209/A-BR/2014

Eingebracht am 18.12.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Gesetzesantrag des Bundesrates

 

der Bundesräte Gottfried Kneifel, Reinhard Todt

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

Der Bundesrat wolle beschließen

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Vebindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. Nr. xx/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 133 Abs. 7 entfällt.

2. § 346 Z 3 lautet:

      „3. hinsichtlich § 133 Abs. 1 bis 4 und Abs. 9 der Bundesminister für Inneres;

Begründung:

Zu § 133 Z 7:

Mit BGBl. I Nr. 13/2014 wurde das Verwertungsverbot von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung aufgehoben; aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde diese Bestimmung im VAG 2016 nicht entsprechend berücksichtigt. Mit der Streichung des Abs. 7 soll die aktuelle Rechtslage auch zukünftig erhalten bleiben.

Zu § 346 Z 3:

Aufgrund des Entfalls des § 133 Abs. 7 ist eine Verweisanpassung notwendig.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 GO-BR ohne Ausschussvorberatung unmittelbar in Verhandlung zu nehmen.