252/A(E)-BR/2018

Eingebracht am 08.10.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Bundesrät*innen Inge Posch-Gruska, David Stögmüller, Daniela Gruber-Pruner und Ewa Dziedzic

betreffend Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes für Krisenpflegeeltern

BEGRÜNDUNG

Vorrangiges Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist, dass durch Prävention und Unterstützung Kinder und Jugendliche auch in schwierigen Situationen in ihrer Familie verbleiben können. Zu ihrem Schutz müssen sie jedoch manchmal rasch aus der Familie herausgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch unklar, wie es konkret weitergeht: Ob eine Rückführung zu den Eltern, zu Verwandten oder zu Personen aus dem sozialen Umfeld möglich ist oder ob eine andere Form der Betreuung gefunden werden muss. Für diesen Zeitraum der Klärung betreuen meist eigens ausgebildete Krisenpflegefamilien vor allem sehr junge Kinder im Familienverband. Im Rahmen der Krisenbetreuung findet eine ausführliche (diagnostische) Abklärung der Situation und des weiteren Hilfebedarfs für die Kinder und Familien statt.

Für Pflegeeltern konnten in den letzten Jahren zahlreiche bundesrechtliche Gleichstellungen erreicht werden: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Karenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung, etc. Die bundesrechtlichen Regelungen stellen dabei in der Regel aber auf die Definition von Pflegepersonen im ABGB (d.h. Dauerpflegeverhältnis) ab. Beispielsweise nimmt die Familienbeihilfe explizit auf Pflegeeltern im Sinn des ABGB Bezug, wodurch Krisenpflegeeltern nicht erfasst sind.

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz hingegen nimmt nur allgemein auf „Pflegeeltern“ Bezug, ohne das ABGB zu erwähnen. Dadurch konnte das Kinderbetreuungsgeld, welches den leiblichen Eltern in diesen Fällen nicht mehr zusteht, bislang auch Krisenpflegeeltern gewährt werden. Damit konnte dem besonderen Umstand dieser intensiven und für die weitere Entwicklung der Kinder bedeutsamen Pflegeverhältnisse Rechnung getragen werden. Zweck des Kinderbetreuungsgeldes ist es, dass dem Elternteil, der seine Berufstätigkeit zur Betreuung des Kindes zurückstellt, ein teilweiser Ersatz des Erwerbseinkommens zur Verfügung gestellt wird. Der Elternteil kann damit der Aufgabe der Pflege und Erziehung des Kindes nachkommen. Auch Krisenpflegeeltern, die überwiegend sehr kleine Kinder bzw. Säuglinge betreuen, stellen in der Regel die eigene Erwerbstätigkeit zurück, um der verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden zu können.

Wie bereits den Medien zu entnehmen war hat die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend per Erlass festgestellt, dass die Rechtsansicht, wonach vom Kinderbetreuungsgeldgesetz Pflegeeltern im Sinn des ABGB angesprochen und Krisenpflegeeltern nicht erfasst seien, umzusetzen ist. Die Bundesministerin folgt damit einer Judikatur des OGH aus dem Jahr 2011 (8Ob 54/11s), obgleich dieser in einer anderen

Entscheidung vom 26.2.2013 (10ObS3/13h) einen Anspruch von Krisenpflegeeltern auf das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich bejaht hat.

Diese Fragestellung wird in der Judikatur daher nicht eindeutig beantwortet. Die Bundes­regierung bzw. die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend ist daher aufgefordert, eine rechtliche Klarstellung zugunsten der Krisenpflegeeltern - in einem neuerlichen Erlass oder im Kinderbetreuungsgeldgesetz - vorzunehmen. Eine rasche Klärung ist notwendig, um den Krisenpflegeeltern den aufgezwungenen Weg, ihre Ansprüche sozialrechtlich einzuklagen, zu ersparen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung bzw. die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend ist daher aufgefordert, eine rechtliche Klarstellung zugunsten der Krisenpflegeeltern - in einem neuerlichen Erlass oder im Kinderbetreuungsgeldgesetz - vorzunehmen. Eine rasche Klärung ist notwendig, um den Krisenpflegeeltern den aufgezwungenen Weg, ihre Ansprüche sozialrechtlich einzuklagen, zu ersparen.

In formeller Hinsicht wir die Zuweisung an den Ausschuss für Kinderrechte vorgeschlagen.