174/A-BR/2009

Eingebracht am 05.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Bundesräte Harald Reisenberger, Jürgen Weiss, Mag Susanne Neuwirth, Prof. Albrecht Konecny, Ludwig Bieringer, Stefan Schennach, Monika Mühlwerth und Peter Mitterer

betreffend Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

1.  Nach Art. 41 wird folgender Art. 41 a eingefügt:

"Artikel 41 a. (1) Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu verteilen.

(2)           Der Ausschuss des Bundesrates, dem ein Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluss der Beratungen im Ausschuss des Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.

(3)    Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates.“

2.  Art. 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einspruch des Bundesrates kann sich auch auf einzelne in einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates zusammengefasste Gesetze beziehen. In diesem Fall können die vom Einspruch nicht erfassten Teile des Gesetzesbeschlusses beurkundet und kundgemacht werden.“


 

Erläuterungen:

Der Antrag stelle eine Zusammenfassung der dem Nationalrat in der XXII. Gesetz­gebungsperiode durch den Bundesrat auf Grund einstimmiger Beschlüsse übermittelten Gesetzesanträge 58 dB (Stellungnahmeverfahren) und 232 dB (Teileinsprüche) dar. Durch das Ende der Gesetzgebungsperiode sind diese unerledigt gebliebenen Gesetzesanträge damals verfallen und sollen daher dem Nationalrat neuerlich zugeleitet werden.

Durch die Einfügung eines neuen Art. 41a B-VG soll eine verfassungsrechtliche Grundlage für ein Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren und damit eine frühere Einbindung in das Gesetzgebungsverfahren geschaffen werden. Eine detailliertere Ausgestaltung soll durch einen neuen § 23a der Geschäftsordnung des Bundesrates erfolgen.

Art. 42 Abs. 2 B-VG soll in der Weise ergänzt werden, dass dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben wird, zu jedem einzelnen Gesetzesteil einer Sammelnovelle Einspruch erheben zu können. Dabei soll klargestellt werden, dass die unbeein­spruchten Gesetze einer Sammelnovelle trotzdem beurkundet und kundgemacht werden können. Damit soll der Mangel behoben werden, dass der Bundesrat eine Sammelnovelle nur als Ganzes in Verhandlung nehmen kann und sich Beschlüsse nur auf den Gesetzesbeschluss in seiner Gesamtheit beziehen können. Auf diese Weise wird dem Bundesrat die Möglichkeit genommen, einzelne in einer Sammelnovelle enthaltene Gesetze unterschiedlich zu behandeln.

Die angestrebte Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes steht nicht in Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union und führt zu keinem nennenswerten finanziellen Mehraufwand.

Es wird beantragt, diesen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 der Geschäftsordnung ohne Vorberatung durch einen Ausschuss unmittelbar in Verhandlung zu nehmen.