180/A-BR/2010
Eingebracht am 04.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
Gesetzesantrag
des Bundesrates
der Bundesräte Gottfried Kneifel, Prof. Albrecht K. Konecny,
Peter Mitterer, Mag. Harald Himmer, Mag.a Susanne Neuwirth, Georg Keuschnigg, Stefan
Schennach, Stefan Zangerl
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem
zur Durchführung des Vertrags von
Lissabon das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem
besondere Bestimmungen für die
Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der
Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten
durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden
(Lissabon-Begleitnovelle)
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gemäß
Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des
Bundesrates
wird dem Nationalrat der nachstehende
Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung unterbreitet:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem
zur Durchführung des Vertrags von Lissabon das
Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere
Bestimmungen für die Neuermittlung der
Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder
des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden, geändert werden
(Lissabon-Begleitnovelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:
1. Art. 23c lautet:
„Artikel
23c. (1) Die
Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von
Mitgliedern der Europäischen
Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der
Europäischen Union, von Mitgliedern
des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts-
und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und
deren
Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen
Investitionsbank
obliegt der Bundesregierung.
(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die
Ernennung von Mitgliedern der
Europäischen Kommission, des
Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes
und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die
Bundesregierung dem
Nationalrat und dem Bundespräsidenten
mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die
Bundesregierung hat dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates
herzustellen.
(3) Vor der Erstellung der Vorschläge für die
Ernennung von Mitgliedern des
Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die
Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und
sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des
wirtschaftlichen und
sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die Vorschläge für die
Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
und deren Stellvertretern hat die
Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder
sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen
Städtebundes zu
erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und
dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen
Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen
Gemeindebund und vom
Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.
(5) Die Bundesregierung hat dem
Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4
vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat
mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4
vorgeschlagen hat."
2. Art. 23d Abs. 2 lautet:
„(2)
Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben
erstattet, das
Angelegenheiten betrifft, in denen die
Gesetzgebung Landessache ist, so darf der Bund bei
Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus
zwingenden
integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme
abweichen. Der Bund
hat den Ländern diese Gründe unverzüglich mitzuteilen."
3. Art. 23d Abs. 3 erster bis dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Betrifft ein Vorhaben
auch Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so
kann die Bundesregierung die Befugnis,
an den Tagungen des Rates teilzunehmen und in
diesem Rahmen zu diesem Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die
Stimme
abzugeben, einem von den Ländern namhaft gemachten Mitglied einer
Landesregierung
übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis durch den Vertreter der
Länder erfolgt unter
Beteiligung des zuständigen Bundesministers und in Abstimmung mit diesem;
Abs. 2 gilt
auch für ihn."
4. In Art. 23d Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „im Rahmen der europäischen
Integration" durch die Wortfolge „im
Rahmen der Europäischen Union" und die Wortfolge
„von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union"
durch die Wortfolge „vom
Gerichtshof der Europäischen
Union" ersetzt.
5. Die Art. 23e und Art. 23f werden durch folgende Art. 23e bis Art. 23j ersetzt:
„Artikel
23e. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den
Bundesrat
unverzüglich über alle
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(la) Der
zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat
ausdrücklich
und so rechtzeitig über einen bevorstehenden Beschluss des Rates
betreffend den
Übergang vom
Einstimmigkeitserfordernis bzw. von einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren zur qualifizierten Mehrheit bzw. zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, dass Nationalrat und Bundesrat die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht wird.
(2) Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben
erstattet, dessen
Durchführung die Erlassung von
Bundesgesetzen erfordern würde oder das auf die Erlassung
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes gerichtet ist, der Regelungen
enthält, die
bundesgesetzlich getroffen werden müssten, so darf der zuständige
Bundesminister bei
Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus
zwingenden
integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme
abweichen.
Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des
Nationalrates
abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen. Würde die
Durchführung des
Vorhabens die Erlassung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern oder ist das
Vorhaben auf die Erlassung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes
gerichtet, der
Regelungen enthält, die bundesverfassungsgesetzlich getroffen werden
müssten, ist eine
Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb
angemessener Frist
nicht widerspricht. Der zuständige
Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung
in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten
und ihm gegebenenfalls die
Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
(3) Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben
erstattet, dessen
Durchführung die Erlassung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde,
durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder
Vollziehung gemäß Art. 44
Abs. 2 eingeschränkt wird, oder das auf die Erlassung eines unmittelbar
geltenden
Rechtsaktes gerichtet ist, der Regelungen enthält, die durch solche
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen getroffen werden müssten, so
darf der
zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der
Europäischen
Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen
von dieser
Stellungnahme abweichen. Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig,
wenn ihr der
Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige
Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen
Union
unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe
mitzuteilen, aus
denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
(4) Die Zuständigkeiten
des Nationalrates nach diesem Artikel obliegen dessen
Hauptausschuss. Durch das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann
bestimmt werden, ob, in welcher Weise
und in welchem Umfang diese Befugnisse dem
Nationalrat vorbehalten bleiben, vom Hauptausschuss selbst wahrgenommen
werden oder
einem ständigen Ausschuss oder vom Hauptausschuss zu wählenden
Unterausschuss
übertragen werden können. Art. 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Zuständigkeiten des Bundesrates nach
diesem Artikel können durch die
Geschäftsordnung des Bundesrates ganz
oder teilweise einem von diesem zu wählenden
Ausschuss übertragen werden.
(6) Nähere Bestimmungen
treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates und die
Geschäftsordnung des Bundesrates.
Artikel 23f. (1) Der Nationalrat und der
Bundesrat üben die im Vertrag über die Europäische
Union und im Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sowie in den diesen
Verträgen beigegebenen Protokollen für die nationalen Parlamente
festgelegten
Zuständigkeiten aus.
(2) Jeder Bundesminister berichtet dem
Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes
Kalenderjahres über die in diesem
Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der
Kommission in der Zuständigkeit seines Bundesministeriums sowie in der
Regel über die
voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben.
(3) Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des
Nationalrates und die Geschäftsordnung
des Bundesrates nach Maßgabe der Artikel 23f bis
23j.
Artikel 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können zu einem
Entwurf eines
Gesetzgebungsakts im Rahmen der
Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme
darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip
vereinbar ist.
(2) Der Nationalrat und der Bundesrat
können vom zuständigen Bundesminister eine
Äußerung zur Vereinbarkeit
von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem Subsidiaritätsprinzip
verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des
Verlangens
vorzulegen ist.
(3) Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über
alle Entwürfe gemäß Abs. 1 zu
unterrichten und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bei einer Beschlussfassung
einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat
der Bundesrat die Stellungnahmen
der Landtage zu erwägen und die Landtage über die von ihm gefassten
Beschlüsse zu
Entwürfen gemäß Abs. 1 zu unterrichten.
(4) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach diesem
Artikel obliegen dessen
Hauptausschuss. Durch das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann
bestimmt werden, ob, in welcher Weise
und in welchem Umfang diese Befugnisse dem
Nationalrat vorbehalten bleiben, vom Hauptausschuss selbst wahrgenommen
werden oder
einem ständigen Ausschuss oder vom Hauptausschuss zu wählenden
Unterausschuss
übertragen werden können. Art. 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die
Zuständigkeiten des Bundesrates nach diesem Artikel obliegen einem zu
wählenden Ausschuss. Durch die
Geschäftsordnung des Bundesrates kann jedoch geregelt
werden, inwieweit die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem
Artikel dem
Bundesrat selbst vorbehalten ist.
Artikel 23h. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können gegen
einen Gesetzgebungsakt
im Rahmen der
Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage
wegen
Verstoßes gegen das
Subsidiaritätsprinzip erheben.
(2)
Der Bundeskanzler übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder
des
Bundesrates unverzüglich an den
Gerichtshof der Europäischen Union.
Artikel 23i. (1) Das österreichische Mitglied stimmt im
Europäischen Rat einer Initiative
gemäß Art. 48 Abs. 7 des
Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags
von Lissabon nur dann zu, wenn der Nationalrat mit Zustimmung des
Bundesrates einen
entsprechenden Antrag der Bundesregierung
ausdrücklich genehmigt hat. Diese Beschlüsse
bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Soweit unionsrechtlich die
Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines
Vorschlages betreffend den
Übergang zur qualifizierten Mehrheit oder zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des
Bundesrates diese Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der
unionsrechtlich
vorgesehenen Fristen ablehnen.
(3) Auf Beschlüsse des Europäischen Rates oder des
Rates, die nach dem Recht der
Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
mit ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen
Vorschriften in Kraft treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union auf Grund des Titels V
Kapitel 2 des Vertrags über die
Europäische
Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit. Dies schließt die
Mitwirkung an
Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen
ein, mit denen die
Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern
ausgesetzt,
eingeschränkt oder vollständig
eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates
über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union auf Grund des
Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische
Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 2, 4 und 6.
(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission
außerhalb der Europäischen
Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung,
Aufgaben der
Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze
im Rahmen der
Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen
und Operationen zur
Stabilisierung der Lage nach Konflikten
umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2
des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags
von Lissabon betreffend
die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist
das Stimmrecht im
Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige
Angelegenheiten
zuständigen Bundesminister auszuüben.
(4)
Eine Zustimmung zu
Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende
Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder
einzelnen
Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es
diesbezüglich
noch der Durchführung des für die
Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das
Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf."
6. In Art. 73 Abs. 2 entfallen das
Wort Jeweils" und die
Wortfolge „der Europäischen
Union".
7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) Art.
23c, Art. 23d Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz,
Art. 23e bis Art. 23j und Art. 73 Abs.
2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit xx. xxxxxx 2010 in Kraft."
Artikel 2
Änderung
des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem besondere Bestimmungen für die
Neuermittlung der Verteilung
von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen
Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten
durch die Bundeswahlbehörde erlassen
werden
Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere
Bestimmungen für die Neuermittlung
der Verteilung von nach der Wahl der
Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu
vergebenden Mandaten durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden, BGBl. I Nr. 32/2009,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2. Die
Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter jene
Bewerber zu ermitteln, denen bei einer
Ermittlung der Mandate gemäß § 1 die zusätzlich zu
vergebenden Mandate zugewiesen würden.
§ 78 Abs. 5 der Europawahlordnung gilt
sinngemäß."
2. Der bisherige § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung „ § 3.".
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Verfassung und Föderalismus
Erläuterungen
zum gegenständlichen Gesetzesantrag des Bundesrates
Allgemeiner Hinweis:
Die Abweichungen des gegenständlichen Antrages
zum Antrag 978/A des Nationalrates
ebenfalls betreffend die
Lissabon-Begleitnovelle sind durch Fettdruck hervorgehoben. In den
folgenden Artikeln wurden Abweichungen vorgenommen:
1. Zu Artikel 23e Abs. 3
Mit der gegenständlichen
Ergänzung wird die Bindungswirkung von „bindenden"
Stellungnahmen des Bundesrates zu Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Union im Sinne
des Artikel 23e Abs. 3 jener von „bindenden" Stellungnahmen
des Nationalrates
gleichgestellt. Sollte also der Bundesrat eine solche „bindende"
Stellungnahme beschließen,
so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen
in der
Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und
außenpolitischen Gründen von
dieser Stellungnahme abweichen. Nunmehr wird ergänzt, dass eine Abweichung
jedenfalls
nur dann zulässig ist, wenn ihr der
Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht.
Der zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der
Europäischen
Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die
Gründe mitzuteilen, aus
denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
2. Zu Artikel 23g Abs. 3
Mit dieser Ergänzung in Artikel 23g Abs. 3
wird den Wünschen der Länder, die im Rahmen
der Ausschussbegutachtung durch den Verfassungsausschuss des Nationalrates
geäußert
wurden, Rechnung getragen. Es wird nun ausdrücklich festgehalten, dass der
Bundesrat bei
einer Beschlussfassung einer Subsidiaritätsrüge die Stellungnahmen
der Länder zu erwägen
und die Landtage über die von ihm
gefassten Beschlüsse betreffend eine Subsidiaritätsrüge zu
unterrichten hat. In Abweichung zum Vorentwurf wurde das Wort
„berücksichtigen" durch
das Wort „erwägen" ersetzt, da diese Bestimmung sonst in einem
ungeklärten
Spannungsverhältnis zu Artikel 56 Abs. 1 B-VG betreffend das freie Mandat
der Mitglieder
des Bundesrates gestanden wäre.
3. Zu Artikel 23h
Im Entwurf der
Lissabon-Begleitnovelle 978/A (NR) wurde das Recht des Bundesrates, eine
Subsidiaritätsklage zu erheben,
weit eingeschänkt. Antrag 978/A schränkt das Recht des
Bundesrates auf Erhebung einer
Subsidiaritätsklage auf jene Gesetzgebungsakte im Rahmen
der Europäischen Union ein, deren Durchführung die Erlassung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordert, durch
die die Zuständigkeit der
Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2
eingeschränkt wird, oder
gegen einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt, der Regelungen enthält, die
durch solche
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen getroffen werden müssten, beim
Gerichtshof
der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das
Subsidiaritätsprinzip erheben.
Dieser Teil des Gesetzentwurfes wurde
ebenfalls in den Stellungnahmen der Länder kritisiert.
Durch die Neuformulierung von Artikel 23h im gegenständlichen Antrag wird
der Bundesrat
bei der Erhebung einer Subsidiaritätsklage dem Nationalrat voll
gleichgestellt. Der Bundesrat
soll also zu jedem Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen
Union beim Gerichtshof
der Europäischen Union Klage erheben können.
Damit wird es dem Bundesrat
ermöglicht, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips - auch im
Interesse der Länder - effektiv
durchsetzen zu können.
Ebenfalls kann dadurch die komplizierte Bestimmung
im Antrag 978/A (NR) betreffend
Artikel 23h Abs. 2 zur Gänze entfallen. Die Rechtsnorm wird dadurch
übersichtlicher,
komplizierte Kompetenzfeststellungen
entfallen. Schließlich erfährt der Bundesrat durch die
Gleichstellung mit dem Nationalrat im Bereich der
Subsidiaritätsklage eine deutliche
Aufwertung im Verfassungsgefüge und im Rahmen der Mitwirkungsrechte der
nationalen
Parlamente bei der europäischen Gesetzgebung im Sinne des Vertrages von
Lissabon.
Begründung
Zu Art. I - Allgemeiner Teil
Der Vertrag von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Vertrag von
Lissabon) macht Änderungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), insbesondere des
Abschnitts B („Europäische Union") des Ersten
Hauptstückes, sinnvoll.
Mit einem neuen Artikel 23f wird die
Zuständigkeit von Nationalrat und Bundesrat
betreffend die Wahrnehmung der Rechte von
nationalen Parlamenten durch den Vertrag
von Lissabon ausdrücklich festgestellt. Zur besseren Information
von Abgeordneten,
Bundesräten und der
österreichischen Öffentlichkeit hat jeder Bundesminister für
seinen
Zuständigkeitsbereich dem Nationalrat und dem Bundesrat am Beginn
jedes
Kalenderjahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates
und der
Kommission zu berichten. In diesem Bericht
sind in der Regel auch die österreichischen
Positionen zu diesen Vorhaben darzustellen.
Durch den Vertrag von Lissabon -
insbesondere durch das Protokoll über die Rolle der
nationalen Parlamente in der Europäischen Union sowie durch das Protokoll
über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit (im
Folgenden: Subsidiaritätsprotokoll) -
wird die Rolle der nationalen Parlamente gestärkt.
Dies bedingt die Schaffung von neuen Art. 23g und Art. 23h betreffend
die
Subsidiaritätsrüge und die
Subsidiaritätsklage.
Subsidiaritätsrüge
Alle Entwürfe von
Gesetzgebungsakten im Rahmen der Europäischen Union sind dem
Nationalrat und dem Bundesrat von der Europäischen Kommission zuzuleiten.
Beide
Kammern haben das Recht, innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines solchen
Entwurfes eine so genannte Subsidiaritätsrüge abzugeben. Nationalrat
und Bundesrat
haben jeweils eine Stimme und beschließen ihre Rüge mit einfacher
Mehrheit. Um die
8-Wochen-Frist einhalten zu können,
kann in den Geschäftsordnungen auch vorgesehen
werden, dass diese Aufgabe durch den Hauptausschuss des Nationalrates
für den
Nationalrat oder durch einen zu wählenden Ausschuss des Bundesrates
für den
Bundesrat übernommen wird.
Der Bundesrat
hat dabei die föderalen Elemente wahrzunehmen und muss seinerseits die
Landtage unverzüglich über
solche Vorhaben unterrichten und hat ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen. Bei der Beschlussfassung einer
Subsidiaritätsrüge hat
der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen.
Sollte ein
Drittel aller den nationalen Parlamenten zustehenden Stimmen einen
Verstoß
gegen das Subsidiaritätsprinzip
rügen, so hat die Kommission ihre Initiative zu
überprüfen.
Subsidiaritätsklage
Gegen einen
bereits erlassenen Gesetzgebungsakt der Europäischen Union können
Nationalrat und Bundesrat innerhalb
von zwei Monaten eine so genannte
Subsidiaritätsklage
an den Europäischen Gerichtshof erheben. Diese Beschlüsse werden
in Nationalrat und Bundesrat mit
einfacher Mehrheit gefasst.
Passerelle (Brückenklausel)
Der Vertrag von Lissabon sieht so
genannte Brückenklauseln und vereinfachte
Änderungsverfahren vor. Die österreichische
Mitwirkung daran wird in einem neuen
Art. 23i geregelt.
Die Brückenklausel bedeutet im
Regelfall den Übergang vom
Einstimmigkeitserfordernis bzw. von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zur
qualifizierten Mehrheit bzw. zum
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Nationalrat und
Bundesrat sind schon rechtzeitig vor einer solchen Beschlussfassung im
Europäischen
Rat zu informieren und müssen eine Beschlussfassung durch das
österreichische
Mitglied im Europäischen Rat mit 2/3-Mehrheit genehmigen. Auch nach der
Beschlussfassung sind neuerlich der Nationalrat und der Bundesrat zu befassen
und
können mit einfacher Mehrheit die Initiative innerhalb von sechs Monaten
ablehnen.
Die bisherige Säulenstruktur der
Europäischen Union wird durch den Vertrag von
Lissabon aufgelöst; die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -
einschließlich der
einen integralen Bestandteil derselben bildenden Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik - und die polizeiliche
und justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen werden damit zu Politikbereichen der Europäischen
Union. Dies bedingt
Änderungen des diese Bereiche
regelnden bisherigen Art. 23 f B-VG, der zu einem
neuen Art. 23j wird.
Der Vertrag von
Lissabon erfordert terminologische Anpassungen an geänderte
Organbezeichnungen, was insbesondere
Art. 23c B-VG betrifft. Es erscheint
zweckmäßig, aus diesem Anlass auch Formulierungsangleichungen an die
korrespondierenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vorzunehmen.
Schließlich sollen aus
gegebenem Anlass dort, wo dies notwendig oder zweckmäßig
erscheint, entsprechende Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen
werden.
Die Detailausführungen über
die Verfahren im Nationalrat und im Bundesrat werden
jeweils in das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in die
Geschäftsordnung des Bundesrates
aufzunehmen sein.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem besondere
Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder
des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden)
Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere
Bestimmungen für die Neuermittlung der
Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
2009 zu
vergebenden Mandaten durch die
Bundeswahlbehörde erlassen werden, BGBl. I Nr. 32/2009,
sieht vor, dass die
Bundeswahlbehörde, wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des
Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen
Union die Anzahl der
Sitze im Europäischen Parlament
erhöht, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der
Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 unter
Zugrundelegung der
veränderten Mandatszahl neu zu ermitteln hat.
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von
Lissabon wird sich die Zahl der der Republik
Österreich zustehenden Sitze im Europäischen Parlament von (derzeit)
17 auf 19 erhöhen.
Art. 11 Abs. 3a der Geschäftsordnung des Parlaments sieht vor, dass die
betroffenen
Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten dieser Erhöhung im Einklang mit
ihrem nationalen
Recht Beobachter benennen können. Durch die vorgeschlagene Regelung soll
die
innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Benennung der Beobachter
geschaffen werden.
Demnach hat die Bundeswahlbehörde jene Bewerber zu ermitteln, denen bei
einer
Neuermittlung der Mandate die
zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. Die
Ermittlung dieser Bewerber zum Zweck ihrer Benennung als Beobachter
lässt die in § 1
dieses Bundesverfassungsgesetzes vorgesehene Neuermittlung der Mandate
unberührt.