260/A-BR/2019

Eingebracht am 29.05.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

GESETZESANTRAG

der Bundesräte David Stögmüller, Ewa Dziedzic, Korinna Schumann,

Freundinnen und Freunde

betreffend Bundesgesetz, mit dem das

Sozialversicherungsorganisationsgesetz (SV-OG) in der Fassung des BGBI. 100/2018 abgeändert wird

Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungsorganisationsgesetz (SV-OG) in der Fassung des BGBI. 100/2018 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz in der Fassung der BGBI. 100/2018 wird wie folgt abgeändert:

1.   In Art 1 wird in den §§ 24 Abs. 4, 447f Abs. 18, 538t, 548u, 538w, 538x, 538y, 538z, 718 Abs. 1 Z 3, Abs. 7, 8, 8a, 8b, 10, 10a, 11, 12, 13 sowie im § 720 jeweils die Jahreszahl ,,2020“ auf ,,2021“ abgeändert.

2.   In Art. 1 wird in § 718 Abs. 12 die Jahreszahl „2019“ auf „2020“ abgeändert.

3.   In Art 1 wird in § 538v, in § 538y, 538z und §718 das Datum „31. Dezember 2019“ jeweils auf „31. Dezember 2020“ abgeändert.

4.   In Art.2 werden in § 373 Abs. 1 die Jahreszahlen „2020“ auf „2021“ sowie die Jahreszahl „2019“ auf „2020“ abgeändert.

5.   In Art. 3 werden jeweils die Jahreszahl „2020“ auf „2021“ sowie die Jahreszahl „2019“ auf „2020“ abgeändert.

6.   In Art. 4 werden in den §§ 169a, 168b, 168c und 168d sowie 255 Abs. 1 und 2 Zif 1 bis 5 und 7 bis 11 jeweils die Jahreszahl „2020“ auf „2021“ sowie die Jahreszahl „2019“ auf „2020“ abgeändert.


7.   In Art. 5 werden in den §§ 47, 48 Abs. 2 und 4, 50 Abs. 3 und 4 sowie in den §§ 51 und 53 jeweils die Jahreszahl „2020“ auf „2021“ sowie die Jahreszahl „2019“ auf „2020“ abgeändert.

8.   In Art. 6 wird in §35 die Jahreszahl „2020“ auf „2021“ abgeändert.

9.   In Art. 7 wird in § 9 m die Jahreszahlen „2020“ auf „2021“ sowie die Jahreszahl „2019“ auf „2020“ abgeändert.

10.  In Art 9 wird in § 111 die Jahreszahl „2020“ durch „2021“ ersetzt.

11.   In den Art 12, 13, 14. 15. 16. 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25,26,27, 28, 29, 30, 31. 32, 33, 34, 38, 39, 42, 43, 45, 50, 51, 52 wird jeweils die Jahreszahl „2020“ durch „2021“ ersetzt.

BEGRÜNDUNG

Mit der Durchführung von Neuwahlen ist unklar, wie es mit der Reform der Sozialversicherung weitergehen soll. Die Umsetzung des Sozialversicherungs- Oranisationsgesetzes hängt völlig in der Luft, zumal auch die veränderten Interessen in den Überleitungsgremien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Pattsituation auslösen.

Da es zu erwarten ist, dass eine neue Regierung auch aus Parteien bestehen wird, die gewichtige Teile des SV-OG, insbesondere die undemokratische Struktur der Gremien und den Entzug von Mittel für die Krankenversicherung, ablehnen, ist zu erwarten, dass die parlamentarischen Mehrheiten nach der kommenden Nationalratswahl Veränderungen am SV-OG vornehmen werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf verändert keine grundlegenden Bestimmungen, sondern verschiebt deren Inkrafttreten auf 1.1.2021 um die Übergangsfrist dem Umstand anzupassen, dass die Übergangsregierung nicht die notwendigen Entscheidungen treffen kann, die angesichts des Stillstands notwendig sind. Außerdem gilt es, zukünftige parlamentarische Mehrheiten nicht zu präjudizieren bzw. Mehrkosten zu verhindern.