179/A-BR/2009

Eingebracht am 16.12.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 21 Abs 1 GO-BR

der Bundesräte Gottfried Kneifel, Albrecht Konecny,

                                                                                                                                          

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 192/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 8 wird umbenannt in Abs. 9 und folgender neuer Abs. 8 wird eingefügt:

„(8) Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzun­gen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im voraus erstellt wird.“

2. §15 Abs.1 lautet:

§ 15. (1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungs­angelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion beru­fen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.“

3. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

b) Vorhaben  gemäß Art. 23e  und 23f B-VG,  über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

c) Selbständige Anträge von Bundesräten;

d) Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

e) Berichte von parlamentarischen Delegationen;

f)   Berichte der Volksanwaltschaft;

g) Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

h) Selbständige Anträge von Ausschüssen;

i) Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

j) Erklärungen der Landeshauptmänner;

k) Wahlen (Wahlvorschläge);

l) Anfragen (Anfragebeantwortungen);

m) Eingaben (Petitionen).“

4.   In § 16 Abs. 2 wird die Zitierung „Abs. 1 lit. h bis j“ durch die Zitierung „Abs. 1 lit. i bis 1“ und die Zitierung „§§ 37 Abs. 5,57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3“ durch die Zitierung „§§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 4, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

5.   In § 16 Abs. 3 wird die Zitierung „Abs. 1 lit. a bis f“ durch die Zitierung „Abs. 1 lit. a bis g“ ersetzt.

6.   In § 18 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a bis g und j“ durch die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a bis h und 1“ ersetzt

7.   § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Ge­schäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsicht­nahme aufzulegen.“

8.   In § 19 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a und c bis f“ durch die Zitierung „§ 16 Abs. 1 lit. a und c bis g“ ersetzt.

9.   In § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder in Staatsverträgen“.

10. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vor­sorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“

11. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.“

12.  In § 29 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 30 Abs. 4“ durch die Zitierung „§ 30 Abs. 5“ ersetzt.

13.  In § 29 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.“

14. In § 29 wird der bisherige Abs. 4 umbenannt in Abs. 5 und lautet:

„(5) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Ver­handlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesre­gierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG wahr­nehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.“

15. In § 30 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.“

 

16.   In § 30 erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezeichnungen 4 und 5.

17.   In § 32 Abs. 2 lit. i wird die Zitierung „§ 55 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8“ durch die Zitierung „§ 55 Abs. 1 bis 5 sowie 8 und 9“ ersetzt.

18.   § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Ver­handlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Art. 78 Abs. 2 B­VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.“

19. In § 37a wird in Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der §§ 47 Abs. 7 und 50 Abs. 5 auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.“

20.       § 42 samt Überschrift lautet:

„Fragestunde und Aktuelle Stunde

§ 42. (1) Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktu­ellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.

(2) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Art 78 Abs 2 B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.

(3) Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht überstei­gen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.

(4) Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen so­wie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.“

21.       § 43 Abs. 4 lautet:

„Anträge gemäß Abs. 1 sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsi­dent die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Abs. 1 kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführun­gen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Pro­tokoll beizudrucken.“

22.       § 47 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldun­gen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesre­gierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksan­waltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

23.       Dem § 47 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine abweichende Redeordnung festlegen. Diese Redeordnung ist im Amtlichen Protokoll zu vermerken.“

24. § 50 Abs. 5 lautet:

„(5) Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregie­rung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksan­waltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

 

25.       § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und die Mit­glieder der Volksanwaltschaft haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.“

26.       § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Er­gebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teil­nahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.“

27.       In § 55 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten die Durchführung der namentli­chen Abstimmung mittels Abgabe von Stimmzetteln anordnen. Die Stimmzettel haben den Aufdruck „Ja“ oder „Nein“, weisen den Namen des Mitglieds des Bundesrats auf und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Die Stimmzettel sind von jedem Bundesrat in eine gemeinsame Urne zu werfen; hierbei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Nach Beendigung der Stim­menabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die An­nahme oder die Ablehnung eines Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Die Namen der Bun­desräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der An­gabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.“

28.In § 55 erhalten die bisherigen Absätze 6 bis 8 die Bezeichnungen 7 bis 9.

29.§ 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bun­desverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie zu Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.“

30. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekre­tär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.“

31. § 62 Abs.5 lautet:

„(5) Anfragen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.“

32. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 der Staatssekre­tär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.“

33. In § 64 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident aufgrund eines schriftlichen Verlangens von 5 Bundesräten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende - Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Pro­tokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.“

 

34.   In § 64 erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 7 die Bezeichnungen 3 bis 8.

35.   § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Be­schlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt Wenn der Bundesrat es be­schließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.“

Artikel II

Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.


Begründung

Im Bundesrat ist das Bedürfnis entstanden, im Plenum über aktuelle Themen - losgelöst von Verhand­lungsgegenständen - diskutieren zu können.

Weiters hat sich seit der letzten Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates in der Praxis einiger Änderungsbedarf ergeben, um die Handhabung des Verfahrens zu erleichtern und um inzwischen novel­lierte Bestimmungen der Bundesverfassung in der Geschäftsordnung abzubilden.

Zu § 7 Abs. 8:

Für den Bundesrat wird derzeit schon ein Arbeitsplan erstellt, das soll auch in der GO zum Ausdruck kommen.

Zu § 15 Abs. 1:

Anpassung an Art. 30 Abs. 3 B-VG idF BGBl. 1148/1999.

Zu § 16 Abs. 1:

Durch die Streichung in lit. b soll ermöglicht werden, dass EU-Vorhaben auch ohne Stellungnahme des EU-Ausschusses direkt im Plenum behandelt werden können (z.B. das Arbeitsprogramm der EU­Kommission). Weiters erfolgt eine Anpassung der Liste der Verhandlungsgegenstände an §§ 29a, 37a und § 38 Abs. 3.

Zu § 18 Abs. 2:

Durch die Streichung des Wortes „schriftlich“ soll unter anderem die elektronische Verteilung ermöglicht werden. Das Absehen von der Verteilung soll zukünftig eine reine „Kann-Bestimmung“ sein.

Zu § 20 Abs. 5:

Anpassung an Art. 42 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 1/2008.

Zu § 29 Abs. 4:

Dieses Recht wurde durch BGBl I 1/2008 (Art. 52 Abs. la) neu in das B-VG aufgenommen und soll in der GO abgebildet werden.

Zu § 29 Abs. 5:

Anpassung an die Neuregelung der Vertretung von Bundeskanzler und Vizekanzler in Art. 78 Abs. 2 B-VG idF BGBl I 5/2007. Die Vertretung eines Mitgliedes der Bundesregierung durch einen Staatssekre­tär, der nicht beigegeben ist, ist ausschließlich gemäß Art. 78 Abs. 2 B-VG möglich.

Zu § 30 Abs. 3:

Es handelt sich um ein bloßes Teilnahmerecht von Abg. zum NR an BR-Ausschusssitzungen analog zu § 37 Abs. 4 GOGNR, es besteht im Rahmen dieser Bestimmung kein Rederecht.

Zu § 37 Abs. 3:

Siehe Anmerkung zu § 29 Abs. 4.

Zu § 42 Abs. 1:

Es soll eine Abfolge von Fragestunden und Aktuellen Stunden geben, wobei der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz aber die Art der Einleitung einer Sitzung bestimmt. Bei den Aktuellen Stunden wird einerseits längerfristig (vorletzte Präsidialkonferenz) festgelegt, welches Regierungsmitglied zur Verfügung stehen soll, das konkrete Thema wird andererseits erst in der Präsidialkonferenz unmittelbar vor der entsprechenden Sitzung fixiert.

Zu § 42 Abs. 3 und 4:

Es sollte eine zeitliche Begrenzung geben sowie die Möglichkeit einer Einzelredezeitbeschränkung.

Zu § 43 Abs. 4:

Die Verlesung der Begründung von Einsprüchen oder von längeren Anträgen soll unterbleiben können (wegen der Verweisung auf § 43 in § 32 Abs. 2 lit. e gilt das auch für Ausschüsse). Alle Anträge liegen dem Amtlichen Protokoll gemäß § 64 Abs. 2 samt Begründung bei.


Zu § 47 Abs. 7:

Das Schlusswort des Berichterstatters wird so gut wie nie in Anspruch genommen, soll daher entfallen.

Zu § 47 Abs. 8:

Vor allem für umfangreiche Debatten soll die Festlegung einer abweichenden Redeordnung durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglich sein.

Zu § 52 Abs. 2:

Mitglieder der Volksanwaltschaft sollen Anspruch auf Wortmeldungen von der Regierungsbank aus ha­ben, analog zu Landeshauptmännern und Mitgliedern der Bundesregierung.


 

Zu § 53 Abs. 3:

Die Einschränkung des Stimmrechts des Präsidenten bei Stimmengleichheit soll entfallen.

Zu § 55 Abs. 6:

Ermöglichung der Durchführung von namentlichen Abstimmungen mit Stimmzetteln zur Erleichterung des Verfahrens in heiklen Fragen.

Zu § 58 Abs. 3:

Berücksichtigung der Neuregelung des Art. 50 B-VG idF BGBl 12/2008. Durch die B-VG Novelle 2008 (BGBl I 2/2008) wurde weiters dem Bundesrat ein Zustimmungsrecht zu allen Beschlüssen des Europäi­schen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23f Abs. 1 B-VG eingeräumt, das in der GO abgebildet werden soll.

Zu § 61 Abs. 2:

Siehe Anmerkung zu § 29 Abs. 5.

Zu § 62 Abs. 5:

Die Frist für die Einbringung der Hauptfragen für die Fragestunde soll verkürzt werden, um eine größere Aktualität der Fragen zu ermöglichen. Ausnahmen (Verlängerung der Frist) sollen zur Erleichterung des Sitzungsbetriebes in Einzelfällen ermöglicht werden.

Zu § 63 Abs. 42:

Siehe Anmerkung zu § 29 Abs. 4.

Zu § 64 Abs. 2:

Eine (teilweise) Verlesung des Amtlichen Protokolls soll ermöglicht werden (analog zu § 51 Abs 6 GOGNR). Nach derzeitiger Rechtslage ist das Amtliche Protokoll an dem der Sitzung folgenden Ar­beitstag von 8-16 Uhr zur Einsicht (und eventuellen Beeinspruchung) aufzulegen, was besonders bei den Sitzungen vor Weihnachten das Verfahren bis zur Veröffentlichung der beschlossenen Gesetze im Bundesgesetzblatt erschwert, wenn das Inkrafttreten am 1.1. des Folgejahres notwendig ist, ebenso bei besonders dringenden Gesetzen.

Zu § 66 Abs. 3:

In bestimmten Fällen sollen Enqueten für Zuhörer unter Bevorzugung von Medienvertretern und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten geöffnet werden können.