199/A(E)-BR/2014

Eingebracht am 28.05.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Bundesrates Werner Herbert, Hans-Jörg Jenewein

und weiterer Bundesräte

betreffend dringend notwendige Maßnahmen für die Exekutive - sofortige deutliche Erhöhung und künftige automatische Valorisierung des Steuerfreibetrages im § 68 Ab. 1 EStG

 

 

Das Budget des Bundesministeriums für Inneres ist in den letzten Jahren zwar gestiegen, dennoch sinkt im Jahr 2014 der Personalstand für die Exekutive. Die Bediensteten in den Landespolizeidirektionen müssen daher einen hohen zeitlichen Mehreinsatz leisten. Insgesamt sind bereits im Jahr 2013 in den Landespolizeidirektionen schon beinahe 5 Millionen Überstunden geleistet worden.

Die Regelungen des § 68 EStG (Besteuerung bestimmter Zulangen und Zuschläge) sind für die Exekutive sehr wichtig, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Finanzkrise mit hoher Inflation, niedrigen Zinsen und der Kalten Progression, von der Exekutivbeamte gleichermaßen betroffen sind wie jeder Arbeitnehmer.

Der Freibetrag gemäß § 68 EStG in Höhe von vormals 4920.- Schilling - nunmehr 360.- Euro - wurden seit vielen Jahren nicht mehr erhöht. Das Resultat ist, dass nicht einmal mehr die 2 Pauschalen für besondere Gefährdung und für exekutivdienstspezifische Erschwernisse zur Gänze steuerfrei ausbezahlt werden. Folglich werden einem Polizisten im Außendienst alle weiteren Zulagen und Zuschläge für besondere Erschwernisse, Gefahren, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zur Gänze versteuert. Damit wurde das Prinzip einer Begünstigung dieser Arbeitsleistungen im Laufe der Jahre zur Gänze von der Inflation aufgefressen.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Bundesräte folgenden

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für Finanzen wird ersucht, eine Regierungsvorlage vorzulegen, die umgehend eine deutliche Anhebung sowie künftig eine automatische Valorisierung der monatlichen Steuerfreiheit der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge im § 68 (1) Einkommensteuergesetz 1988 sicherstellt.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuß vorgeschlagen

 

Wien, am 28.5.2014