211/A-BR/2015

Eingebracht am 05.05.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 21 Abs 1 GO-BR

 

der Bundesrätlnnen Sonja Zwazl, Inge Posch-Gruska, Kneifei, Todt, Schreuder

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 141/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 7 wird das Wort "Voranschlag“ durch das Wort "Voranschlagsentwurf1 ersetzt.

2.  In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Informationsordnungsgesetzes - InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014, und die Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG bedürfen der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.“

3.  § 13a Abs. 5 und 6 lauten:

(5)    Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Ta­gesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes - EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an.

(6)   Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes - EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solche Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-InfoG mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.

4.  § 13b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, oder die Vorschriften des InfOG dies erfordern. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem InfOG verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem InfOG verwendet werden, sind geheim.“

5.  § 13b Abs. 4 lautet:

„(4) Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2 berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein. An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen gemäß § 13b Abs. 2 dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.“

6. In § 13b Abs. 8 wird der Verweis „Abs. 6“ durch den Verweis „Abs. 7“ ersetzt.

7.  In § 13b wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

8.  § 16 Abs. 1 lautet:

„§ 16 (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a)   Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;

b)  Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

c)   Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;

d)   Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

e)   Berichte von parlamentarischen Delegationen;

f)  Berichte der Volksanwaltschaft;

g)   Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

h)   Selbständige Anträge von Ausschüssen;

i)   Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

j) Erklärungen der Landeshauptmänner;

k) Erklärungen von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik;

l) Wahlen (Wahlvorschläge);

m) Anfragen (Anfragebeantwortungen);

n) Eingaben (Petitionen).“

9.  In § 16 Abs. 2 wird die Zitierung "Abs. 1 lit. i bis 1" durch die Zitierung "Abs. 1 lit. i bis m" ersetzt.

10. § 18 lautet:

„§ 18. (1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und m, an den Bundesrat gelangten Schriftstücken und sonstigen parlamentarischen Dokumenten sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschussberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen. Eine Vervielfältigung und Verteilung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn die elektronische Vervielfältigung und Verteilung durch elektronische Übermittlung an alle Bundesräte erfolgt. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.

(2)   Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

(3)   Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-InfoG, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind oder als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 des EU-InfoG erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinn der Geschäftsordnung.

(4)   Die Bundesräte haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe des EU-InfoG bzw. des InfOG.

(5)   Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das InfOG.“

11.  In § 21 Abs. 2 und § 21a Abs. 2 entfällt jeweils der Satz „Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.“

 

12. §31 lautet:

„Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen

§ 31. (1) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig. Die Ausschüsse können beschließen, ob und inwieweit ihre Verhandlungen bzw. die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich oder geheim sind. Jedenfalls vertraulich sind Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Beratungen und Verhandlungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim.

(2) Von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen kann der Ausschuss auch Bundesräte, die nicht Ausschussmitglieder sind, ausgenommen die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden, ausschließen; zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

(3)    Der Beschluss auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der Verhandlungen ist fiir alle an den Verhandlungen Teilnehmenden verbindlich.

(4)   An vertraulichen bzw. geheimen Sitzungen dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, die für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 16 InfOG oder die gemäß § 29 Abs. 1 und 2 oder § 30 Abs. 2 berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Ausschussvorsitzenden über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(5)   Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen gemäß Abs. 1 behandelt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende. Der Präsident hat fiir eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

13. Nach § 38a wird folgender § 38b angefügt:

„Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse

§ 38b. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, unbeschadet des § 13b Abs. 4, bei allen Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse, die der Erörterung von EU-Themen dienen, ein Rederecht einräumen sowie Dauer und Form der Ausübung des Rederechts festlegen.

14. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Jede Einberufung des Bundesrates (Fortsetzung einer auf unbestimmte Zeit unterbrochenen Sitzung) und jede Festlegung (Ergänzung) der Tagesordnung ist allen Bundesräten schriftlich zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung im Sinn des § 18 Abs. 1 ist zulässig. Außerdem sind hiervon auch die Fraktionen zu benachrichtigen. In Ausnahmefällen kann die Verständigung auch durch Hinterlegung bei den Fraktionen oder in sonst geeigneter Weise (z.B. durch Presse, Rundfunk oder andere Nachrichtenmittel) erfolgen.“

15. § 45 Abs. 7 entfällt.

16. § 47 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfallige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig; dem Berichterstatter steht jedoch auf dessen Verlangen ein Schlusswort zu. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß § 37 Abs. 3 ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte Uber den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.

17. In § 58 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend das InfOG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“

18. § 59a Abs. 2 lautet:

(2) Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Bundesräten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

19.  § 59a Abs. 4 lautet:

(4) Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Bundesrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-InfoG bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

20.  § 63 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind im Sinn des § 18 Abs. 1 zu vervielfältigen und zu verteilen. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.“

21.  Die Überschrift von § 65 lautet:

„Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen“

22. § 65 lautet:

„§ 65. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.

(2)   Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.

(3)   Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.

(4)   Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.

(5)   In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.

(6)    Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.

(7)   Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

(8)   Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.“

23. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.“

24.  ln § 72 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit XX.XXXX.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU - VO-EU) aufgehoben.

Begründung

Allgemeines:

Diese Novelle der Geschäftsordnung des Bundesrates verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:

Auf der einen Seite sollen Anpassungen vorgenommen werden, die im Zuge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz - InfOG, BGBl. I 102/2014) erforderlich sind. Da die bisherigen Bestimmungen über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU) im Informationsordnungsgesetz inhaltlich aufgegangen sind, ist zudem die Verteilungsordnung-EU aufzuheben.


 

Auf der anderen Seite soll eine Geschäftsordnungsgrundlage für ein Rederecht der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments geschaffen werden..

Ferner sollen sowohl die Einführung einer Parlamentssignatur als auch die Ausweitung der elektronischen Vervielfältigung und Verteilung von parlamentarischen Materialien ermöglicht werden.

Darüber hinaus sollen im Zuge dieser Novelle redaktionelle Bereinigungen und geringfügige Anpassungen hinsichtlich des Verfahrens erfolgen.

Zu § 7 Abs. 7:

Das Wort „Voranschlag“ wird in „Voranschlagsentwurf1 richtiggestellt (siehe auch § 14 Abs. 2 GOG- NR).

Zu § 13b Abs. 2 und 4:

Die Präsidenten und Fraktionsvorsitzenden dürfen nicht von vertraulich oder geheim geführten Verhandlungen ausgeschlossen werden, vgl. auch Erläuterungen zu § 31. Unter „Mitglieder“ sind auch „Ersatzmitglieder“ zu verstehen.

Zu § 13b Abs. 8:

Es erfolgt eine Richtigstellung eines Verweises.

Zu § 18:

Mit dem neuen § 18 Abs. 1 wird die Möglichkeit der elektronischen Vervielfältigung und Verteilung ausdrücklich rechtlich verankert. Die elektronische Vervielfältigung und Verteilung erfolgt grundsätzlich durch die Versendung eines E-Mails, in dem Links zu den auf der Webseite des Parlaments zur Verfügung gestellten Verhandlungsgegenständen enthalten sind (= Tagesmail „Neues aus dem Bundesrat“).

Zur Sicherung der auf der Webseite abrufbaren Dokumente gegen Veränderung, aber auch zur Gewährleistung der Authentizität und Identität parlamentarischer Dokumente und Materialien, ist es erforderlich, diese durch eine elektronische Signatur („Parlamentssignatur“) im Sinne einer Amtssignatur gemäß dem E-Government-Gesetz bzw. dem Signaturgesetz zu unterstützen. Die Parlamentssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die namens der Parlamentsdirektion handelt. Sie dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber.

Die Parlamentssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses parlamentssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber bereitzustellen (Anmerkung: Vergleiche § 19 E-GovG, § 2 Z 3a SigG).

Die neuen Absätze 3 bis 5 waren inhaltlich bislang in der EU-Verteilungsordnung enthalten. Die EU- Verteilungsordnung bezog sich auf die Verteilung öffentlicher, nicht-öffentlicher und klassifizierter Dokumente. Im Zuge der Schaffung des Informationsordnungsgesetzes ist es erforderlich, diese allgemeinen Verteilungsregeln unmittelbar in der GO-BR zu verankern.

Zu § 21 Abs. 2 und § 59a Abs. 2 und 4:

Das Erfordernis, Abschriften bzw. Gleichschriften beizulegen, entfällt durch die elektronische Vervielfältigung und Verteilung.

Zu §31:

Die Zu- bzw. Einordnung von klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen (eingeschränkt, vertraulich, geheim und streng geheim) im Bereich des Bundesrates wird durch das InfOG geregelt. Eine Verwendung klassifizierter Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz kann nur in vertraulichen oder geheimen Sitzungen erfolgen. Sofern ein Ausschussmitglied solche Informationen verwenden möchte, soll es den Ausschussvorsitzenden darauf hinweisen. Dieser hat für eine geschäftsordnungskonforme Vorgangsweise zu sorgen. Die Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden können an vertraulichen oder geheim geführten Verhandlungen teilnehmen und dürfen von diesen auch nicht ausgeschlossen         werden.

Zu § 38b:

Es soll künftig möglich sein, dass der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei allen Verhandlungen, die der Erörterung von EU-Themen im Bundesrat und seinen Ausschüssen dienen, ein Rederecht einräumt.

Unter solchen Verhandlungen sind jedenfalls Aktuelle Europastunden (§ 42 Abs. 2 S 2), Erklärungen von herausragenden Persönlichkeiten der europäischen Politik samt Debatte (§ 38a), Verhandlungen zu Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben (§ 16 Abs. 1 lit b), Verhandlungen über selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a (§ 16 Abs. 1 lit c) sowie Verhandlungen über die Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden und über Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG (§ 20 Abs. 4) zu verstehen. In den Ausschüssen sind jedenfalls Beratungen über EU-Jahresvorschauen gemäß Art 23f Abs. 2 B-VG iVm §§ 3 und 7 EU-InfoG umfasst.

Zu § 39 Abs. 5:

Durch den Wegfall des Erfordernisses des Postweges soll eine Einberufung auf elektronischem Weg ermöglicht werden.

Zu § 45 Abs. 7:

Das Redeverbot für Berichterstatter im Plenum hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen und soll entfallen.

Zu § 47 Abs. 7:

Das Schlusswort des Berichterstatters soll (wieder) eingeführt werden, um Richtigstellungen zu ermöglichen. Es wird somit dem Berichterstatter das Recht eingeräumt, am Ende einer Debatte das Wort zu ergreifen.

Zu § 58 Abs. 6:

Diese Ergänzung der Beschlusserfordernisse war infolge des Inkrafttretens des InfOG notwendig.

Zu § 63 Abs. 2:

Die Verpflichtung zur Auflage des Fragestundenspiegels im Sitzungssaal für die Information der Zuhörer soll entfallen. Nachdem lediglich die Verpflichtung zur Auflage entfallen soll, bleibt die Möglichkeit, den Fragestundenspiegel bei Bedarf trotzdem aufzulegen, bestehen.

Zu § 65:

Mittels Streichung der Worte „durch Druck“ wird ermöglicht, dass Stenographische Protokolle nicht nur in Papierform, sondern auch elektronisch herausgegeben werden können. Es soll weiters eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, die dem Präsidenten die Möglichkeit der Veröffentlichung von parlamentarischen Dokumenten und Materialien sowie sonstigen den Bundesrat betreffenden Informationen auf den Webseiten des Parlaments einräumt. Diese Regelung ist als Ergänzung des § 7 Abs. 9 zu sehen, in dem dem Präsidenten „andere“ Veröffentlichungen anheimgestellt werden.

Zu §70 Abs. 1:

Damit wird der Anwendungsbereich der Ordnungsbestimmungen im Rahmen der GO-BR ausdrücklich auf Verletzungen des Informationsordnungsgesetzes ausgedehnt. Der Ruf zur Ordnung kann sich dabei auf jegliche Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen beziehen, auch solche, die nicht in einer Sitzung des Bundesrates oder seiner Ausschüsse erfolgt ist. Eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen liegt vor, wenn eine Person, die aufgrund des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen hat, diese Informationen offenbart oder es Unbefugten ermöglicht, Kenntnis davon zu erlangen (§ 2 InfOG). Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn zwar einzelne Schutzstandards nicht eingehalten wurden, aber keine Kenntnisnahme durch Unbefugte erfolgt. Eine Verletzung liegt jedenfalls nie vor, wenn nichtöffentliche Informationen weitergegeben werden.

Zu § 72 Abs. 6:

Da die bisherigen Bestimmungen über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU) im Informationsordnungsgesetz aufgegangen sind, ist diese Verteilungsordnung-EU aufzuheben. Inhaltlich ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.