172/A-BR/2008

Eingebracht am 25.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gem. § 21 Abs. 6 GO-BR

der Bundesräte Prof. Konecny, Mag. Klug, Monika Kemperle

und GenossInnen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz

geändert werden

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 Abs. 6 GO-BR wird dem
Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert
werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert
werden

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1.         Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner
1951" durch den Ausdruck „1. Jänner 1954" und der Ausdruck „1. Jänner 1956"
durch den Ausdruck „1. Jänner 1959" ersetzt.

2.         Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch
einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

„- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),
-   Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1
BSVG."

3.         Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010"
durch den Ausdruck „31. Dezember 2013" ersetzt.

4.         Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011" durch
den Ausdruck „1. Jänner 2014" ersetzt.

5.         Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1953" und der Ausdruck „31. Dezember 1955" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1958" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1.         Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner
1951" durch den Ausdruck „1. Jänner 1954" und der Ausdruck „1. Jänner 1956"
durch den Ausdruck „1. Jänner 1959" ersetzt.

2.         Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch
einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

„- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),
-   Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107
Abs. 1 Z 1 BSVG."

3.         Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010"
durch den Ausdruck „31. Dezember 2013" ersetzt.

4.         Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011" durch
den Ausdruck „1. Jänner 2014" ersetzt.

5.         Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1953" und der Ausdruck „31. Dezember 1955" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1958" ersetzt.


Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:

1.         Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner
1951" durch den Ausdruck „1. Jänner 1954" und der Ausdruck „1. Jänner 1956"
durch den Ausdruck „1. Jänner 1959" ersetzt.

2.         Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch
einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

„- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),
-   Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1
dieses Bundesgesetzes."

3.         Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010"
durch den Ausdruck „31. Dezember 2013" ersetzt.

4.         Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011" durch
den Ausdruck „1. Jänner 2014" ersetzt.

5.         Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1953" und der Ausdruck „31. Dezember 1955" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1958" ersetzt.


Begründung

Die Bundesregierung hat bei ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht
genommen, den abschlagsfreien Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der
Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr 2013, also um weitere drei Jahre, zu
verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft auch Zeiten des
Krankenstandes sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die
Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.

Im vorliegenden Antrag ist vorgesehen, § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht
dahingehend zu ändern, dass die Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn
die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen für
Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt werden (derzeit:
31. Dezember 2010). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung für die
Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter,
sondern vom auslaufenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit
1. Jänner 2014 ein.

Darüber hinaus werden die Jahrgangsregelungen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG
entsprechend angepasst.

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12
ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten -
wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst - als Beitragszeiten.
Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person
nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Bereits im
Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde
mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände"
im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu
werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der
Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit
der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.

Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in
der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten
angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche
Betriebsführerln den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser


Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde
Personen gilt diese Voraussetzung nicht).

Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab
Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der
Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im
Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen
Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht
Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).

In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor
Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden
Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.

Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107
Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die
sich aus der - bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit - späteren Einführung der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG
ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die
Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu
behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht
zur Anwendung kommen.

Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung
sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch
Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG
und BSVG erfüllt werden können.

Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft
hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem
20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem
18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens
handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen
Erwerb nachgegangen sind.