185/A-BR/2011

Eingebracht am 31.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Gesetzesantrag des Bundesrates

der Bundesräte Kneifel, Mag. Klug

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes­Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert:

1.  Dem Art. 15 Abs. 10 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungs­behörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden,

1.     wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt,  die ein  hohes  Ausmaß  an Sachverstand voraussetzen, oder

2.  um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.“

2.  Art. 116a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.“

3.     In Art. 116a Abs. 1 Z 1 und 2 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt.

4.     In Art. 116a Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Besorgung einzelner Aufgaben“ durch die Wortfolge „zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde“ ersetzt.

5.     Art. 116a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.“


6.  Nach Art. 116a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden ist nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäß Art. 15a zulässig, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind.“

 

7.  Nach Art. 116a wird folgender Art. 116b eingefügt:

„Artikel 116b. Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Art. 116a Abs. 6 sinngemäß.“

8.  Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) Art. 15 Abs. 10 zweiter Satz, Art. 116a Abs. 1 erster Satz, Art 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Art 116a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 116b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 GO-BR ohne Ausschussvorberatung unmittelbar in Verhandlung zu nehmen.


Der Antrag wird wie folgt begründet:

Problem/Ziel:

In der Vergangenheit gab es zahlreiche Initiativen (Österreich-Konvent, Experten- und Begutachtungsentwürfe) zur Stärkung der Rechte der Länder und Gemeinden in der Bundesverfassung, die allerdings - aus verschiedenen Gründen - bislang nur zum Teil verwirklicht werden konnten. Auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ mehrere bundesverfassungsgesetzlich zu treffende Regelungen vor. Der Gesetzentwurf soll der Umsetzung dieser Reformvorhaben einen neuerlichen Impuls geben.

Inhalt/Problemlösung:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes im Sinn einer Stärkung der Rechte der Länder und Gemeinden.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Zustands.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen Änderungen werden zum einen Synergien erzielt und zum anderen Voraussetzungen für Einsparungen geschaffen. Die konkrete Höhe dieser Einsparungen ist allerdings von der tatsächlichen Inanspruchnahme des neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Rahmens abhängig und kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die durch die vorgesehenen Änderungen geschaffene größere Flexibilität bewirkt, dass auf geänderte Anforderungen rascher reagiert werden kann, was wiederum positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort hat.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Vorbemerkung:

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sind unter dem Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ Verfassungsreformen vorgesehen, die weitgehend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents und des diesbezüglichen Besonderen Ausschusses des Nationalrates aufbauen und unter anderem eine Stärkung der Länderautonomie, der Rechtsstellung der Gemeinden und die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine Verwaltungsreform umfassen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

-         Entfall der Beschränkung von Gemeindeverbänden auf die Besorgung einzelner Aufgaben

-         Entfall der Beschränkung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung auf die Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches

-         Ermöglichung von die Landesgrenzen überschreitenden Gemeindeverbänden

-         Möglichkeit des Abschlusses von Vereinbarungen der Gemeinden untereinander über ihren jeweiligen Wirkungsbereich

-         Ermöglichung der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut

Finanzielle Auswirkungen:

Die Erweiterung der Möglichkeit, Gemeindeverbände zu schaffen, sowie die Möglichkeit des Abschlusses von Vereinbarungen der Gemeinden untereinander über ihren jeweiligen Wirkungsbereich werden zu Synergieeffekten und damit zu Einsparungen führen, deren Ausmaß sich allerdings erst nach der Praxis der Nutzung dieser Instrumentarien näher bestimmen lässt.

Auch im Bereich der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eröffnet die vorgeschlagene Regelung Möglichkeiten für Einsparungen. Das Ausmaß dieser Einsparungen wird aber erheblich von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung abhängen und lässt sich daher mangels diesbezüglicher Erfahrungswerte nicht beziffern.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des Art. 15 Abs. 10):

Die Anfügung eines neuen zweiten Satzes soll im Sinn einer effizienten und kostengünstigeren Verwaltung in bestimmten Fällen eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit der Bezirksverwaltungsbehörden in den diesen Behörden zukommenden Angelegenheiten - insbesondere in mittelbarer Bundesverwaltung und Landesverwaltung - ermöglichen. Dies umfasst insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten. Die Festlegung einer solchen sprengelübergreifenden Zusammenarbeit kann nur in Landesgesetzen im Sinne des Art. 15 Abs. 10 erster Satz getroffen werden.

Unbeschadet der umfassenden erstinstanzlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden und insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Abwicklung des unmittelbaren Parteienverkehrs durch die Bezirksverwaltungsbehörden kann die sprengelübergreifende Zusammenarbeit der Bezirksverwaltungsbehörden beispielsweise sowohl die Wahrnehmung der behördlichen Zuständigkeiten zweier oder mehrerer dieser Behörden durch eine dieser Behörden in bestimmten Angelegenheiten umfassen (z.B. eine Konzentration im Sinn eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten, die sprengelübergreifend effektiver oder effizienter wahrgenommen werden können) als auch Tätigkeiten in allgemein vorhersehbaren besonderen Fällen (etwa für auch außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten notwendige Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung) betreffen. Der Aspekt der Bürgernähe ist dabei in dem Sinn entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich entweder um Verfahren von geringer Häufigkeit  handeln muss, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder die Zusammenarbeit die Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten erleichtert. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzlich jedenfalls für die gängigen Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörde in der Wohnsitzbehörde eine kompetente Ansprechperson vorhanden sein muss und von den Bürgern und Bürgerinnen nicht verlangt werden kann, sich bei ihren Anliegen an eine andere Bezirkverwaltungsbehörde wenden zu müssen.


Zu Z 2 (Art. 116a Abs. 1 erster Satz), Z 3 (Art. 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2), Z 4 (Art. 116a Abs. 2) und Z5(Art. 116a Abs. 3):

Die in Art. 116a Abs. 1 und 2 B-VG vorgesehene Beschränkung der Bildung von Gemeindeverbänden für die Besorgung „einzelner Aufgaben“ soll entfallen.

Weiters soll auch die in Art. 116a Abs. 1 B-VG vorgesehene Beschränkung der Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung für Angelegenheiten des "eigenen Wirkungsbereiches" entfallen.

Art. 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-VG sollen sprachlich entsprechend angepasst werden.

Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 116a Abs. 3 B-VG orientiert sich an Art. 120c Abs. 1 B-VG.

Zu Z 6 (Art. 116a Abs. 6):

Die Bildung von Gemeindeverbänden soll auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen den betreffenden Ländern auch Landesgrenzen überschreitend möglich sein, um Gemeindekooperationen insbesondere auch im grenznahen Bereich zu ermöglichen. In einer solchen Vereinbarung sind insbesondere auch die Fragen der Genehmigung der Verbandsbildung und der Aufsicht des Verbandes zu regeln.

Zu Z 7 (Art. 116b):

Auch ohne Bildung eines Gemeindeverbandes sollen bei Vorliegen der landesgesetzlichen Voraussetzungen Gemeinden untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen (eigenen und übertragenen) Wirkungsbereich abschließen können. In diesen Landesgesetzen ist jedenfalls auch ein Verfahren zur Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten, etwa durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder des unabhängigen Verwaltungssenats, vorzusehen. Eine unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist für diese Fälle weder sinnvoll noch notwendig. Zu regeln ist in diesen Landesgesetzen auch die Art und Weise der Kundmachung derartiger Vereinbarungen.

Solche Gemeindevereinbarungen sollen auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen den betreffenden Ländern auch Landesgrenzen überschreitend möglich sein. In einer solchen Vereinbarung sind im Sinn von Art. 116a Abs. 6 (neu) insbesondere auch die Fragen der Genehmigung der Vereinbarung und der Aufsicht zu regeln.