215/A-BR/2015

Eingebracht am 27.10.2015
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Gesetzesantrag des Bundesrates

 

der Bundesräte Gottfried Kneifel, Inge Posch-Gruska, Edgar Mayer, Reinhard Todt

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geändert werden

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1.Art. 15 Abs. 10 lautet:

,,(10) In Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden,

1.   wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder

2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.“

2. Art. 15 wird folgender Abs. 11 angefügt:

,,(11) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“

3. Art. 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“

4.Art. 97 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz entfällt.

5. Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

„Artikel 98. Insoweit ein Gesetzesbeschluss der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt


bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.“

6. In Art. 106 wird das Wort ,,Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge ,,Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

7.Art. 116 Abs. 3 dritter Satz entfällt.

8.  In Art. 117 Abs. 7 wird das Wort ,,Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge ,,Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

9. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

,,(xx) Art. 15 Abs. 10, Art. 15 Abs. 11, Art. 83 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2, Art. 98, Art. 106, Art. 116 Abs. 3 und Art. 117 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Art. 106 erster Satz beziehungsweise des Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes als erfüllt. Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 83 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom

Jahre 1925

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 5 lit. a zweiter Satz und lit. d entfällt.

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1.  In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge ,,dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung“ durch die Wortfolge ,,seinem Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort ,,Beamte“ durch das Wort ,,Bedienstete“ ersetzt.

3.§ 2 Abs. 5 zweiter und dritter Satz entfällt.

4. In § 3 Abs. 3 wird das Wort ,,Beamte“ durch das Wort ,,Bedienstete“ ersetzt.


5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

,,(2) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und 5 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes als erfüllt."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Verfassung und Föderalismus zuzuweisen.


Der Antrag wird wie folgt begründet:

Problem/Ziel:

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 sieht im Kapitel ,,Staatsreform und Demokratie“ eine Reduktion der Zustimmungsrechte zwischen Bund und Ländern vor. Zweck dieses Vorhabens ist es, rasche und effiziente Anpassungen im Bereich der Verwaltung zu ermöglichen. Der Gesetzesentwurf soll der Umsetzung dieses Reformvorhabens einen neuerlichen Impuls geben.

Inhalt/Problemlösung:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und zweier verfassungsrechtlicher Nebengesetze im Sinne einer Stärkung der effizienten Verwaltungsführung und einer Stärkung Rechte der Länder.

Alternativen:

Beibehaltung des unbefriedigenden Zustands.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen Änderungen werden Synergien erzielt und Voraussetzungen für Einsparungen geschaffen. Die konkrete Höhe dieser Einsparungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Begründung Allgemeiner Teil Vorbemerkung:

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018 sieht im Kapitel ,,Staatsreform und Demokratie“ eine Reduktion der Zustimmungsrechte zwischen Bund und Ländern vor. Zweck dieses Vorhabens ist es, rasche und effiziente Anpassungen im Bereich der Verwaltung zu ermöglichen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll dieses Vorhaben verwirklicht werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

-       Vereinheitlichung des Verfahrens zur Erteilung einer Zustimmung der Bundesregierung zu einem Gesetzesbeschluss eines Landtages

  -      Entfall des Zustimmungsrechtes der Bundesregierung bei Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird

-       Entfall des Zustimmungsrechtes der Bundesregierung hinsichtlich der Organisation des Amtes der Landesregierung und der Bestellung des Landesamtsdirektors

-       Entfall der gegenseitigen Zustimmungsrechte in Bezug auf eine Änderung in den Sprengeln der politischen Bezirke bzw. der Bezirksgerichte

-      Entfall des Beamtenvorbehaltes für die Bestellung zum Landesamtsdirektor bzw. Magistratsdirektor

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entfall von Zustimmungserfordernissen wird zur Verwaltungsvereinfachung und damit zu Einsparungen führen, deren Ausmaß sich allerdings erst nach der Praxis näher bestimmen lässt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (,,Bundesverfassung“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 15 Abs. 10):

Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, sollen ohne Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Infolge des Entfalls des ersten Satzes bedarf es einer sprachlichen Neufassung des zweiten Satzes.

 

Zu Z 2 (Art. 15 Abs. 11), Z 3 (Art. 83 Abs. 1) und Z 9 (Art. 151 Abs. xx):

Mit dem vorgeschlagenen Art. 15 Abs. 11 und der vorgeschlagenen Änderung des Art. 83 Abs. 1 sollen Anordnungen des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, (im Folgenden: ÜG 1920) in das B-VG übernommen werden.

Da § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 gemäß § 8 Abs. 8 ÜG 1920 für Wien nicht anwendbar ist, sieht der vorgeschlagene Art. 151 Abs. xx vor, dass gesetzliche Bestimmungen betreffend die Festlegung der Sprengel der Bezirksgerichte (vgl. das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985) vorerst unberührt bleiben sollen.

Bei der Festlegung der Sprengel der Bezirksgerichte sind aus Gründen deren Erreichbarkeit für die Bürgerinnen- und Bürgernähe weiterhin topografische und verkehrstechnische Gegebenheiten besonders zu berücksichtigen.

 

Zu Z 4 (Art. 97 Abs. 2), Z 5 (Art. 98) und Z 7 (Art. 116 Abs. 3):

Das Verfahren zur Erteilung einer Zustimmung der Bundesregierung zu einem Gesetzesbeschluss eines Landtages, wie es in Art. 97 Abs. 2 B-VG geregelt ist, soll auf alle Fälle ausgedehnt werden, in welchen ein Gesetzesbeschluss des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedarf. Dies betrifft Landesgesetze, mit welchen einer Gemeinde ein eigenes Statut (Stadtrecht) verliehen wird (Art. 116


Abs. 3 B-VG). Der vorgeschlagene Art. 98 orientiert sich an der korrespondierenden Bestimmung des Art. 42a B-VG.

Zu Z 6 (Art. 106), Z 8 (Art. 117 Abs. 7) und Z 9 (Art. 151 Abs. xx):

Gemäß Art. 106 B-VG kann nur ein Beamter, der - spätestens mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung - dem Dienststand des Amtes der Landesregierung angehört, Landesamtsdirektor sein. Da nicht in jedem Land derartige Beamte zur Verfügung stehen, soll der Beamtenvorbehalt aufgegeben werden. Entsprechendes soll für den Magistratsdirektor vorgesehen werden. Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 151 Abs. xx gelten die Voraussetzungen der vorgeschlagenen Art. 106 und 117 Abs. 7 für Personen, die bereits zum Landesamtsdirektor bzw. Magistratsdirektor bestellt sind, als erfüllt.

Zu Artikel 2 (Änderung des ÜG 1920):

Die Bestellung des Landesamtsdirektors soll ohne Zustimmung der Bundesregierung erfolgen. Ebenso sollen Zustimmungsrechte des Bundes und der Länder in Bezug auf eine Änderung in den Sprengeln der politischen Bezirke bzw. der Bezirksgerichte entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Für die Bestellung des Stellvertreters des Landesamtsdirektors sollen dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3), Z 3 (§ 2 Abs. 5) und Z 4 (§ 3 Abs. 3):

Der Beamtenvorbehalt für die Bestellung zum Abteilungs- und Gruppenleiter und für die ausnahmsweise Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder ihrer Mitglieder soll entfallen. Die Erlassung und Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung soll auch dann, wenn sie Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung betrifft, nicht der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen. Der bisherigen Anordnung des § 2 Abs. 5 letzter Satz, wonach auch die Änderung der Geschäftseinteilung vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung zu erlassen ist, bedarf es nicht, da auch die Änderung der Geschäftseinteilung eine Erlassung derselben iSv. § 2 Abs. 5 erster Satz darstellt (vgl. Wielinger, BVG ÄmterLReg. § 8/5 lit a und b ÜG 1920, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 10. Lfg., 2011, Rz. 46).