172/A-BR/2008
Eingebracht am 25.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
gem. § 21 Abs. 6 GO-BR
der Bundesräte Prof. Konecny, Mag. Klug, Monika Kemperle
und GenossInnen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
geändert werden
Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung
mit § 21 Abs. 6 GO-BR wird dem
Nationalrat der nachstehende
Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz
und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert
werden
Artikel 1
Änderung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:
1.
Im §
607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner
1951" durch den Ausdruck
„1. Jänner 1954" und der Ausdruck „1. Jänner
1956"
durch den Ausdruck „1. Jänner 1959" ersetzt.
2.
Im §
607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch
einen Beistrich ersetzt; folgender
Ausdruck wird eingefügt:
„-
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),
-
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1
BSVG."
3.
Im §
607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010"
durch den Ausdruck „31. Dezember
2013" ersetzt.
4.
Im §
607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011"
durch
den Ausdruck „1. Jänner
2014" ersetzt.
5.
Im §
607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950" durch
den Ausdruck „31. Dezember
1953" und der Ausdruck „31. Dezember 1955" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1958" ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
92/2008, wird wie folgt geändert:
1.
Im §
298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner
1951" durch den Ausdruck „1.
Jänner 1954" und der Ausdruck „1. Jänner 1956"
durch den Ausdruck „1. Jänner 1959" ersetzt.
2.
Im §
298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch
einen Beistrich ersetzt; folgender
Ausdruck wird eingefügt:
„-
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),
-
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach §
107
Abs. 1 Z 1 BSVG."
3.
Im §
298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010"
durch den Ausdruck „31. Dezember
2013" ersetzt.
4.
Im §
298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011"
durch
den Ausdruck „1. Jänner
2014" ersetzt.
5.
Im §
298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950" durch
den Ausdruck „31. Dezember
1953" und der Ausdruck „31. Dezember 1955" durch
den Ausdruck „31. Dezember 1958" ersetzt.
Artikel 3
Änderung
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:
1.
Im §
287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner
1951" durch den Ausdruck
„1. Jänner 1954" und der Ausdruck „1. Jänner
1956"
durch den Ausdruck „1. Jänner 1959" ersetzt.
2.
Im §
287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch
einen Beistrich ersetzt; folgender
Ausdruck wird eingefügt:
„- Ersatzmonate wegen
eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),
- Ersatzmonate nach §
116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1
dieses Bundesgesetzes."
3.
Im §
287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010"
durch den Ausdruck „31. Dezember
2013" ersetzt.
4.
Im §
287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011"
durch
den Ausdruck „1. Jänner
2014" ersetzt.
5.
Im §
287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950" durch
den Ausdruck
„31. Dezember 1953" und der Ausdruck „31. Dezember 1955"
durch
den Ausdruck „31. Dezember
1958" ersetzt.
Begründung
Die Bundesregierung hat bei
ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht
genommen, den abschlagsfreien
Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der
Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr
2013, also um weitere drei Jahre, zu
verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft
auch Zeiten des
Krankenstandes sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die
Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.
Im vorliegenden Antrag ist vorgesehen, § 607
Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht
dahingehend zu ändern, dass die
Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn
die Voraussetzungen für die
Anwendung der Schutzbestimmungen für
Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt werden
(derzeit:
31. Dezember 2010). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung
für die
Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter,
sondern vom auslaufenden Anfallsalter
für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit
1. Jänner 2014 ein.
Darüber
hinaus werden die Jahrgangsregelungen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG
entsprechend angepasst.
Im Rahmen der Schutzbestimmung für
Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12
ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte
Ersatzzeiten -
wie jene für Kindererziehung oder
Präsenzdienst - als Beitragszeiten.
Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die
versicherte Person
nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Bereits im
Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde
mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der
„entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände"
im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als
Beitragszeiten zu
werten, um Personen, die Krankheiten
erlitten haben, nicht von Haus aus von der
Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese
Forderung soll mit
der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.
Nach § 116
Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung
einer Tätigkeit in
der Land(Forst)wirtschaft vor
Einführung der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als
Ersatzzeiten
angerechnet, wenn der/die gewerblich
Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche
Betriebsführerln den Lebensunterhalt überwiegend aus dem
Ertrag dieser
Erwerbstätigkeit
bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde
Personen gilt diese Voraussetzung
nicht).
Diese Zeiten
werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab
Vollendung des
15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der
Wartezeit in ihrer vollen Dauer,
für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im
Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer
derartigen
Tätigkeit (für
Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht
Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).
In gleicher Weise gelten
Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor
Einbeziehung in die
Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden
Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.
Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den
§§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107
Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden
sollen, die
sich aus der - bezogen auf ihre
Erwerbstätigkeit - späteren Einführung der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG
ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die
Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu
behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit
nicht
zur Anwendung kommen.
Damit wird im Bereich der gewerblichen und
bäuerlichen Pensionsversicherung
sichergestellt, dass die Voraussetzungen
der erwähnten Schutzbestimmung durch
Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem
GSVG
und BSVG erfüllt werden können.
Von dieser Verbesserung
profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft
hauptberuflich beschäftigte
Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem
20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem
18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens
handelt es sich dabei um Beschäftigte,
die später einem außerlandwirtschaftlichen
Erwerb nachgegangen sind.