203/A(E)-BR/2014

Eingebracht am 09.10.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Bundesräte Werner Herbert, Hermann Brückl und weiterer Abgeordneter

betreffend Schaffung eines Exekutivdienstgesetzes bzw. von weiteren dienstrechtlichen Spezialbestimmungen im Beamtendienstrechtsgesetz (Besonderer Teil, 2. Abschnitt) und Gehaltsgesetz (Abschnitt VII)

Die Dienstverrichtung in der österreichischen Exekutive ist unbestreitbar mit keinem anderen Bereich im öffentlichen Dienst vergleichbar. Das Anforderungsprofil für Polizeibedienstete bringt es mit sich, dass nicht nur eine hohe psychische und physischen Belastbarkeit sondern auch außerordentliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden müssen. Der Exekutivdienst in einem demokratischen Rechtsstaat hat sich vorwiegend an seinen Bürgern zu orientieren, die neben einem professionellen, bürgernahen und flexiblen aber auch konsequenten Handeln insbesondere eine Konflikthandhabung mit sozialer Kompetenz erwarten. Bei der Bewältigung dynamischer, komplexer und konfliktreicher Amtshandlungen ist eine herausragende persönliche, soziale, methodische und fachliche Kompetenz für Polizeibeamte unerlässlich. Insbesondere folgende Eigenheiten und Herausforderungen sind für die äußerst wertvolle und einzigartige Dienstleistung der Polizei prägend:

-    Beachtung und Wahrung der Menschen- und Bürgerrechte bei gleichzeitiger Legitimation für massive Eingriffe in Grundrechte,

-  gesetzmäßiges Handeln bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundlagen in einer europäisch geprägten Demokratie,

-  spezielle Verantwortlichkeit gegenüber allen Bürgern,

-   die Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben innerhalb einer hierarchisch strukturierten Organisation bei Berücksichtigung strategischer Ziele,

-    Einsatzsituationen, die häufig fremdbestimmt, unvorhersehbar und im Einzelfall durch eine hohe Eigengefährdung gekennzeichnet sind,

-       Gefahrenlagen, die infolge besonderer zeitlicher Dringlichkeit akuten Entscheidungs- und Handlungsdruck erzeugen und auch trotz gewisser Informationsdefizite kein Zuwarten erlauben,

-    vielgestaltige Kommunikationsbeziehungen, die im Kontext einer in sozialer, kultureller und ethnischer Hinsicht vielschichtigen Gesellschaft zu bewältigen sind,

-   besondere körperliche und seelische Belastungen aufgrund häufiger Konfrontation mit Ausnahmesituationen.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Bundesräte daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Der Bundeskanzler und die die Bundesministerin für Inneres werden aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Schaffung eines Exekutivdienstgesetzes bzw. von weiteren dienstrechtlichen Spezialbestimmungen im Beamtendienstrechtsgesetz (Besonderer Teil, 2. Abschnitt) und Gehaltsgesetz (Abschnitt VII) dem Parlament zuzuleiten

Konkret sollen diese Bestimmungen in erster Linie folgende dienstrechtliche Verbesserungen sicherstellen:

1.  ANGEMESSENES GEHALT

Ein dem Anforderungsprofil für Exekutivbeamte gerecht werdendes Grundgehalt hat sich jedenfalls an einer B-Wertigkeit zu orientieren. Die Vielfalt und alle Lebensbereiche umfassende Dienstversehung bedingt überdies eine unbegrenzte Anrechnung aller Ausbildungszeiten und jeder vorab erworben Berufserfahrung.

Im Detail sollte das derzeitige Besoldungsrecht vereinfacht werden und E2a und E2b Gehälter auf einem entsprechenden, gemeinsamen Level zusammengeführt werden. Gleichzeitig scheint es auch dringend angebracht, exekutivdienstspezifischen Zulagen, welche in pauschalierter Form zur Auszahlung gelangen, soweit als möglich in das Grundgehalt zu integrieren und Funktionszulagen für Experten und Führungspersonal in angemessener Höhe festzusetzen..

2.  FAIRE PENSION

Für Außendienstpolizisten als Schwerarbeiter muss ein abschlagsfreier Pensionsantritt mit 60 ermöglicht und gleichzeitig ein leistbarer Pensionszugang ab 57 (geringere Abschläge) bei entsprechend längerer Exekutivdienstzeit geschaffen werden. Überdies hat die Deckelung der Nebengebührenzulage zu entfallen.

3.  UMSETZUNG SOZIAL- UND ARBEITSRECHTLICHER GRUNDPRINZIPIEN

Ausrüstung und Arbeitsbedingungen haben einen bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten und dies ist durch entsprechend verbesserte gesetzliche Schutzbestimmungen sicherzustellen.“

Informeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Verfassung und Föderalismus ersucht..