227/A(E)-BR/2017

Eingebracht am 06.04.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

Der Bundesräte Mag. Michael Raml, Werner Herbert

und weiterer Bundesräte

betreffend die Angleichung der Strafobergrenzen für junge Erwachsene an jene bei Erwachsenen

 

Junge Erwachsene sind gemäß § 1 Z 5 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG Personen, die das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Hat jemand in diesem Alter eine Straftat begangen, sind bei ihrer Ahndung auch die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 anzuwenden.

 

Hinsichtlich der Reaktionsmöglichkeiten auf Straftaten junger Erwachsener lehnt sich das JGG an das Sanktionssystem des Erwachsenenstrafrechts an. Es gelten jedoch Besonderheiten, wie etwa, dass die Strafrahmen des besonderen Teils des StGB hinsichtlich der Höchststrafen durch § 19 (1) JGG – es darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden – sowie hinsichtlich der Mindeststrafen durch § 19 (1) iVm § 5 Z 2 lit a, 3 und 4 JGG geändert werden:

 

 

Der zuerst angeführte Strafrahmen entspricht jenem für jugendliche Straftäter bei Tatbegehung nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres. Die Herabsetzung der Höchststrafe für junge Erwachsene auf fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe durch die letzte JGG-Novelle (BGBl I Nr. 154/2015) wird unter anderem auch von der Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD (in deren Stellungnahmen vom 18.9.2015 zum Jugendgerichtsgesetz 1988 u.a., Änderung (148/ME)) kritisiert: „Warum junge Erwachsene bezüglich des Strafrahmens Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr gleichgestellt werden und dem Gericht durch den engen Strafrahmen die Möglichkeit genommen wird, um auch in gravierenden Fällen eine schuld- und tätergerechte Strafe auszusprechen, erscheint mit dem bloßen Verweis auf die (im Übrigen nicht bei jedem Täter gleichermaßen bestehende) Adoleszenzkrise nicht überzeugend.“.

 

Seit Inkrafttreten der JGG-Novelle am 29.12.2015 wurden von jungen Erwachsenen einige außergewöhnlich abscheuliche Verbrechen begangen, über die auch zahlreiche Zeitungen berichteten, wie beispielsweise:

 

·               „Die Witwe soll den Burschen mit türkischen Wurzeln als "Scheiß-Ausländer" beschimpft haben. Die verbale Auseinandersetzung war an sich längst bereinigt, als der 19- Jährige wesentlich später an die Tür der Frau klopfte und ein Blutbad anrichtete. Zunächst versetzte er ihr einen Faustschlag ins Gesicht und ging dann mit Fäusten und Füßen auf sie los, als sie zu Boden stürzte. Er zertrümmerte Blumentöpfe auf ihrem Kopf und versuchte, ihr das Genick zu brechen, wie er beim Prozessauftakt am Mittwoch gestanden hatte. Das sei nicht gelungen, "weil sie sich mit dem Körper mitgedreht hat". Zudem sei er "an ihrem Blut abgerutscht". Die Frau jammerte nach Angaben des 19- Jährigen "Ich bin tot", worauf er "Ja, jetzt sterben Sie langsam" erwiderte. Mit dem Messer versetzte er der 72- Jährigen insgesamt 16 Stiche in den Oberkörper. Ihren Kopf deckte er mit einem Blumentopf ab, weil er ihn nicht mehr anschauen habe können. Dieser sah - wie der Bursch nach seiner Festnahme den Kriminalisten erklärt hatte - "so eklig aus. Es roch verdorben. Der Bursch zündete auch noch Kerzen an und erhitzte ein Bügeleisen, womit er die Witwe malträtierte. Diese war zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht tot - ihre Füße hätten gezuckt bzw. Abwehrbewegungen gemacht, hatte der Kochlehrling der Polizei beschrieben. Er missbrauchte die Sterbende mit dem Stiel eines Zierkürbisses. Am Ende stach er ihr das Messer rechts vom Kehlkopf in den Hals und schnitt ihr die Kehle durch. Danach duschte er sich in der Wohnung der Toten und ging in eine Diskothek, wo er bis in die frühen Morgenstunden tanzte.“

(9.9. 2017, http://www.krone.at/oesterreich/witwe-zu-tode-gefoltert-19-jaehriger-verurteilt-15-jahre-haft-story-528793)

 

·               „Rund zwei Wochen nach dem Auffinden einer männlichen Leiche in der Badewanne einer Wohnung in der Stadt Salzburg ist der Fall für die Polizei geklärt. In der Nacht auf Dienstag hat sie zwei 19-jährige Syrer festgenommen, welche die Tat inzwischen gestanden haben. Sie gaben an, sie hätten den 30-jährigen Bekannten ausrauben wollen. Dabei hat einer der beiden den Serben offenbar erwürgt. Das Duo, das schon andere Straftaten gemeinsam verübt hatte, hat sich für den Überfall gut vorbereitet: Bei einer Tankstelle besorgten sich die beiden Einweghandschuhe und ein Klebeband, die sie dann später auch verwendeten. "Nach einem kurzen Gespräch haben sie das Opfer gefesselt, überwältigt, misshandelt, gewürgt und getötet", sagte Landespolizeidirektor Franz Ruf am Mittwochnachmittag bei einem Mediengespräch. Anschließend ließen sie in der Badewanne Wasser ein, gaben Waschpulver und Shampoo dazu, um Spuren zu verwischen. Dass die Leiche später in der Wanne ohne Wasser entdeckt wurde, liegt an einem undichten Stöpsel: Das Wasser floss langsam von alleine ab.“

(27.7.2016, http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Syrer-gestehen-Mord-an-Salzburger/245228181)

 

Die beiden Verbrechen haben eines gemeinsam: Die Höchststrafe für die Täter beträgt jeweils fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein 20-jähriger, der sich dem IS anschließt und viele Menschen tötet, hat nach geltender Rechtslage ebenfalls höchsten fünfzehn Jahre Gefängnis zu befürchten!

 

Die Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD führen weiter aus: „Da auch bei jungen Erwachsenen Straftätern in Einzelfällen Schwerstkriminalität nicht auszuschließen ist, sollte, jedenfalls bei jungen Erwachsenen auch für diese Sonderfälle ein entsprechender (hoher) Strafrahmen zur Verfügung stehen.“

 

Aus den dargelegten Gründen fordern die unterfertigten Bundesräte die Angleichung der Strafobergrenzen für junge Erwachsene an jene bei Erwachsenen. Der in § 34 Abs 1 Z 1 StGB angeführte besondere Milderungsgrund der Tatbegehung nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie die derzeit geltenden Untergrenzen bleiben von der gegenständlichen Entschließung unberührt. Der Antrag soll eine adäquate Sanktionierung besonders grausamer Verbrechen ermöglichen und so einen Beitrag zur Gewährleistung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit leisten, sowie die Anerkennung und Befolgung der strafrechtlichen Verbote und Gebote fördern.

 

Die unterfertigten Bundesräte stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zukommen zu lassen, die eine Angleichung der Strafobergrenzen für junge Erwachsene an jene bei Erwachsenen vorsieht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag zur Vorberatung dem Ausschuss für Justiz zuzuweisen.