239/A(E)-BR/2017

Eingebracht am 05.10.2017
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Bundesrates Herbert und weiterer Bundesräte

betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst waren Gegenstand von Verhandlungen des BM.I mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten des Öffentlichen Sicherheitswesen und wurden auch (neben anderen Zugeständnissen) für eine Zustimmung zum Projekt „Gemeinsam sicher“ vom BM.I in Aussicht gestellt, aber bis dato nicht umgesetzt - wohl auch, weil dies von SPÖ und ÖVP, aus welchem Grund auch immer, bisher nicht parlamentarisch betrieben wurde.

Folgende Änderungen waren vereinbart:

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von 1 1/2 Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2)  Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,

1.            wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und

2.            in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3)  Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4)  Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 4,918 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

1.            das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder

2.            der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Bundesräte folgenden

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, die mit dem Zentralausschuss ausgearbeiteten und in Ausschicht genommen Verbesserungen für den Exekutivdienst betreffend Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst so rasch wie möglich umzusetzen.“

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Verfassung und Föderalismus des Bundesrates