienen, organisieren,
deutlich bevorzugt, da sie nur ein Drittel der Überwachungsgebühren leisten
müssen.
Eine solche
Diskriminierung ist auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz
bedenklich, darüber hinaus aber auch nicht
verständlich, da auch kulturelle oder
volkskundliche Veranstaltungen von öffentlichem Interesse getragen sind.
Die unterzeichneten Bundesräte stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Bundesrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die
Bundesministerin für Inneres wird ersucht, die Sicherheitsgebühren-Verordnung
zu überarbeiten und insbesondere zu prüfen,
ob im Sinne des öffentlichen Interesses
und des Gleichheitsgrundsatzes nicht auch für Veranstalter von
kulturellen
Veranstaltungen und volkskundlichen Veranstaltungen bzw. solchen
Veranstaltungen, die der Pflege der eigenen Geschichte dienen, der
herabgesetzte
Satz oder ein anderer ermäßigter Satz der Überwachungsgebühren
vorgeschrieben werden soll.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten des Bundesrates