256/A-BR/2019

Eingebracht am 14.02.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Gesetzesantrag des Bundesrates

der BundesrätInnen Günther Novak

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, wird wie folgt geändert:

1.  Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 49. Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte“ durch die Wortfolge ,,§ 49. Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“ ersetzt.

2.  Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt:

,,§ 57b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2019.“

3.   (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

"Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4.  Die Überschrift des § 49 lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

5.  In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.

6.  In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.

7.  In § 49 Abs. 3 Z 1 und Z 2 wird jeweils das Wort „Kostenbegrenzungstatbestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.

8.  In § 49 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge ,,20 Euro übersteigende“.

9.   (Verfassungsbestimmung) Nach §57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBI. I Nr. xxx/2019

§ 57b. (Verfassungsbestimmung) (1) § 1 sowie § 49 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

Begründung:

Zu Z 1 und Z 3, Z 4, Z 5, Z 6 und Z 7 (Inhaltsverzeichnis und § 49 Abs. 1 bis Abs. 3):

Seit dem Inkrafttreten des Ökostromgesetzes am 1. Juli 2012 können sich Sozialhilfe- und Pensionsbezieher sowie Studenten und Pflegegeldbezieher, von der Bezahlung der Ökostrompauschale und des Teiles des Ökostromförderbeitrags befreien lassen, der jährlich 20 Euro übersteigt. Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht um mehr als 12 % überschreitet. Nun soll es eine vollständige Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte geben. Diese sollen von dem Aufbringungsmechanismus und damit von den Kosten der Ökostromförderung erstmals vollständig befreit werden. Die Kosten von 20 Euro entfallen gänzlich. Diese Änderung trägt zur Entlastung einkommensschwacher Haushalte, im Sinne der Bekämpfung von Energiearmut, bei.