225/A(E)-BR/2017

Eingebracht am 06.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Bundesräte Mag. Raml, Herbert; Mühlwerth

und weiterer Bundesräte

 

betreffend Artikel 1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNIONDie Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen“ im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen auf minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen.

 

Die derzeit bestehende Regelung im Strafrecht ermöglicht es einschlägig vorbestraften Sexualstraftätern erneut ihren zum Tatzeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger nachzugehen. Die Berücksichtigung eines auszusprechenden Tätigkeitsverbots im Bereich der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen ist im derzeit geltenden §220b StGB nicht vorgesehen.

 

Das Tätigkeitsverbot aufgrund strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweisen psychisch beeinträchtigten Person muss  absolut sein.

 

Die Anmaßung des Gesetzgebers, bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Personen, zwischen "bloß leichten Folgen" und "schweren Folgen" derartiger strafbarer Handlungen unter Ausnützung des bestehenden Vertrauensverhältnisses insbesondere in Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger zu unterscheiden, hat bereits aus Respekt vor den Opfern und nicht zuletzt aufgrund der notwendigen Prävention durch Abschreckung einer klaren, unmissverständlichen gesetzlichen Normierung zu weichen.

 

In dieser Norm muss im Sinne der Ausweitung des Schutzbereiches eine Berücksichtigung wehrloser beziehungsweisen psychisch beeinträchtigter Personen Platz greifen.

 

Eltern, Großeltern und sonstige Obsorgeberechtigte müssen darauf vertrauen können, dass ihre Schutzbefohlenen bei der Erziehung, der Ausbildung und der Beaufsichtigung in öffentlichen sowie auch in privaten Betreuungseinrichtungen und -organisationen niemals sexuellen Übergriffen ausgesetzt sind; erst recht nicht sexuellen Übergriffen durch Wiederholungstäter.

 

Um diese Gefahr, insbesondere in diesem Bereich die Wiederholungstäterschaft, hintanzuhalten, bedarf es eines lebenslangen Betätigungsverbotes für einschlägig vorbestrafte Sexualstraftäter.

 

Da es auch im Sinne der Betreuungseinrichtungen und -organisationen ist, die ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen vor jedweder Gefahr eines sexuellen Missbrauchs, insbesondere durch Wiederholungstäter zu schützen, hat der Gesetzgeber ein sicheres Bewerbungsverfahren für die Bereiche der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung von minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträchtigten Personen vorzusehen.

 

Dazu ist es notwendig, dass die oben genannten Betreuungseinrichtung und -organisationen verpflichtet werden, im Zuge eines Bewerbungsverfahrens eine als solche deklarierte und gesondert von der zuständigen Behörde geführte Strafregisterbescheinigung „Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ vom jeweiligen Bewerber zu verlangen. Auch Leermeldungen sind vorzulegen, um eine Umgehung der Vorlagepflicht hintanzuhalten.

 

Um das Wohl, besonders das Kindeswohl, hervorzuheben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen aber auch die Unversehrtheit von wehrlosen sowie psychisch beeinträchtigte Personen besser zu gewährleisten, ist es nicht nur notwendig sondern auch ein „Muss“, dass Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, unabhängig von ihrer Strafhöhe, nicht getilgt werden.

 

Minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen haben ein Recht durch den Staat vor sexuellen Übergriffen geschützt zu werden, wenn es um einschlägig vorbestrafte Täter geht. Das Recht

 

Im Artikel 1 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION steht folgendes:

Artikel 1

Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

 

 

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Bundesräte daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, im Sinne des Artikel 1 der „CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION“ dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen auf minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen in privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen vorsieht. Diese Maßnahmen richten sich gegen Personen, die in der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung sowie sonstigen intensiven Kontakten mit Minderjährigen oder wehrlosen beziehungsweise psychisch beeinträchtigten Personen zum Tatzeitpunkt tätig waren und einer Sexualstraftat gegen Schutzbefohlene überführt worden sind. Diese einschlägig verurteilten Sexualstraftäter sind auf Lebenszeit von der Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung Minderjähriger sowie wehrloser oder psychisch beeinträchtigter Personen auszuschließen.

 

Hierzu sind in der Gesetzesvorlage folgende Eckpunkte inhaltlich abzubilden:

 

  1. Lebenslanges Tätigkeitsverbot für einschlägig verurteilte Sexualstraftäterin Erziehung, Ausbildung und Beaufsichtigung, um einen größtmöglichen Schutz der Schutzbefohlenen zu gewährleisten und das Risiko widerholter sexueller Übergriffe zu minimieren.
  2. Verurteilungen insbesondere nach den §§ 205, 206, 207, 207a, 207b, 208, 208a, 212, 213, 214 sowie 215a StGB sind im Strafregister lebenslang sowie gesondert in einer „Strafregisterbescheinigung Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ auszuweisen. Diese ist ausschließlich für Bewerbungen bei privaten und öffentlichen Betreuungseinrichtungen und -organisationen, die in der Erziehung, Betreuung und Beaufsichtigung von minderjährigen, wehrlosen sowie psychisch beeinträchtigten Personen tätig sind, von der zuständigen Behörde auszugeben und als solche zu deklarieren.
  3. Private und öffentliche Betreuungseinrichtungen und -organisationen werden verpflichtet, vor Einstellung einer Person für Tätigkeiten der Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger, wehrloser sowie psychisch beeinträchtigter Personen, eine als solche durch die ausstellende Behörde deklarierte „Strafregisterbescheinigung Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ durch den Bewerber einzufordern. Leermeldungen sind ebenfalls vorzulegen.
  4. Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
  5. Konsequenzen für öffentliche und private Betreuungseinrichtungen und ‑organisationen im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung einen Strafregisterbescheinigung „Sexualstraftaten gegen minderjährige, wehrlose sowie psychisch beeinträchtigte Personen“ zu verlangen, müssen sich im Dienst- und Disziplinarrecht und im Verwaltungsstrafrecht wiederfinden.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag zur Vorberatung dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.